SOGA - Sozialinitiative gegen Armut und Ausgrenzung  - Neumünster e.V.
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Anrechnung von Einkommen bei Krankenhausaufhalt – Widerspruch einlegen!

Das Sozialgesetzbuch II enthält keine Ermächtigungsgrundlage über den Verordnungsweg.

 

In der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld darf hier das Bundesministerium nach § 13 SGB II zwar eine Verordnung erlassen; jedoch nur unter dem Aspekt der Berechnung von Einkommen und der Nichtberücksichtigung von Einkommen. Da die bisherigen Entscheidungen der Sozialgerichte zur Frage ob die Verpflegung bei stationäre Behandlung überhaupt Einkommen ist, bereits mehrheitlich verneint haben und § 13 SGB II nur die Berechnung von Einkommen zulässt, dürfte es weiterhin fraglich sein, ob Krankenhausverpflegung jetzt über den Verordnungswege überhaupt geregelt werden durfte.

 

Der Petitionsausschuss hat hier eine klare Empfehlung gegeben, danach ist die Verpflegung bei stationären Aufenthalt kein Einkommen im Sinne des Gesetzes und durfte deshalb auch nicht in einer Verordnung geregelt werden.

 

Wir bringen hier deshalb an dieser Stelle, noch einmal die Bewertung des Petitionsausschusses im Deutschen Bundestag den uns Katja Kipping MdB, Fraktion die Linke. zur Verfügung gestellt hat:

 

Nach Überzeugung des Petitionsausschusses entspricht diese Verwaltungspraxis nicht der geltenden Rechtslage, da es der Arbeitsverwaltung zur Kürzung der Regelleistungen an einer entsprechenden Rechtsgrundlage fehlt. Das Sozialgesetzbuch II (SGB II) enthalte keine Ermächtigungsgrundlage zur Kürzung der Regelleistungen bei vorübergehender stationärer Aufnahme in ein Krankenhaus. Dem SGB II liege zur Gleichbehandlung der Hilfebedürftigen und zur Verwaltungsvereinfachung eine Pauschalisierung der Regelleistungen zugrunde. Der Leistungsträger sei daher nicht berechtigt, die Leistung abzusenken, wenn ausnahmsweise einmal ein Teilbedarf nur in reduzierter Höhe anfalle. Das Prinzip der Pauschalisierung bestehe gerade darin, derartige Besonderheiten des Einzelfalles auszublenden“

 

Es lohnt sich also hier auf jeden Fall Widerspruch einzulegen, denn hier fehlt einfach die Ermächtigungsgrundlage. Sie sollten sich auf jeden Fall vorher beraten lassen, suchen Sie eine Beratungsstelle oder örtliche Initiative auf. Die Adressen finden Sie bei Tacheles unter

http://www.tacheles-sozialhilfe.de/adressen/default.aspx

 

Auch wir können Ihnen hier weiterhelfen unsere Beratungszeiten sind:

Montag von 9 bis 12 Uhr und Donnerstag von 15 bis 18 Uhr

In der Friedrichstr, 24 im AJZ Eingang über den Hof im 1. Stock

Weiteres zur Beratung finden Sie unter http://www.soga-nms.net/40368.html

Jürgen Habich