Raphael Haugwitz <
nutz...@monstrukt.de> wrote:
> Am 08.06.2012 00:23, schrieb Laufi [Marco Laufenberg]:
> > Hi:
> >
> > Am 07.06.2012 23:52, schrieb Patrick Kaster:
> >
> >> [PK] Beachte auch: Das gilt nach V46 StVO, nach der auch ein Parkverbot
> >> auf Angebotsstreifen gilt.
> >
> > weißt Du, ob diese Beschilderungen auch nach V 45 gelten?
> >
> > Wie sieht es mit VZ35 und Zusatz 1000-31 aus?
> >
> > lg,
> >
> > Laufi
> >
> >
> Laut
>
http://www.fahrradakademie.de/stvo-novelle/wirksamkeit-novelle-vwv-stvo.pdf:
Der Aufsatz beginnt mit der Annahme, dass die 46. Änderung der StVO
nichtig sei und folgert dann:
> "Im Einzelfall des Benutzungsrechts für linke Radwege bezieht sich die
> Regelung der VwV auf eine in der alten nicht bestehende
> Anordnungsmöglichkeit: Diese Vorschrift geht ins Leere und ist
> unwirksam, da die durch die StVO gesetzten Grenzen
> überschritten werden. "
Da die Nichtigkeit aber innerhalb der Bunderegierung umstritten ist und
man der Ansicht des BMJ (46. ist gültig) nachgehen kann, geht die
Vorschrift zu alleinstehenden Zusatzzeichen für linksseitige
Nutzungsmöglichkeit ohne Benutzungspflicht nicht ins Leere.
--
Munterbleiben
HC
<
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