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Was ist eine Radverkehrsführung?

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Jan

unread,
Feb 24, 2010, 7:49:44 AM2/24/10
to
Kennt jemand eine aktuelle Definition für eine "Radverkehrsführung"?

Hintergrund meiner Frage ist die StVO in der es in § 37 heißt:
"Radfahrer haben die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten.
Davon abweichend haben Radfahrer auf Radverkehrsführungen die
besonderen Lichtzeichen für Radfahrer zu beachten."

Beim ersten Lesen hatte ich gedacht, es handelt sich um die Führung
von Radverkehr auf Radwegen oder auf für den Radverkehr freigegebenen
Gehwegen.
Dem Vortrag von Gwiasda und Haase der Fahrradakademie zur StVO-Novelle
( http://edoc.difu.de/edoc.php?id=KBGN45WD ) kann man hingegen
entnehmen, dass auch Schutzstreifen Radverkehrsführungen wären. (Wobei
mir unklar ist, warum das Lichtsignal mit Zeichen 237 für den
Radverkehr auf dem Schutzstreifen gelten sollte, weil der
Schutzstreifen kein Radweg ist, sondern Teil der Fahrbahn - noch
undurchsichtiger wird dies, wenn neben einem nicht
benutzungspflichtigen Radweg zusätzlich ein Schutzstreifen auf der
Fahrbahn vorhanden ist und mit dem Zeichen-237-Lichtsignal der
Schutzstreifen (aber nicht der Radweg) geregelt werden soll.)

Die StVO geht aber noch weiter und macht in § 39 (5) deutlich, dass es
"markierte Radverkehrsführungen" gibt und demnach wohl auch nicht-
markierte Radverkehrsführungen. Die RASt 06 scheint auch nicht weiter
zu helfen, da dort jegliche Führung des Radverkehrs als
Radverkehrsführung bezeichnet wird (z.B. auch reiner Mischverkehr in
Tabelle 30 oder Radverkehrsführung über bevorrechtigte Zufahrten in
Kapitel "6.3.3.2 Führung des Radverkehrs"). Die ERA 95 versteht
offensichtlich auch jegliche Führung des Radverkehrs als
Radverkehrsführung (vgl. Kapitel "4.1.2. Formen der
Radverkehrsführung"). Legt man diese Definition zugrunde, befinden
sich Radfahrer immer auf einer Radverkehrsführung, so dass die
besonderen Lichtzeichen für Radfahrer stets zu beachten sind.

Ich habe auch mal beim Verkehrsministerium angefragt, die sich aber
für die Folien der Fahrradakademie nicht zuständig fühlen und daher
nichts dazu sagen wollen. Eine allgemeine Definition, was eine
Radverkehrsführung ist und was nicht, haben sie mir leider auch noch
nicht gegeben, so dass ich dies hier mal erfragen wollte.

Holger Mueller

unread,
Feb 24, 2010, 8:35:41 AM2/24/10
to
Jan <jan.flei...@stud.uni-hannover.de> wrote:
> Kennt jemand eine aktuelle Definition fï¿œr eine "Radverkehrsfï¿œhrung"?
>
> Hintergrund meiner Frage ist die StVO in der es in ᅵ 37 heiᅵt:
> "Radfahrer haben die Lichtzeichen fï¿œr den Fahrverkehr zu beachten.
> Davon abweichend haben Radfahrer auf Radverkehrsfï¿œhrungen die
> besonderen Lichtzeichen fï¿œr Radfahrer zu beachten.

Eine Radverkehrsfï¿œhrung ist der Beweis, dass die ganzen Extraregelungen
fï¿œr den Radverkehr, die ja angeblich uns Radler schï¿œtzen sollen,
eine Farce sind....

Ein hierzugroups ï¿œfters erwï¿œhnter Herr Alrutz hat zusammen mit einer
Handvoll weiterer Verkehrswissenschaftlern einen kleinen Leitfaden
erstellt, den die Stadt Mï¿œnster herausgegeben hat:

http://edoc.difu.de/edoc.php?id=3OW2TFA7

Auf leichtverdaulichen 33 Seiten wird dort versucht die "Signale
fï¿œr den Radverkehr" zu erlï¿œutern. Allerdings wird da nicht auf
die Problematik durch die bis 2012 geltende ï¿œbergangsregelung
eingegangen.
Die komplette Theorieprï¿œfung fï¿œr meinen KFZ-Fï¿œhrerschein fand ich
verstï¿œndlicher ;-)

Und das soll Ottonormalradler innerhalb von
Sekundenbruchteilen bei der Anfahrt auf eine Ampel aus dem
Gedï¿œchtnis abrufen und die korrekte Entscheidung treffen...

ciao
Holger

--
http://www.kati-und-holger.de/holgersblog.php

Jan

unread,
Feb 24, 2010, 8:58:47 AM2/24/10
to
On 24 Feb., 14:35, Holger Mueller <dont.spam.holgerm1...@gmx.de>
wrote:

>
> http://edoc.difu.de/edoc.php?id=3OW2TFA7
>
> Auf leichtverdaulichen 33 Seiten wird dort versucht die "Signale
> für den Radverkehr" zu erläutern. Allerdings wird da nicht auf
> die Problematik durch die bis 2012 geltende Übergangsregelung
> eingegangen.

Die Broschüre ist allerdings veraltet, weil sie die Rechtslage vor der
StVO-Novelle vom 1.9.2009 versucht zu erhellen und nicht die
derzeitige und angeblich einfachere Regelung.

Holger Mueller

unread,
Feb 24, 2010, 11:25:47 AM2/24/10
to
> Die Broschï¿œre ist allerdings veraltet, weil sie die Rechtslage vor der

> StVO-Novelle vom 1.9.2009 versucht zu erhellen und nicht die
> derzeitige und angeblich einfachere Regelung.

Schon klar.... und damit es die nï¿œchsten 2 Jahre noch einfacher ist,
gibt es ja den ï¿œbergangsparagraphen, so dass wahrscheinlich beides
gilt!

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Ralf Bader

unread,
Feb 24, 2010, 2:46:59 PM2/24/10
to
Jan wrote:

> Kennt jemand eine aktuelle Definition für eine "Radverkehrsführung"?
>
> Hintergrund meiner Frage ist die StVO in der es in § 37 heißt:
> "Radfahrer haben die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten.
> Davon abweichend haben Radfahrer auf Radverkehrsführungen die
> besonderen Lichtzeichen für Radfahrer zu beachten."
>
> Beim ersten Lesen hatte ich gedacht, es handelt sich um die Führung
> von Radverkehr auf Radwegen oder auf für den Radverkehr freigegebenen
> Gehwegen.
> Dem Vortrag von Gwiasda und Haase der Fahrradakademie zur StVO-Novelle
> ( http://edoc.difu.de/edoc.php?id=KBGN45WD ) kann man hingegen
> entnehmen, dass auch Schutzstreifen Radverkehrsführungen wären.

Na das ist doch super. Auf einem "Schutzstreifen" kann der Radfahrer also
die "Lichtzeichen für den Fahrverkehr" ignorieren und braucht sich
ausschließlich nach den nicht vorhandenen "besonderen Lichtzeichen für
Radfahrer" zu richten.


Ralf
--
W. Hughes, in sci.math.: "No set of natural numbers without a last element
[is finite]"
Prof. Dr. W. Mückenheim, mathematical mastermind of "Augsburg University of
Applied Science": "There is no natural number called "out a last
element". "

Christoph Maercker

unread,
Feb 25, 2010, 2:23:21 AM2/25/10
to
Jan wrote:
> Kennt jemand eine aktuelle Definition f�r eine "Radverkehrsf�hrung"?

Meines Wissens der Oberbegriff f�r alles, was speziell f�r Radfahrer
eingerichtet wurde also z.B.
- Radwege, Radfahrstreifen, Schutzstreifen
- Radwegfurten
- Radfahrerschleusen, Aufstellstreifen

> Hintergrund meiner Frage ist die StVO in der es in � 37 hei�t:
> "Radfahrer haben die Lichtzeichen f�r den Fahrverkehr zu beachten.
> Davon abweichend haben Radfahrer auf Radverkehrsf�hrungen die
> besonderen Lichtzeichen f�r Radfahrer zu beachten."

d.h., wenn sie auf Radwegen oder -streifen fahren, gelten f�r sie evtl.
vorhandene Radfahrerampeln.

> Beim ersten Lesen hatte ich gedacht, es handelt sich um die F�hrung
> von Radverkehr auf Radwegen oder auf f�r den Radverkehr freigegebenen
> Gehwegen.

Letztere z�hlen m.W. nicht dazu.
BTW: Welche Ampel gilt f�r Radfahrer auf Gehwegen , egal ob f�r
Radverkehr freigegeben oder nicht?

> Dem Vortrag von Gwiasda und Haase der Fahrradakademie zur StVO-Novelle
> ( http://edoc.difu.de/edoc.php?id=KBGN45WD ) kann man hingegen

> entnehmen, dass auch Schutzstreifen Radverkehrsf�hrungen w�ren.

Richtig.

> mir unklar ist, warum das Lichtsignal mit Zeichen 237 f�r den


> Radverkehr auf dem Schutzstreifen gelten sollte, weil der
> Schutzstreifen kein Radweg ist, sondern Teil der Fahrbahn

Falsch. Radfahrstreifen sind Sonderwege, genau wie Radwege, sie geh�ren
nicht zur Fahrbahn, unabh�ngig davon, dass sie vom gleichen Bauk�rper
abgeteilt wurden.

> - noch undurchsichtiger wird dies, wenn neben einem nicht

> benutzungspflichtigen Radweg zus�tzlich ein Schutzstreifen auf der


> Fahrbahn vorhanden ist und mit dem Zeichen-237-Lichtsignal der
> Schutzstreifen (aber nicht der Radweg) geregelt werden soll.)

Das ist v�llig unzul�ssig. Schutzstreifen d�rfen nicht mit VZ237
beschildert werden.

> Die StVO geht aber noch weiter und macht in � 39 (5) deutlich, dass es

> "markierte Radverkehrsf�hrungen" gibt und demnach wohl auch nicht-
> markierte Radverkehrsf�hrungen.

Als "nicht-markierte Radverkehrsf�hrungen" z�hlen wahrscheinlich baulich
von Gehweg und Fahrbahn getrennte Radwege. Werden heute nur noch selten
gebaut.

> Die RASt 06 scheint auch nicht weiter

> zu helfen, da dort jegliche F�hrung des Radverkehrs als
> Radverkehrsf�hrung bezeichnet wird (z.B. auch reiner Mischverkehr in
> Tabelle 30 oder Radverkehrsf�hrung �ber bevorrechtigte Zufahrten in
> Kapitel "6.3.3.2 F�hrung des Radverkehrs"). Die ERA 95 versteht
> offensichtlich auch jegliche F�hrung des Radverkehrs als
> Radverkehrsf�hrung (vgl. Kapitel "4.1.2. Formen der
> Radverkehrsf�hrung"). Legt man diese Definition zugrunde, befinden
> sich Radfahrer immer auf einer Radverkehrsf�hrung, so dass die
> besonderen Lichtzeichen f�r Radfahrer stets zu beachten sind.

Falls das die einzigen offiziellen Definitionen von "Radverkehrsf�hrung"
sind, liege ich mit meiner eigenen Erkl�rung (siehe oben) evtl. falsch.
Das w�rde aber nur die These st�rken, dass getrennte F�hrung des
Radverkehrs jede Menge Verwirrung im Stra�enverkehrsrecht zur Folge hat.

> Ich habe auch mal beim Verkehrsministerium angefragt, die sich aber

> f�r die Folien der Fahrradakademie nicht zust�ndig f�hlen und daher


> nichts dazu sagen wollen. Eine allgemeine Definition, was eine

> Radverkehrsf�hrung ist und was nicht, haben sie mir leider auch noch


> nicht gegeben, so dass ich dies hier mal erfragen wollte.

Es ist anzunehmen, dass sie gar keine haben.

--


CU Christoph Maercker.

RADWEGE sind TOD-SICHER!

Holger Mueller

unread,
Feb 25, 2010, 3:46:38 AM2/25/10
to
Christoph Maercker <cm-spa...@gmx.net> wrote:
> Falls das die einzigen offiziellen Definitionen von "Radverkehrsfï¿œhrung"
> sind, liege ich mit meiner eigenen Erklï¿œrung (siehe oben) evtl. falsch.
> Das wï¿œrde aber nur die These stï¿œrken, dass getrennte Fï¿œhrung des
> Radverkehrs jede Menge Verwirrung im Straï¿œenverkehrsrecht zur Folge hat.
<Loriot>Ach?</Loriot>

Jan

unread,
Feb 25, 2010, 5:47:45 AM2/25/10
to
On 25 Feb., 08:23, Christoph Maercker <cm-spamsau...@gmx.net> wrote:
> Jan wrote:
> BTW: Welche Ampel gilt f r Radfahrer auf Gehwegen , egal ob für
> Radverkehr freigegeben oder nicht?

Da im Zuge von für den Radverkehr freigegebenen Gehwegen Radwegefurten
markiert werden sollen, handelt es sich nach Deiner Definition um
Radverkehrsführungen, für die dann die besonderen Lichtzeichen für
Radfahrer zu beachten sind.

> > Dem Vortrag von Gwiasda und Haase der Fahrradakademie zur StVO-Novelle

> > (http://edoc.difu.de/edoc.php?id=KBGN45WD) kann man hingegen
> > entnehmen, dass auch Schutzstreifen Radverkehrsführungen wären.
>
> Richtig.
>
> > mir unklar ist, warum das Lichtsignal mit Zeichen 237 für den


> > Radverkehr auf dem Schutzstreifen gelten sollte, weil der
> > Schutzstreifen kein Radweg ist, sondern Teil der Fahrbahn
>

> Falsch. Radfahrstreifen sind Sonderwege, genau wie Radwege, sie gehören
> nicht zur Fahrbahn, unabhängig davon, dass sie vom gleichen Baukörper
> abgeteilt wurden.

Bei Radfahrstreifen stimme ich völlig zu. In dem Foliensatz ist aber
auf Folie 16 ein Schutzstreifen zu sehen und auch gemeint. Und
Schutzstreifen sind Teil der Fahrbahn

> >  - noch undurchsichtiger wird dies, wenn neben einem nicht

> > benutzungspflichtigen Radweg zusätzlich ein Schutzstreifen auf der


> > Fahrbahn vorhanden ist und mit dem Zeichen-237-Lichtsignal der
> > Schutzstreifen (aber nicht der Radweg) geregelt werden soll.)
>

> Das ist völlig unzulässig. Schutzstreifen dürfen nicht mit VZ237
> beschildert werden.

Nicht der Schutzstreifen, sondern das Ampelsignal ist mit Zeichen 237
auf Folie 16 gekennzeichnet.

Christoph Maercker

unread,
Feb 25, 2010, 6:59:35 AM2/25/10
to
Jan wrote:
> Da im Zuge von f�r den Radverkehr freigegebenen Gehwegen Radwegefurten

> markiert werden sollen, handelt es sich nach Deiner Definition um
> Radverkehrsf�hrungen, f�r die dann die besonderen Lichtzeichen f�r
> Radfahrer zu beachten sind.

An Gehwegen wird es die seltenst geben. Meine Frage zielt darauf ab, ob
evtl. Fu�g�ngerampeln zu beachten sind. Sind f�r freigegebene Gehwege
Ampeln mit Fu�g�nger- und Radfahrersymbol vorgeschrieben? Dann w�re
klar, welche Ampel gilt.

[Vortrag von Gwiasda und Haase der Fahrradakademie zur StVO-Novelle
http://edoc.difu.de/edoc.php?id=KBGN45WD]

>>> mir unklar ist, warum das Lichtsignal mit Zeichen 237 f�r den


>>> Radverkehr auf dem Schutzstreifen gelten sollte, weil der
>>> Schutzstreifen kein Radweg ist, sondern Teil der Fahrbahn

>> Falsch. Radfahrstreifen sind Sonderwege, genau wie Radwege, sie geh�ren

>> nicht zur Fahrbahn, unabh�ngig davon, dass sie vom gleichen Bauk�rper
>> abgeteilt wurden.
> Bei Radfahrstreifen stimme ich v�llig zu. In dem Foliensatz ist aber


> auf Folie 16 ein Schutzstreifen zu sehen und auch gemeint. Und
> Schutzstreifen sind Teil der Fahrbahn

Stimmt, der OP hatte ja Schutzstreifen geschrieben.

>>> - noch undurchsichtiger wird dies, wenn neben einem nicht

>>> benutzungspflichtigen Radweg zus�tzlich ein Schutzstreifen auf der


>>> Fahrbahn vorhanden ist und mit dem Zeichen-237-Lichtsignal der
>>> Schutzstreifen (aber nicht der Radweg) geregelt werden soll.)

>> Das ist v�llig unzul�ssig. Schutzstreifen d�rfen nicht mit VZ237


>> beschildert werden.
> Nicht der Schutzstreifen, sondern das Ampelsignal ist mit Zeichen 237
> auf Folie 16 gekennzeichnet.

VZ237 schreibt vor, ob "Radwege" benutzt werden m�ssen, nicht aber f�r
welche Fahrzeugart Ampeln gelten. Am bereits zitierten Satz aus � 37
StVO �ndert so ein Schildchen also nichts. Es f�hrt aber zu zus�tzlicher
Verwirrung aller Verkehrsteilnehmer.

Message has been deleted

Jan

unread,
Feb 26, 2010, 4:42:46 AM2/26/10
to
On 25 Feb., 19:44, bernd_use...@gmx.de (Bernd Sluka) wrote:
> Am Thu, 25 Feb 2010 08:23:21 +0100 schrieb Christoph Maercker:
> > - Radwege, Radfahrstreifen, Schutzstreifen
>
> nein

Gilt das Nein auch für die zukünftigen, über lichtzeichengeregelten
Kreuzungen markierte Schutzstreifen?

> > - Radwegfurten
>
> ja
>
> > - Radfahrerschleusen, Aufstellstreifen
>
> ja

Danke für Deine Einschätzung.

Magst Du noch angeben, worauf Deine Einschätzung beruht?

Ansonsten würde mich auch interessieren, wie die Aussage von Rolf
Bader bewertet wird, dass ein Radfahrer auf einer Radverkehrsführung
(die rechtswidrig keine Lichtzeichen für den Radverkehr hat) die
"Lichtzeichen für den Fahrverkehr" ignorieren kann und sich


ausschließlich nach den nicht vorhandenen "besonderen Lichtzeichen für

Radverkehr" richten muss. (Gerne im Jahr 2011, damit wir die
fragwürdige Übergangsregelung nicht diskutieren müssen) Natürlich
müsste er dann nach Rolf Baders Ansicht mit der gebotenen Vorsicht in
den Kreuzungsbereich fahren,...

Oder läuft es darauf heraus, dass die "Lichtzeichen für den
Fahrverkehr" beachtlich sind, weil sie zwar rechtswidrig, aber nicht
nichtig und somit beachtlich sind?

Christoph Maercker

unread,
Feb 26, 2010, 7:04:00 AM2/26/10
to
Bernd Sluka wrote:
> nein

>
>> - Radwege, Radfahrstreifen, Schutzstreifen
>
> nein
>
>> - Radwegfurten
>
> ja
>
>> - Radfahrerschleusen, Aufstellstreifen
>
> ja

Woher hast Du eine entprechende Definition? Weil ich schon einige
Verï¿œffentlichungen gelesen habe, die offensichtlich auch "Radwege" aller
Art als "Radverkehrsanlagen" bezeichnen.

> Auf Gehwegen gilt ï¿œberhaupt keine Ampel.

Und in Fortfï¿œhrung von Gehwegen z.B. ï¿œber eine Einmï¿œndung?

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Jan

unread,
Feb 26, 2010, 10:06:39 AM2/26/10
to
On 26 Feb., 15:04, bernd_use...@gmx.de (Bernd Sluka) wrote:
> Wieso fragt einklich jeder nach einer "Definition"? Zuviele Informatiker
> hier? Juristische Sachverhalte werden nicht "definiert". Eine Erklärung
> oder Beschreibung genügt doch.

Ja, mein Mathematikstudium mag da hinderlich sein. Die alte
Formulierung habe ich jetzt auch gefunden:

VWV zu § 9, Absatz 2 STVO in alter Fassung:

"Die Radverkehrsführung ist eine Markierung, welche
z. B. die Linienführung eines Radweges über Kreuzungen
und Einmündungen hinwegführt. Die Radverkehrsführung kann, muß aber
nicht, mit dem Zeichen
237, 240 oder 241 gekennzeichnet sein."

Aus dieser kann ich allerdings nicht schließen, dass
Radfahrerschleusen und Aufstellstreifen mit Sicherheit
Radverkehrsführungen sind, weil für mich noch unklar ist, was zum
Beispiel gehört und was nicht.

Da damals Schutzstreifen nicht über Kreuzungen durchmarkiert werden
durften, dies aber nun gemacht werden soll, ist für mich auch nicht
klar, warum ein Schutzstreifen im Kreuzungsbereich nicht doch eine
Radverkehrsführung ist. Wenn das "z.B." sich auf "eines Radweges"
bezieht, wäre anzunehmen, dass jetzt auch ein weiteres Beispiel ein
Schutzstreifen sein könnte.

Christoph Maercker

unread,
Feb 26, 2010, 10:52:00 AM2/26/10
to
Bernd Sluka wrote:
> Wieso fragt einklich jeder nach einer "Definition"? Zuviele Informatiker
> hier? Juristische Sachverhalte werden nicht "definiert". Eine Erklï¿œrung
> oder Beschreibung genï¿œgt doch.

Man sollte schon wissen, was ein Oberbegriff alles umfasst. Aber in dem
Fall hat sich's erledigt, es war eine Verwechelsung meinerseits. Was ich
meinte, nennt sich Radverkehrsanlagen.

Message has been deleted

Susi

unread,
Mar 5, 2010, 8:11:59 AM3/5/10
to
On 24 Feb., 13:49, Jan <jan.fleischha...@stud.uni-hannover.de> wrote:
> Kennt jemand eine aktuelle Definition für eine "Radverkehrsführung"?

Ich habe jetzt mal bei der Fahrradakademie mit Verweis auf deren
Folien nachgefragt. Mal schauen, ob ich eine Antwort bekomme.

Susi

unread,
Mar 25, 2010, 8:59:38 AM3/25/10
to

Ich habe heute eine Antwort von Frau Schillemeit bekommen:

"Zu 2. Welches Signal gilt für welche Radverkehrsführung? Zunächst:
Der Schutzstreifen ist auch eine Radverkehrsführung, weil er der
Führung des Radverkehrs dient. "Radverkehrsführung" ist ein weiter
Begriff für alle Formen der Verkehrsführung, die erkennbar dem
Radverkehr dienen, unabhängig von möglichen verkehrsrechtlichen
Unterschieden.
Auf Folie 16, Haase/Gwiasda,linke Grafik, ist gemeint, dass, wenn
kein Radverkehrssignal für den Radverkehr auf dem Schutzstreifen
vorhanden ist, für diesen nicht etwa das kombinierte Fußgänger/
Radfahrersignal, das dem Gehweg, Radfahrer frei, zugeordnet ist, gilt,
sondern das Fahrverkehrssignal. Für den Schutzstreifen galt auch nach
alter Rechtslage nicht das Fußgängersignal, da dieses nur für die
Radverkehrsführung zu beachten war, deren Furt unmittelbar neben der
Fußgängerfurt lag. Haase/Gwiasda
empfehlen nur zur Vermeidung möglicher Mißverständisse einen eigenen
Signalgeber für die Schutzstreifenführung. Missverständisse könnten
durch das Erscheinen des Fahrradpiktogramms nach Einbau der
Doppelstreuscheibe für die Gehweg, Radfahrer frei-Führung entstehen,
wenn Schutzstreifenradfahrer glauben, dieses (neu eingebaute und
einzig sichtbare) Fahrradpiktogramm in der Doppelstreuscheibe gelte
auch ihnen.

Zur möglicherweise notwendigen Umrüstung von LSA: Die Änderung der
Vorschrift in § 37 StVO führt ja nicht zwangsläufig zu aufwendigen
Schaltungsänderungen. Sie betrifft ja nur die (baulichen) Radwege, die
nach alter Rechtslage mit den Fußgängern signalisiert wurden. Die neue
Regelung des § 37 StVO biete Gelegenheit zur Prüfung, ob es nicht eine
bessere Fahrbahnführung (oder eine Kombination wie auf Folie 16) geben
könnte, zwingt aber doch nicht zu einer Änderung der gesamten LSA.
Handlungszwang besteht
(und bestand auch schon vor der 2009er-Novelle) eher wegen der
Rechtswidrigkeit vieler Bordsteinradwege, eine gegebenenfalls
erforderliche Fahrbahnführung zu planen und dann unter Umständen auch
die Programmierung der LSA zu ändern."

Ich interpretiere dies mal so: Radfahrer haben die Lichtzeichen für


den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend haben Radfahrer auf
Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für Radfahrer zu

beachten. SIND DIE BESONDEREN LICHTZEICHEN FÜR RADFAHRER NICHT
VORHANDEN ODER DER RADVERKEHRSFÜHRUNG NICHT ZUGEORDNET; GELTEN DIE
LICHTZEICHEN FÜR DEN FAHRBAHNVERKEHR.

Wird diese Interpretation so geteilt?

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Bernhard Agthe

unread,
Mar 29, 2010, 6:31:56 AM3/29/10
to
Hi,

Susi wrote:
> Ich interpretiere dies mal so: Radfahrer haben die Lichtzeichen für
> den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend haben Radfahrer auf
> Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für Radfahrer zu
> beachten. SIND DIE BESONDEREN LICHTZEICHEN FÜR RADFAHRER NICHT
> VORHANDEN ODER DER RADVERKEHRSFÜHRUNG NICHT ZUGEORDNET; GELTEN DIE
> LICHTZEICHEN FÜR DEN FAHRBAHNVERKEHR.
>
> Wird diese Interpretation so geteilt?

Das würde ich teilen, wenn nicht des Öfteren die Fahrverkehr-Ampeln vom
Radweg aus nicht zu erkennen wären. Bei Hochbord-Radwegen ist die Ampel
für den Fahrverkehr oft gegenüber der Haltelinie für den Radverkehr nach
hinten versetzt.

Und umgekehrt: wenn der Radweg für einen Radfahrer nicht benutzbar ist,
so bleibt weiterhin die Rad-Ampel gültig. Die zwingt den Radfahrer,
anzuhalten OBWOHL andere Fahrzeuge (die dem Radfahrer direkt folgen!)
noch "Grün" haben. Ganz eklige Situation!

Was hat die Dame denn dazu zu sagen, dass Radfahrer per Gesetz zum
Suizid gezwungen werden sollen?

Ciao...

PS: Schmutzstreifen heißen nicht umsonst Schmutzstreifen, auch wenn das
"m" häufig vergessen wird... Leider.

Susi

unread,
Mar 29, 2010, 9:30:06 AM3/29/10
to
On 29 Mrz., 12:31, Bernhard Agthe <dark2s...@gmx.net> wrote:
> Hi,
>
> Susi wrote:
> > Ich interpretiere dies mal so: Radfahrer haben die Lichtzeichen für
> > den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend haben Radfahrer auf
> > Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für Radfahrer zu
> > beachten. SIND DIE BESONDEREN LICHTZEICHEN FÜR RADFAHRER NICHT
> > VORHANDEN ODER DER RADVERKEHRSFÜHRUNG NICHT ZUGEORDNET; GELTEN DIE
> > LICHTZEICHEN FÜR DEN FAHRBAHNVERKEHR.
>
> Und umgekehrt: wenn der Radweg für einen Radfahrer nicht benutzbar ist,
> so bleibt weiterhin die Rad-Ampel gültig. Die zwingt den Radfahrer,
> anzuhalten OBWOHL andere Fahrzeuge (die dem Radfahrer direkt folgen!)
> noch "Grün" haben. Ganz eklige Situation!
>
> Was hat die Dame denn dazu zu sagen, dass Radfahrer per Gesetz zum
> Suizid gezwungen werden sollen?

Das kann ich nicht nachvollziehen: Die Rad-Ampel gilt doch nur für
Radfahrer auf der Radverkehrsführung. Wenn Du auf der Fahrbahn und
nicht auf einem Schutzstreifen fährst, gelten auch für den Radfahrer
die Lichtzeichen für den Fahrverkehr. Wenn Du auf dem Schutzstreifen
fährst, würde nach meiner Interpretationsergänzung gelten, dass die
Radfahrerampel dem Schutzstreifen nicht zugeordnet ist und somit auch
die Lichtzeichen für den Fahrverkehr gelten. Ich sehe also seit dem
1.9.2009 kein Gesetz zum Suizid mit meiner Ergänzung. Nur wenn ein
Schutzstreifen eine Radverkehrsführung wäre und meine Ergänzung nicht
gilt, wäre es ggf. diese "Suizid-Regel". Andererseits halten sich die
Suizide der Vergangenheit in Grenzen.

Wolfgang Carius

unread,
Mar 29, 2010, 9:46:21 AM3/29/10
to
Susi schrieb:

>
> Ich interpretiere dies mal so: Radfahrer haben die Lichtzeichen für
> den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend haben Radfahrer auf
> Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für Radfahrer zu
> beachten. SIND DIE BESONDEREN LICHTZEICHEN FÜR RADFAHRER NICHT
> VORHANDEN ODER DER RADVERKEHRSFÜHRUNG NICHT ZUGEORDNET; GELTEN DIE
> LICHTZEICHEN FÜR DEN FAHRBAHNVERKEHR.
>
> Wird diese Interpretation so geteilt?

Da habe ich hier an der Trierer Straße meine Zweifel:

http://maps.google.de/?ie=UTF8&ll=50.765847,6.126793&spn=0.000254,0.000771&t=k&z=21

Ich kome von unten auf dem benutzungspflichtigen Fahrradstreifen an, vor meiner Nase
habe ich direkt die Fahrbahn-Ampel, auf der Mittelinsel der Fußgängerfurt rechts oben
steht eine Kombiampel. Eine spezielle Fahrradführunf über die Kreuzung gibt es nicht.
Dort fahre ich auch immer los, wenn die Kombi-Ampel grün wird, die Fahrbahnampel zeigt
dann noch für etwa 5 Sekunden rot.

Hier ist die Kombiampel keiner RADVERKEHRSFÜHRUNG zugeordnet, die gibt es über die
Kreuzung schlicht nicht. Da ich aber vor der Ampel (Fahrbahn) an der Haltelinie auf
einer RADVERKEHRSFÜHRUNG stehe, ist für mich laut Wortlaut STVO die Kombiampel
zuständig.

Susi

unread,
Mar 29, 2010, 10:16:08 AM3/29/10
to
On 29 Mrz., 15:46, Wolfgang Carius <w.car...@gmx.de> wrote:
>
> Da habe ich hier an der Trierer Straße meine Zweifel:
>
> http://maps.google.de/?ie=UTF8&ll=50.765847,6.126793&spn=0.000254,0.0...

>
> Ich kome von unten auf dem benutzungspflichtigen Fahrradstreifen an, vor meiner Nase
> habe ich direkt die Fahrbahn-Ampel, auf der Mittelinsel der Fußgängerfurt rechts oben
> steht eine Kombiampel. Eine spezielle Fahrradführunf über die Kreuzung gibt es nicht.
> Dort fahre ich auch immer los, wenn die Kombi-Ampel grün wird, die Fahrbahnampel zeigt
> dann noch für etwa 5 Sekunden rot.
>
> Hier ist die Kombiampel keiner RADVERKEHRSFÜHRUNG zugeordnet, die gibt es über die
> Kreuzung schlicht nicht. Da ich aber vor der Ampel (Fahrbahn) an der Haltelinie auf
> einer RADVERKEHRSFÜHRUNG stehe, ist für mich laut Wortlaut STVO die Kombiampel
> zuständig.

Man könnte es retten, indem man einen Radweg als eine
Radverkehrsführung ansieht ;-)

Der Hinweis ist aber berechtigt und gut, denn seit dem 1.9.2009 ist
die Pflicht (in der VWV zu § 9 StVO) entfallen, Radwegefurten an
Lichtzeichenanlagen zu markieren. Vielleicht kann man aber der ERA
heranziehen und dann deutlich machen, dass die Stadt eine Radwegefurt
markieren muss/sollte,...

Ich habe aber eher das Gefühl, dass Alrutz bald auf leichtverdaulichen
333 Seiten versuchen wird die "Signale
für den Radverkehr" zu erläutern und die Fahrradakademie wird dazu die
nächsten Jahrzehnte 10-teilige-Sonderseminare anbieten, weil die
Verfasser der StVO sich nicht so viele Gedanken zu dem Thema gemacht
haben. ;-)

Claus Färber

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Mar 29, 2010, 12:04:00 PM3/29/10
to
Bernhard Agthe <dark...@gmx.net> schrieb/wrote:

> Und umgekehrt: wenn der Radweg für einen Radfahrer nicht benutzbar
> ist, so bleibt weiterhin die Rad-Ampel gültig. Die zwingt den
> Radfahrer, anzuhalten OBWOHL andere Fahrzeuge (die dem Radfahrer
> direkt folgen!) noch "Grün" haben. Ganz eklige Situation!

Das ist seit 2009-09-01 nicht mehr richtig.

Claus

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