Google Groups no longer supports new Usenet posts or subscriptions. Historical content remains viewable.
Dismiss

Re: Downloads legal

5 views
Skip to first unread message
Message has been deleted

johannes m. richter

unread,
Jun 17, 2004, 5:33:49 PM6/17/04
to
Martin Brunner <m...@privacy.net> wrote:
>Die "illegalen Downloads" - wie uns die Musikindustrie erklären will
>sindn nun offenbar auch von der Exekutive für legal erklärt worden.

Ich dachte fuer solche "Erklaerungen" waere eher die Jurisdiktion
zustaendig?
Gruesse,
johannes

Bernd Petrovitsch

unread,
Jun 17, 2004, 5:34:45 PM6/17/04
to
On Thu, 17 Jun 2004 23:01:13 +0200, Martin Brunner wrote:
> Die "illegalen Downloads" - wie uns die Musikindustrie erklären will
> sindn nun offenbar auch von der Exekutive für legal erklärt worden.
>
> Quelle: ORF Teletext Seite 108 (zumindest zu dieser Uhrzeit noch):
>
> Ein oberösterreicher ist angezeigt worden weil er Downgeloadete Filme
> auf DVD gebrannt und dann verkauft hat, weiters steht dort:
> "Der Download von Daten aus dem Internet für den Eigengebrauch sei
> legal, so die Exekutive. Verboten sei hingegen die Weitergabe - egal ob
> kostenlos oder gegen Bezahlung."
^^^^^^^^^
Ooops. Oder hat sich an der Kopie zum eigenen Gebrauch was geändert?

> f'up 2 at.gesellschaft.recht
> Das dürfte den Spekulationen hoffentlich ein Ende bereiten, der Download
> zum Eigengebrauch ist also legal. Sitzt derjenige von dem man die Datei
> runterladet noch dazu in einem Land wo das erlaubt ist (zB Kanada), dann
> findet sowieso gar kein Rechtsbruch statt.

Wobei ein Rechtsbruch im Auslaud eigentlich ziemlich irrelevant ist.

> Allerdings ist der Satz sehr schlecht formuliert, demnach dürfte ich
> keine Freeware-Programme runterladen und weiterverschenken. ;-)

"Software" (wie sie im UrhG definiert ist) hat subtile Unterschiede zu
Filmen, Musik und Texten.

Bermd
--
Bernd Petrovitsch Email : be...@bofh.at
"For I was talking aloud to myself. A habit of the old: they choose
the wisest person present to speak to; the long explanations needed
by the young are wearying." --- Gandalf, the White

Heiko Gilles

unread,
Jun 18, 2004, 7:16:36 AM6/18/04
to
Martin Brunner <m...@privacy.net> writes:

> Quelle: ORF Teletext Seite 108 (zumindest zu dieser Uhrzeit noch):

[kompletten Text ergoogelt]

http://www.kurier.at/multimedia/646088.php

--
Heiko

Leopold Grafenauer

unread,
Jun 18, 2004, 6:04:28 PM6/18/04
to

"Bernd Petrovitsch" <be...@bofh.at> schrieb

> Wobei ein Rechtsbruch im Auslaud eigentlich ziemlich irrelevant ist.

Wenn ich mich recht erinnere, gibts nun auch innerhalb der EU Auslieferungen
für Tatbestände, die im Heimatland des "Begehers" gar nicht strafbar sind?

Und außerhalb der EU sollte man dann lieber nie mehr in dieses Land
einreisen...


Leo


Bernhard Kuemel

unread,
Jun 20, 2004, 6:29:59 AM6/20/04
to
Martin Brunner wrote:
> Die "illegalen Downloads" - wie uns die Musikindustrie erklären will
> sindn nun offenbar auch von der Exekutive für legal erklärt worden.

Im Apollo Kino (Wien, Oesterreich) haengt ein Schild, dass
gemaess einer UrhG Novelle nicht mehr nur der upload, sondern
auch der Upload strafbar ist. Gemeint sind wohl Filme.

Bernhard

--
Webspace; Low end Serverhousing ab 15 e, etc.: http://www.bksys.at
Linux Admin/Programmierer: http://bksys.at/bernhard/services.html

Theodor Isporidi

unread,
Jun 20, 2004, 7:34:07 AM6/20/04
to
Hallo !

In a message of 20.06.2004 Bernhard Kuemel wrote to All about Re:
Downloads legal:

>> Die "illegalen Downloads" - wie uns die Musikindustrie erklären will
>> sindn nun offenbar auch von der Exekutive für legal erklärt worden.

> Im Apollo Kino (Wien, Oesterreich) haengt ein Schild, dass gemaess
> einer UrhG Novelle nicht mehr nur der upload, sondern auch der Upload
> strafbar ist. Gemeint sind wohl Filme.

Glaubst du alles was in Kinos auf Plakaten steht? Davon abgesehen: Wenn
das wirklich *so* dasteht, wird es wohl stimmen. ;-)

Bye !

Key fingerprint = 67 EE 0B D6 52 0A F0 3E E3 C7 1A 88 24 B0 EF C8

<<< PGP 2.6.3i Public Key auf Anfrage. >>>

Werner Tann

unread,
Jun 20, 2004, 7:55:28 AM6/20/04
to
Martin Brunner <m...@privacy.net> schrieb:

>Das dürfte den Spekulationen hoffentlich ein Ende bereiten, der Download
>zum Eigengebrauch ist also legal.

Nein, die Spekulationen sind erst am Ende, wenn jemand *nur* des
Downloads wegen geklagt wird und er ungeschoren davonkommt. Aus dem
vorliegenden Fall kannst Du das nicht schließen, sondern nur
wunschdenken.

Theodor Isporidi

unread,
Jun 20, 2004, 8:05:29 AM6/20/04
to
Hallo !

In a message of 20.06.2004 Werner Tann wrote to All about Re: Downloads
legal:

>> Das dürfte den Spekulationen hoffentlich ein Ende bereiten, der


>> Download zum Eigengebrauch ist also legal.

> Nein, die Spekulationen sind erst am Ende, wenn jemand *nur* des
> Downloads wegen geklagt wird und er ungeschoren davonkommt. Aus dem
> vorliegenden Fall kannst Du das nicht schließen, sondern nur
> wunschdenken.

Der reine Download *ist* legal (§42 Urheberrechtsgesetz), das einzige
Problem ist das die wenigsten P2P Programme Download alleine zulassen.

Message has been deleted
Message has been deleted
Message has been deleted

Bernhard Kuemel

unread,
Jun 22, 2004, 11:23:35 AM6/22/04
to
Bernhard Kuemel wrote:
>> Die "illegalen Downloads" - wie uns die Musikindustrie erklären will
>> sindn nun offenbar auch von der Exekutive für legal erklärt worden.
>
> Im Apollo Kino (Wien, Oesterreich) haengt ein Schild, dass gemaess einer
> UrhG Novelle nicht mehr nur der upload, sondern auch der Upload strafbar
> ist. Gemeint sind wohl Filme.

Aehh, das 2. 'Upload' soll natuerlich 'download' heissen. :)

Bernhard Kuemel

unread,
Jun 22, 2004, 11:29:03 AM6/22/04
to
Theodor Isporidi wrote:
>>Im Apollo Kino (Wien, Oesterreich) haengt ein Schild, dass gemaess
>>einer UrhG Novelle nicht mehr nur der upload, sondern auch der
>>Upload strafbar ist. Gemeint sind wohl Filme.
^^^^^^ Download

> Glaubst du alles was in Kinos auf Plakaten steht?

Nein. Ich schreib's ja auch hier her, damit ihr es zerpfluecken
koennt.

> Davon abgesehen: Wenn
> das wirklich *so* dasteht, wird es wohl stimmen. ;-)

Hehe

lg, Bernhard

Bernhard Kuemel

unread,
Jun 22, 2004, 1:10:32 PM6/22/04
to
Bernhard Kuemel wrote:
> Theodor Isporidi wrote:
>
>>> Im Apollo Kino (Wien, Oesterreich) haengt ein Schild, dass gemaess
>>> einer UrhG Novelle nicht mehr nur der upload, sondern auch der
>>> download strafbar ist. Gemeint sind wohl Filme.

>
>> Glaubst du alles was in Kinos auf Plakaten steht?
>
> Nein. Ich schreib's ja auch hier her, damit ihr es zerpfluecken koennt.

Hier ein Foto vom Schild: http://bksys.at/bernhard/img/dscn3140.html

Drauf steht:

---------------------- Schild ------------------------------
An alle Kinobesucher!

Die Mitnahme von Aufzeichnungsgeraeten wie z.B. Digitalkameras in
die Kinosaele und das Mitschneiden von Bild und/oder Ton waehrend
der Filmvorfuehrung sind verboten.

Wer illegale Aufnahmen im Kino macht oder andere Raubkopien von
Filmwerken herstellt, wird angezeigt und muss mit Gefaengnisstrafe
bis zu zwei Jahren rechnen.

Seit 1. Juli 2003 ist auch das Uploaden und Downloaden im Internet
verboten und daher strafbar ($ 18a UrhG-Novelle vom 6. Juni 2003
BGBL Teil I 32/2003:).
---------------------------------------------------------------

Aber vielleicht wollen sie durch den Smiley am Schluss (':)')
andeuten, dass das nicht ernst gemeint ist.

Im BGBL Teil I 32/2003 finde ich folgendes:

---------------------- BGBL Teil I 32/2003 ---------------
5. Nach § 18 ist der folgende § 18a einzufügen:

"Zurverfügungstellungsrecht

§ 18a. (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk
der Öffentlichkeit drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise zur
Verfügung zu stellen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von
Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
(2) Wenn sich dieses Gesetz des Ausdrucks "ein Werk der
Öffentlichkeit zur Verfügung stellen" oder "öffentliche
Zurverfügungstellung eines Werkes" bedient, ist darunter nur die
dem Urheber nach Abs. 1 vorbehaltene Verwertung zu verstehen."
-------------------------------------------------------------

Inwiefern betrifft das jetzt das "Downloaden im Internet"?

Theodor Isporidi

unread,
Jun 22, 2004, 2:22:47 PM6/22/04
to
Hallo !

In a message of 22.06.2004 Bernhard Kuemel wrote to All about Re:
Downloads legal:

> "Zurverfügungstellungsrecht
[...]

> Inwiefern betrifft das jetzt das "Downloaden im Internet"?

Gar nicht. Danach macht sich ja nur der strafbar der zum download
bereitstellt, nicht der der downloadet. War aber früher auch schon so.
Mit dem kleinen Unterschied das zumindest ein download hat stattfinden
müssen weil sonst keine (strafbare) Kopie gemacht wurde. Jetzt ist
allein das Bereitstellen zum Kopieren strafbar, auch wenn noch keiner
runtergeladen hat.

Der Unterschied ist aber rein akademisch, denn wenn die Filmindustrie
irgendwo einen downloadbaren Film gefunden hat mußte sie es sowieso
erst mal downloaden (wodurch die unerlaubte Kopie gemacht wurde) um
nachzuweisen das auch Harry Potter drin ist wo Harry Potter drauf
steht. Und das muß sie nach wie vor. Ich kann zum Spaß ja auch ein File
mit dem Namen 'Harry Potter und der Gefangene von Askaban.avi' auf
einen Server stellen und dabei handelt es sich mein Geburtstagsvideo.

Georg Buzek

unread,
Jun 25, 2004, 5:47:25 PM6/25/04
to
> Der Unterschied ist aber rein akademisch, denn wenn die Filmindustrie
> irgendwo einen downloadbaren Film gefunden hat mußte sie es sowieso
> erst mal downloaden (wodurch die unerlaubte Kopie gemacht wurde) um

macht sie sich dann nicht selber hierbei strafbar?

> nachzuweisen das auch Harry Potter drin ist wo Harry Potter drauf
> steht. Und das muß sie nach wie vor. Ich kann zum Spaß ja auch ein File
> mit dem Namen 'Harry Potter und der Gefangene von Askaban.avi' auf
> einen Server stellen und dabei handelt es sich mein Geburtstagsvideo.

kann man dann die MI verklagen wenn sie unerlaubt das Geburtstagsvideo
kopieren?

und immernoch das unwort raubkopie...
http://www.fabiankeil.de/raubkopie-vs-privatkopie.html

lg Georg

Theodor Isporidi

unread,
Jun 25, 2004, 9:14:31 PM6/25/04
to
Hallo !

In a message of 25.06.2004 Georg Buzek wrote to All about Re: Downloads
legal:

>> Der Unterschied ist aber rein akademisch, denn wenn die


>> Filmindustrie irgendwo einen downloadbaren Film gefunden hat mußte
>> sie es sowieso erst mal downloaden (wodurch die unerlaubte Kopie
>> gemacht wurde) um

> macht sie sich dann nicht selber hierbei strafbar?

Nein. Das sind ja ihre Filme, die dürfen sie ja kopieren. Strafbar
macht sich nur derjenige, der sie ohne deren Erlaubnis kopiert.

>> nachzuweisen das auch Harry Potter drin ist wo Harry Potter drauf
>> steht. Und das muß sie nach wie vor. Ich kann zum Spaß ja auch ein
>> File mit dem Namen 'Harry Potter und der Gefangene von Askaban.avi'
>> auf einen Server stellen und dabei handelt es sich mein
>> Geburtstagsvideo.

> kann man dann die MI verklagen wenn sie unerlaubt das
> Geburtstagsvideo kopieren?

Nein. Du hast sie ja offen ins Netz gestellt, was einer implizierten
Erlaubnis zum download gleichkommt.

Message has been deleted

Georg Buzek

unread,
Jun 27, 2004, 8:24:20 PM6/27/04
to
> >> Der Unterschied ist aber rein akademisch, denn wenn die
> >> Filmindustrie irgendwo einen downloadbaren Film gefunden hat mußte
> >> sie es sowieso erst mal downloaden (wodurch die unerlaubte Kopie
> >> gemacht wurde) um
>
> > macht sie sich dann nicht selber hierbei strafbar?
>
> Nein. Das sind ja ihre Filme, die dürfen sie ja kopieren. Strafbar
> macht sich nur derjenige, der sie ohne deren Erlaubnis kopiert.

ob es tatsächlich ihre filme sind sehen sie ja erst, wenn sie das file
runterlegladen und analysiert haben.
d.h. der rechteinhaber darf von einer illegal gefertigten kopie eine
weitere kopie anfertigen die dann automatisch wieder legal wird?



> > kann man dann die MI verklagen wenn sie unerlaubt das
> > Geburtstagsvideo kopieren?
>
> Nein. Du hast sie ja offen ins Netz gestellt, was einer implizierten
> Erlaubnis zum download gleichkommt.

d.h. alles was man im web (http, ftp, fileshares) findet darf man
herunterladen da der Bereitsteller ja die Erlaubnis erteilt haben muss?

welche pflichten hat man, das heruntergeladene anschliessend auf
urheberrechte zu überprüfen? macht man sich beim überprüfen des
inhaltes (angucken des filmes zu diesem zweck) dann strafbar?

lg Georg

Message has been deleted

Christian 'arc' Schoeller

unread,
Jun 28, 2004, 3:13:09 AM6/28/04
to
* Thomas Koller <tko...@gmx.at> wrote:

> Georg Buzek <jem...@inode.at> wrote:
>> welche pflichten hat man, das heruntergeladene anschliessend auf
>> urheberrechte zu überprüfen?
>
> keine besonderen, insbesondere brauchst keine Recherche anstellen ob
> der Verantwortliche jetzt für alle Texte, Bilder, Filme etc. auch
> die Rechte hat.
>
> Anders wirds wenn es aus einer offensichtlich rechtswidrigen Quelle kommt,
> aber das ist im Normalfall ja nicht der Fall.

Was ist eine "offensichtlich rechtswidrige Quelle"? Kannst du ein
Beispiel nennen?

Je via sano! arc
--
The most annoying thing about real life is that killing someone is
much more difficult.

Message has been deleted

Theodor Isporidi

unread,
Jun 28, 2004, 4:54:19 AM6/28/04
to
Hallo !

In a message of 28.06.2004 Georg Buzek wrote to All about Re: Downloads
legal:

>>>> Der Unterschied ist aber rein akademisch, denn wenn die


>>>> Filmindustrie irgendwo einen downloadbaren Film gefunden hat mußte
>>>> sie es sowieso erst mal downloaden (wodurch die unerlaubte Kopie
>>>> gemacht wurde) um

>>> macht sie sich dann nicht selber hierbei strafbar?

>> Nein. Das sind ja ihre Filme, die dürfen sie ja kopieren. Strafbar
>> macht sich nur derjenige, der sie ohne deren Erlaubnis kopiert.

> ob es tatsächlich ihre filme sind sehen sie ja erst, wenn sie das
> file runterlegladen und analysiert haben. d.h. der rechteinhaber darf
> von einer illegal gefertigten kopie eine weitere kopie anfertigen die
> dann automatisch wieder legal wird?

Klar. Strafbar ist ja nicht die Kopie an sich, sondern das Herstellen
einer Kopie ohne die Erlaubnis des Rechteinhabers. Und der
Rechteinhaber darf seine Filme ja nach Herzenslust kopieren.

>>> kann man dann die MI verklagen wenn sie unerlaubt das
>>> Geburtstagsvideo kopieren?

>> Nein. Du hast sie ja offen ins Netz gestellt, was einer implizierten
>> Erlaubnis zum download gleichkommt.

> d.h. alles was man im web (http, ftp, fileshares) findet darf man
> herunterladen da der Bereitsteller ja die Erlaubnis erteilt haben
> muss?

Wenn sie vom Hersteller bereitgestellt wurden (wie beim
Geburtstagsfilm) auf jeden Fall.

Wenn nicht, darf man bei Film und Musik (bei Software nicht) trotzdem
downloaden, sofern die Quelle nicht offensichtlich rechtwidrig ist.
(Mehr dazu in einem weiteren Artikel, da danach schon gefragt wurde.)

> welche pflichten hat man, das heruntergeladene anschliessend auf
> urheberrechte zu überprüfen? macht man sich beim überprüfen des

Sofern das was man heruntergeladen hat nicht explizit vom Hersteller
freigegeben wurde muß man sogar davon ausgehen, daß es nicht frei von
Rechten Dritter ist.

> inhaltes (angucken des filmes zu diesem zweck) dann strafbar?

Nein, kopieren zum Zweck des persönlichen Gebrauchs ist bei Film und
Musik gestattet.

Theodor Isporidi

unread,
Jun 28, 2004, 4:54:20 AM6/28/04
to
Hallo !

In a message of 28.06.2004 Christian 'arc' Schoeller wrote to All about
Re: Downloads legal:

>> Anders wirds wenn es aus einer offensichtlich rechtswidrigen Quelle


>> kommt, aber das ist im Normalfall ja nicht der Fall.

> Was ist eine "offensichtlich rechtswidrige Quelle"? Kannst du ein
> Beispiel nennen?

Z.B. eine Kopie die zu Dutzenden am Flohmarkt verkauft wird. Die Kopien
wurden offensichtlich rechtswidrig hergestellt, da nur der
Rechteinhaber zum Zweck des Verkaufs kopieren darf.

Oder der Download eines Films der noch nicht einmal in seinem
Ursprungsland im Kino war. Da er noch nirgendwo offen gezeigt wurde
kann es auch keine legalen Kopien geben.

Bernd Petrovitsch

unread,
Jun 28, 2004, 5:34:57 AM6/28/04
to
On Mon, 28 Jun 2004 08:54:20 +0000, Theodor Isporidi wrote:
[...]

> Oder der Download eines Films der noch nicht einmal in seinem
> Ursprungsland im Kino war. Da er noch nirgendwo offen gezeigt wurde
> kann es auch keine legalen Kopien geben.

Hmm, Presse-Kopien und "Kopie zum eigenen Gebrauch". Oder kann man so
Presse-Kopien herausgeben und vertraglich auf obiges verzichten?

Bernd

Christian 'arc' Schoeller

unread,
Jun 28, 2004, 5:48:19 AM6/28/04
to
* Theodor Isporidi <Theodor....@gmx.net> wrote:
> In a message of 28.06.2004 Christian 'arc' Schoeller wrote to All about
> Re: Downloads legal:
>> Was ist eine "offensichtlich rechtswidrige Quelle"? Kannst du ein
>> Beispiel nennen?
>
> Z.B. eine Kopie die zu Dutzenden am Flohmarkt verkauft wird. Die Kopien
> wurden offensichtlich rechtswidrig hergestellt, da nur der
> Rechteinhaber zum Zweck des Verkaufs kopieren darf.

Wer sagt mir, dass der Verkaeufer nicht der Rechteinhaber ist?

Theodor Isporidi

unread,
Jun 28, 2004, 6:10:25 AM6/28/04
to
Hallo !

In a message of 28.06.2004 Christian 'arc' Schoeller wrote to All about
Re: Downloads legal:

>>> Was ist eine "offensichtlich rechtswidrige Quelle"? Kannst du ein
>>> Beispiel nennen?

>> Z.B. eine Kopie die zu Dutzenden am Flohmarkt verkauft wird. Die
>> Kopien wurden offensichtlich rechtswidrig hergestellt, da nur der
>> Rechteinhaber zum Zweck des Verkaufs kopieren darf.

> Wer sagt mir, dass der Verkaeufer nicht der Rechteinhaber ist?

Theoretisch eine gute Frage, praktisch ist aber mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, daß ein kleiner
Flohmarktstandler am Mexikoplatz nicht die Lizenz hat alle gängigen
Kinofilme auf DVD-R gebrannt anzubieten. ;-)

Und eine derartige (gespielte) Naivität würde dir auch kein Richter
abkaufen. Der wird einfach sagen, das hätte dir den Umständen und
deiner Lebenserfahrung nach auffallen und bekannt sein müssen, daß das
keine rechtmäßigen Kopien sind.

Theodor Isporidi

unread,
Jun 28, 2004, 6:10:25 AM6/28/04
to
Hallo !

In a message of 28.06.2004 Bernd Petrovitsch wrote to All about Re:
Downloads legal:

>> Oder der Download eines Films der noch nicht einmal in seinem


>> Ursprungsland im Kino war. Da er noch nirgendwo offen gezeigt wurde
>> kann es auch keine legalen Kopien geben.

> Hmm, Presse-Kopien und "Kopie zum eigenen Gebrauch". Oder kann man so
> Presse-Kopien herausgeben und vertraglich auf obiges verzichten?

Gute Frage. Ich glaube nicht das man darauf verzichten kann. Selbst in
den USA, wo es strengere Gesetze gibt, hat man die Strafbarkeit der
Kopie zum eigenen Gebrauch von einer Presse-Kopie verneint. *)

Aber wenn eine solche sich in Windeseile über den ganzen Globus
verbreitet kann man nicht davon ausgehen das die Kopie wirklich zum
eigenen Gebrauch gemacht wurde.


*) Ich erinnere an den Fall des Oscar-Jurors, der seine Vorabkopien
einem Bekannten zu dessen persönlichem Gebrauch gemacht hat, dieser
aber ein professioneller Kopierer war. Nachdem der Juror wegen
Mittäterschaft angeklagt wurde, aber glaubthaft machen konnte das er
davon nichts wußte, kam er (rechtlich) ungeschoren davon. Aus dem
Oscar-Kommitee ist er natürlich schon geflogen.

Christian 'arc' Schoeller

unread,
Jun 28, 2004, 7:47:30 AM6/28/04
to
* Theodor Isporidi <Theodor....@gmx.net> wrote:
> In a message of 28.06.2004 Christian 'arc' Schoeller wrote to All about
> Re: Downloads legal:
>
>>>> Was ist eine "offensichtlich rechtswidrige Quelle"? Kannst du ein
>>>> Beispiel nennen?
>
>>> Z.B. eine Kopie die zu Dutzenden am Flohmarkt verkauft wird. Die
>>> Kopien wurden offensichtlich rechtswidrig hergestellt, da nur der
>>> Rechteinhaber zum Zweck des Verkaufs kopieren darf.
>
>> Wer sagt mir, dass der Verkaeufer nicht der Rechteinhaber ist?
>
> Theoretisch eine gute Frage, praktisch ist aber mit an Sicherheit
> grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, daß ein kleiner
> Flohmarktstandler am Mexikoplatz nicht die Lizenz hat alle gängigen
> Kinofilme auf DVD-R gebrannt anzubieten. ;-)

Wie ist es mir eigentlich moeglich, meinen Status als Rechteinhaber
zweifelsfrei zu beweisen? Welche Moeglichkeiten habe ich dazu?

Bernd Petrovitsch

unread,
Jun 28, 2004, 8:18:17 AM6/28/04
to
On Mon, 28 Jun 2004 10:10:25 +0000, Theodor Isporidi wrote:
[...]
> Aber wenn eine solche sich in Windeseile über den ganzen Globus
> verbreitet kann man nicht davon ausgehen das die Kopie wirklich zum
> eigenen Gebrauch gemacht wurde.

So ist es, weil es keine P2P-Sharesoftware gibt, die die Kopie zum eigenen
Gebrauch durchsetzt. Es müßte ja eigentlich reichen, daß ich bei meinem
Client jene zulasse, die ich persönlich kenne - z.B. ihren PGP-Key o.aä
verwende, damit sie sich authentifizieren können.
Ist natürlich nicht so effektiv wie jeder-mit-jedem, dafür legaler
(zumindest stellenweise). Voila.

Message has been deleted

Bernd Petrovitsch

unread,
Jun 28, 2004, 9:49:48 AM6/28/04
to
On Mon, 28 Jun 2004 15:25:39 +0200, Thomas Koller wrote:
> Christian 'arc' Schoeller <c_p_s-...@gmx.at> wrote:
>>>>>> Was ist eine "offensichtlich rechtswidrige Quelle"? Kannst du ein
>>>>>> Beispiel nennen?
>>>>> Z.B. eine Kopie die zu Dutzenden am Flohmarkt verkauft wird. Die
>>>>> Kopien wurden offensichtlich rechtswidrig hergestellt, da nur der
>>>>> Rechteinhaber zum Zweck des Verkaufs kopieren darf.
>
> Seh ich nicht so. Der Rechtsinhaber kann das Recht durchaus weitergeben
> und tut das wohl auch regelmässig. z.B. an Fernsehstationen, TV-Zeitschriften,
> etc.

Naja, am Flohmarkt bekommt man idR nichts geschenkt (wort-wörtlich
gemeint) und da stehen und verteilen auch keine persönlich Bekannten.
Also auf die Kopie zum eigenen Gebrauch kann sich der Verteiler nicht
berufen (zumal er die Kopien auch nicht on-demand herstellt).
Wieso sollte es überhaupt legal sein?

>>>> Wer sagt mir, dass der Verkaeufer nicht der Rechteinhaber ist?
>>> Theoretisch eine gute Frage, praktisch ist aber mit an Sicherheit
>>> grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, daß ein kleiner
>>> Flohmarktstandler am Mexikoplatz nicht die Lizenz hat alle gängigen
>>> Kinofilme auf DVD-R gebrannt anzubieten. ;-)
>> Wie ist es mir eigentlich moeglich, meinen Status als Rechteinhaber
>> zweifelsfrei zu beweisen? Welche Moeglichkeiten habe ich dazu?
>

> Eine normale Rechnung sollte wohl reichen. Da man die von "offensichtlich

Am Flohmarkt? ROTFL ....

> rechtswidriger" Quelle normalerweise nicht bekommt fällt imho dann die
> Offensichtlichkeit weg. :-)

Werner Tann

unread,
Jun 28, 2004, 10:45:37 AM6/28/04
to
Thomas Koller <tko...@gmx.at> schrieb:

>Wie schon oft gesagt wurde, herunterladen ist nicht strafbar.

Stimmt, das wird oft gesagt. Aber AFAIK nur von 2 bis 3 Leuten und nur
in dieser NG. Verlassen würde ich mich darauf nicht.

Auf http://futurezone.orf.at/futurezone.orf?read=detail&id=235086
vom 23.06.2004 zB. liest sich das ganz anders:

| "EMI Austria will schärfer gegen Musikpiraterie im Internet vorgehen.
| Eine amerikanische Firma sei beauftragt worden, im Internet zu recherchieren.
| Mögliche Klagen gegen illegale Musik-Downloads in Österreich gingen aber nicht
| von EMI, sondern vom Verband der Österreichischen Musikwirtschaft [IFPI] aus,
| betonte Albert Manzinger, Österreich-Chef des britischen Musikkonzerns EMI.
| IFPI-Geschäftsführer Franz Medwenitsch dazu: "Es ist jetzt der richtige Zeitpunkt,
| damit [Downloads, Anm.] aufzuhören." Eine Entscheidung darüber, wann die
| angekündigten Klagen anstehen, soll bald getroffen werden."

Wolfgang Decker

unread,
Jun 28, 2004, 11:48:23 AM6/28/04
to
Werner Tann <wt...@gmx.at> schrub:

>in dieser NG. Verlassen würde ich mich darauf nicht.
>
>Auf http://futurezone.orf.at/futurezone.orf?read=detail&id=235086

Erstens würd ich mich nicht auf die Futurezone...

>vom 23.06.2004 zB. liest sich das ganz anders:

>| "EMI Austria will schärfer gegen Musikpiraterie im Internet vorgehen.

... und zweitens ganz sicher nicht auf das, was die EMI oder der Verband
der österreichischen Musikwirtschaft im Zusammenhang mit Musik im
Internet sagt, verlassen.

lg
Wolfgang
--
»Du kennst mich doch, ich hab' nichts gegen Fremde.
Einige meiner besten Freunde sind Fremde.
Aber diese Fremden da sind nicht von hier!« (Methusalix)
Neu: Alle Daten: http://www.traumrouten.com/motorrad-bmw-r1200gs.html

Theodor Isporidi

unread,
Jun 28, 2004, 12:04:36 PM6/28/04
to
Hallo !

In a message of 28.06.2004 Werner Tann wrote to All about Re: Downloads
legal:

>> Wie schon oft gesagt wurde, herunterladen ist nicht strafbar.

Schreiben können die was sie wollen, wirklich vorgehen können sie nur
gegen die Uploader. Downloaden ist durch §42(4) Urheberrechtsgesetz für
den persönlichen Gebrauch gedeckt.

Was die IFPI betreibt ist simples Angst einjagen, damit die Leute von
sich aus aufhören. In fast jeder Videothek findest du auch ein Plaket
das dir Handschellen androht, wenn du dir die geliehenen Filme
kopierst. Das ist genau der gleiche Unsinn.

Message has been deleted

Bernd Petrovitsch

unread,
Jun 28, 2004, 3:06:39 PM6/28/04
to
On Mon, 28 Jun 2004 20:59:01 +0200, Thomas Koller wrote:
[...]
> Angekündigt und Angst gemacht wird viel. Vorgegangen wird dann aber nur
> gegen Leute die auch "zur Verfügung stellen", also uploader, oder
> Schwarzmarktverkäufer. Warum bloss?

Damit die Drohung auch wirkt.
Außerdem braucht man das zur Untermauerung der angeblichen Notwendigkeit
einer noch strengereren IP-Gesetzgebung, die nicht nur kommerzielle
Vervielfältigung (strenger) ahndet als bisher[0], sondern nebenbei auch
die Ausnahmen für Privatleute möglichst rückstandsfrei entsorgt.

Bernd

[0]: Verboten war das schon immer.

Ingmar Greil

unread,
Jun 28, 2004, 3:19:18 PM6/28/04
to
Thus spake Theodor....@gmx.net (Theodor Isporidi):

> Z.B. eine Kopie die zu Dutzenden am Flohmarkt verkauft wird.

Schlechtes Beispiel. Das ist kein _unentgeltiches_ Anfertigen
einzelner Vervielfältigungsstücke zum privaten Gebrauch mehr.

> Oder der Download eines Films der noch nicht einmal in seinem
> Ursprungsland im Kino war. Da er noch nirgendwo offen gezeigt wurde
> kann es auch keine legalen Kopien geben.

Noch einmal: Die offensichtl rechtswidrige Quelle wurde 5 vor 12 ins
*deutsche* UrhG hineinreklamiert, aber nicht ins Österreichische.

Ingmar

Ingmar Greil

unread,
Jun 28, 2004, 3:09:00 PM6/28/04
to
Thus spake Theodor....@gmx.net (Theodor Isporidi):

> Wenn nicht, darf man bei Film und Musik (bei Software nicht) trotzdem

> downloaden, sofern die Quelle nicht offensichtlich rechtwidrig ist.

^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^

Nein, nein, nein. Nur in Deutschland. Bei uns hat der Gesetzgeber
dieses Erfordernis ausdrücklich nicht eingeführt.

Ingmar

Ingmar Greil

unread,
Jun 28, 2004, 3:10:09 PM6/28/04
to
Thus spake Werner Tann <wt...@gmx.at>:

>> Wie schon oft gesagt wurde, herunterladen ist nicht strafbar.
> Stimmt, das wird oft gesagt. Aber AFAIK nur von 2 bis 3 Leuten und nur
> in dieser NG. Verlassen würde ich mich darauf nicht.
>
> Auf http://futurezone.orf.at/futurezone.orf?read=detail&id=235086
> vom 23.06.2004 zB. liest sich das ganz anders:

Klar, die Musikindustrie ist da sicher eine objektive
Informationsquelle.

Ingmar

Theodor Isporidi

unread,
Jun 28, 2004, 6:39:30 PM6/28/04
to
Hallo !

In a message of 28.06.2004 Ingmar Greil wrote to All about Re:
Downloads legal:

>> Wenn nicht, darf man bei Film und Musik (bei Software nicht)


>> trotzdem downloaden, sofern die Quelle nicht offensichtlich
>> rechtwidrig ist.
> ^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^

> Nein, nein, nein. Nur in Deutschland. Bei uns hat der Gesetzgeber
> dieses Erfordernis ausdrücklich nicht eingeführt.

Nicht ausdrücklich, aber das OGH hat unser Urheberrecht in der selben
Art und Weise interpretiert:

Rechtssatz: Das Gesetz setzt als selbstverständlich voraus, daß die
Vervielfältigung mittels eines rechtmäßig erworbenen Werkstückes
geschieht (Nordemann/Vinck/Hertin, Urheberrecht8 § 53 Rz 4 mwN). Um
welche Art von Erwerb es sich handelt, ist ohne Bedeutung; auch wer
das Werkstück geschenkt erhalten hat, kann es innerhalb der vom
Gesetz gezogenen Schranken zum eigenen Gebrauch vervielfältigen.

(aus 4Ob80/98p)

Theodor Isporidi

unread,
Jun 28, 2004, 6:39:30 PM6/28/04
to
Hallo !

In a message of 28.06.2004 Ingmar Greil wrote to All about Re:
Downloads legal:

>> Z.B. eine Kopie die zu Dutzenden am Flohmarkt verkauft wird.

> Schlechtes Beispiel. Das ist kein _unentgeltiches_ Anfertigen
> einzelner Vervielfältigungsstücke zum privaten Gebrauch mehr.

Natürlich, und genau darum kann von dieser offensichtlich illegalen
Kopie (mit Wissen das es eine solche ist) keine weitere legale Kopie
für den privaten Gebrauch machen. Ohne dieses Wissen aber
paradoxerweise schon.

>> Oder der Download eines Films der noch nicht einmal in seinem
>> Ursprungsland im Kino war. Da er noch nirgendwo offen gezeigt wurde
>> kann es auch keine legalen Kopien geben.

> Noch einmal: Die offensichtl rechtswidrige Quelle wurde 5 vor 12 ins
> *deutsche* UrhG hineinreklamiert, aber nicht ins Österreichische.

Siehe meinen anderen Artikel.

Message has been deleted
Message has been deleted

Ingmar Greil

unread,
Jun 29, 2004, 12:26:43 AM6/29/04
to
Thus spake Theodor....@gmx.net (Theodor Isporidi):

[nicht offensichtlich rechtswidrige Quelle]



>> Nein, nein, nein. Nur in Deutschland. Bei uns hat der Gesetzgeber
>> dieses Erfordernis ausdrücklich nicht eingeführt.
>
> Nicht ausdrücklich, aber das OGH hat unser Urheberrecht in der selben
> Art und Weise interpretiert:

Nicht wirklich. [0] Es schreibt Philapitsch in MR 2004, 111:

In der Diskussion wird immer wieder die Entscheidung des OGH
"Figur auf einen Bein" bemüht, die angeblich die Kopie von
einer illegalen Kopiervorlage für unzulässig erklärt. Eine genauere
Betrachtung ergibt jedoch ein differenziertes Bild. ...

Die Anwendbarkeit der Entscheidung "Figur auf einem Bein" auf
die Problematik der digitalen Kopie ist deshalb gering, weil sie
sich auf die Frage des rechtmäßigen Erwerbs einer (körperlichen)
Kopiervorlage beschränkt. ...

Und Thiele und Laimer führen in ÖBl 2004/17 dazu aus:

Schon der Wortlaut des § des 42 Abs 1 unterscheidet nicht nach der
Rechtmäßigkeit der Vorlage, beinhaltet er doch das Wort "Werk" und
nicht die Formulierung "rechtmäßig erworbenes Werkstück". ... Aus der
Tatsache, dass der Nutzer eine fremde Kopie als Vorlage benutzt, kann
also nichts für das Erfordernis einer Rechtmäßigkeit der Vorlage
hergeleitet werden.

[...]

Betrachtet man die legistische Entstehungsgeschichte des § 42 UrhG, so
fällt auf, dass die Unabhängigkeit der Privatkopie von der
Rechtmäßigkeit der Vorlage mehrfach im Begutachtungsverfahren
releviert wurde. ... hat sich der österr Novellengesetzgeber aber
sowohl in Kenntnis der Judikaturdivergenz als auch der geäußerten
Kritik an einem zu weit reichenden Wortlaut nicht veranlasst gesehen,
das Tatbestandsmerkmal der rechtmäßigen Vorlage in den neu gefassten
Gesetzestext aufzunehmen. Damit hat der Gesetzgeber schweigend seinen
Willen zur Gleichbehandlung von Privatkopien von rechtmäßigen bzw
unrechtmäßigen Vorlagen zum Ausdruck gebracht.

> Rechtssatz: Das Gesetz setzt als selbstverständlich voraus, daß die
> Vervielfältigung mittels eines rechtmäßig erworbenen Werkstückes
> geschieht (Nordemann/Vinck/Hertin, Urheberrecht8 § 53 Rz 4 mwN).

^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^ das ist übrigens ein Kommentar zum
dt. URG.

> (aus 4Ob80/98p)
^^ '98 war das de lege lata noch kein Thema.

Ingmar

[0] Auf die geradezu gegenteilige (spätere) Entscheidung
"Postwurfsendung" weise ich nur der Vollständigkeit halber hin

Ingmar Greil

unread,
Jun 29, 2004, 12:30:04 AM6/29/04
to
Thus spake Theodor....@gmx.net (Theodor Isporidi):

>>> Z.B. eine Kopie die zu Dutzenden am Flohmarkt verkauft wird.


>> Schlechtes Beispiel. Das ist kein _unentgeltiches_ Anfertigen
>> einzelner Vervielfältigungsstücke zum privaten Gebrauch mehr.
>
> Natürlich, und genau darum kann von dieser offensichtlich illegalen
> Kopie (mit Wissen das es eine solche ist) keine weitere legale Kopie
> für den privaten Gebrauch machen.

Ach, darauf willst Du hinaus. Doch, das könnte es schon. Der Erwerb
selbst auf dem Flohmarkt ist natürlich urheberrechtswidrig. Wenn der
Käufer aber für seinen Freund einen Kopie davon macht, wäre diese
wohl, jdf in bezug auf den Empfänger, wohl als zulässige Privatkopie
zu beurteilen.

Ingmar

Werner Tann

unread,
Jun 29, 2004, 5:43:51 AM6/29/04
to
Ingmar Greil <dev...@ingmar.at> schrieb:

>Klar, die Musikindustrie ist da sicher eine objektive
>Informationsquelle.

Der Gesetzestext ist wischiwaschi. Und Eure Interpretation ist für
mich nicht vertrauenswürdiger/plausibler als das, was Futurezone
schreibt.

Christian 'arc' Schoeller

unread,
Jun 29, 2004, 5:47:15 AM6/29/04
to
* Werner Tann <wt...@gmx.at> wrote:
> Ingmar Greil <dev...@ingmar.at> schrieb:
>
>>Klar, die Musikindustrie ist da sicher eine objektive
>>Informationsquelle.
>
> Der Gesetzestext ist wischiwaschi.

Welche Stelle genau?

Theodor Isporidi

unread,
Jun 29, 2004, 6:40:50 AM6/29/04
to
Hallo !

In a message of 29.06.2004 Ingmar Greil wrote to All about Re:
Downloads legal:

> [nicht offensichtlich rechtswidrige Quelle]

>>> Nein, nein, nein. Nur in Deutschland. Bei uns hat der Gesetzgeber
>>> dieses Erfordernis ausdrücklich nicht eingeführt.

>> Nicht ausdrücklich, aber das OGH hat unser Urheberrecht in der
>> selben Art und Weise interpretiert:

> Nicht wirklich. [0] Es schreibt Philapitsch in MR 2004, 111:

Wer ist Philapitsch, was ist MR 2004,111?

> In der Diskussion wird immer wieder die Entscheidung des OGH "Figur
> auf einen Bein" bemüht, die angeblich die Kopie von einer illegalen
> Kopiervorlage für unzulässig erklärt. Eine genauere Betrachtung
> ergibt jedoch ein differenziertes Bild. ...

> Die Anwendbarkeit der Entscheidung "Figur auf einem Bein" auf die
> Problematik der digitalen Kopie ist deshalb gering, weil sie sich auf
> die Frage des rechtmäßigen Erwerbs einer (körperlichen) Kopiervorlage
> beschränkt. ...

Der aus dem OGH Urteil abgeleitete Rechtssatz das die Kopie mit Hilfe
eines rechtmäßig erworbenen Werkstücks gemacht werden muß sagt nichts
darüber aus ob das Werkstück körperlich sein muß oder nicht.

So lange sich der OGH also nicht in einem weiteren Urteil äußert, in
dem näher auf die Problematik der digitalen Kopie eingegangen wird, muß
man davon ausgehen das auch für diese ein rechtmäßig erworbenen
Werkstück als Vorlage vorauszusetzen ist.

So wird das jedenfalls in "Daten- und Informatikrecht" an der
Universität gelehrt.

> Und Thiele und Laimer führen in ÖBl 2004/17 dazu aus:

> Schon der Wortlaut des § des 42 Abs 1 unterscheidet nicht nach der
> Rechtmäßigkeit der Vorlage, beinhaltet er doch das Wort "Werk" und
> nicht die Formulierung "rechtmäßig erworbenes Werkstück". ... Aus der
> Tatsache, dass der Nutzer eine fremde Kopie als Vorlage benutzt, kann
> also nichts für das Erfordernis einer Rechtmäßigkeit der Vorlage
> hergeleitet werden.

Dem stimme ich absolut zu, der OGH aber nicht.

> Gesetzestext aufzunehmen. Damit hat der Gesetzgeber schweigend seinen
> Willen zur Gleichbehandlung von Privatkopien von rechtmäßigen bzw
> unrechtmäßigen Vorlagen zum Ausdruck gebracht.

Das ist eine mutige Formulierung. So weit ich weiß ist Schweigen immer
noch keine Zustimmung. :-)

>> Rechtssatz: Das Gesetz setzt als selbstverständlich voraus, daß die
>> Vervielfältigung mittels eines rechtmäßig erworbenen Werkstückes
>> geschieht (Nordemann/Vinck/Hertin, Urheberrecht8 § 53 Rz 4 mwN).
> ^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^ das ist übrigens ein Kommentar
> zum dt. URG.

Weiß ich, nichtsdestoweniger ist das ein österreichischer Rechtssatz
der von unserem OGH stammt. Nachzulesen im RIS.

>> (aus 4Ob80/98p)
> ^^ '98 war das de lege lata noch kein Thema.

Die Auswirkungden des Urteils sind aber immer noch gültig, da sich die
Rechtslage für die konkrete Frage (Ist eine rechtmäßige Vorlage
notwendig oder nicht?) nicht geändert hat. Der Gesetzgeber hat sowohl
vor als auch nach 98 zu dem Thema geschwiegen.

Man kann das auch so sehen: Da der Gesetzgeber die Interpretation des
Gesetzes durch das OGH kennt, hätte er die entsprechende Gesetzesstelle
wohl novelliert, wenn er auch unrechtmäßige Vorlagen zulassen wollte.

> [0] Auf die geradezu gegenteilige (spätere) Entscheidung
> "Postwurfsendung" weise ich nur der Vollständigkeit halber hin

Ich bitte um Details.

Werner Tann

unread,
Jun 29, 2004, 6:54:21 AM6/29/04
to
Christian 'arc' Schoeller <c_p_s-...@gmx.at> schrieb:

>> Der Gesetzestext ist wischiwaschi.
>
>Welche Stelle genau?

§42, Abs. 4 gibt die Erlaubnis, "zum privaten Gebrauch" und zu
nicht-kommerziellem Zweck ein Werk zu vervielfältigen.
Abs. 5 verbietet das Öffentlichmachen der Kopie.
Nirgends wird auf den speziellen Fall der Tauschbörsen eingegangen, wo
die Quelle der Vervielfältigung nicht als z.B. CD oder Schallplatte
dem Kopierer vorliegt, sondern (nach Abs. 5) in offensichtlich
illegaler Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird (Upload).
(Die Annahme, der Uploader wäre der Rechteinhaber selbst, ist
blauäuig.)

Wie fit muß ein guter Anwalt der Musikindustrie, die sich ihn ja
leisten kann, sein, um Abs. 4 so zu drehen, daß die Quelle der Kopie
natürlich selbst legal sein muß (gekaufte CD usw.)...?

Christian 'arc' Schoeller

unread,
Jun 29, 2004, 7:48:38 AM6/29/04
to
* Werner Tann <wt...@gmx.at> wrote:
> Christian 'arc' Schoeller <c_p_s-...@gmx.at> schrieb:
>
>>> Der Gesetzestext ist wischiwaschi.
>>
>>Welche Stelle genau?
>
> §42, Abs. 4 gibt die Erlaubnis, "zum privaten Gebrauch" und zu
> nicht-kommerziellem Zweck ein Werk zu vervielfältigen.
> Abs. 5 verbietet das Öffentlichmachen der Kopie.
> Nirgends wird auf den speziellen Fall der Tauschbörsen eingegangen, wo
> die Quelle der Vervielfältigung nicht als z.B. CD oder Schallplatte
> dem Kopierer vorliegt, sondern (nach Abs. 5) in offensichtlich
> illegaler Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird (Upload).

Du moechtest jetzt wissen, warum der Download von Dateien legal ist,
die ja in offensichtlichem Widerspruch zum geltenden Gesetz
bereitgestellt wurden?

> (Die Annahme, der Uploader wäre der Rechteinhaber selbst, ist
> blauäuig.)

Hoechstwahrscheinlich ja.

> Wie fit muß ein guter Anwalt der Musikindustrie, die sich ihn ja
> leisten kann, sein, um Abs. 4 so zu drehen, daß die Quelle der Kopie
> natürlich selbst legal sein muß (gekaufte CD usw.)...?

Darueber wird hier ja noch diskutiert.

Bernd Petrovitsch

unread,
Jun 29, 2004, 9:14:07 AM6/29/04
to
On Tue, 29 Jun 2004 12:54:21 +0200, Werner Tann wrote:
[...]

> §42, Abs. 4 gibt die Erlaubnis, "zum privaten Gebrauch" und zu
> nicht-kommerziellem Zweck ein Werk zu vervielfältigen.
> Abs. 5 verbietet das Öffentlichmachen der Kopie.
> Nirgends wird auf den speziellen Fall der Tauschbörsen eingegangen, wo

"Tauschbörse" ist - wenn jeder teilnehmen kann - "öffentlich". Damit ist
es damit abgedeckt.

> die Quelle der Vervielfältigung nicht als z.B. CD oder Schallplatte
> dem Kopierer vorliegt, sondern (nach Abs. 5) in offensichtlich
> illegaler Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird (Upload).
> (Die Annahme, der Uploader wäre der Rechteinhaber selbst, ist
> blauäuig.)

Wenn ich ein mp3 auf einen Webserver stell, dieses durch User+Passwort
schütze, daß ich nur meinem Bruder verrate, dieser es saugt und ich 10
Tage später das File vom Webserver wieder lösche, dann hat mein Bruder
die Kopie mbMn legal erhalten.
Das funktioniert natürlich nicht so bei KaZaa u.ä.

> Wie fit muß ein guter Anwalt der Musikindustrie, die sich ihn ja
> leisten kann, sein, um Abs. 4 so zu drehen, daß die Quelle der Kopie
> natürlich selbst legal sein muß (gekaufte CD usw.)...?

Oder durch eine Kopie legal erhalten.

Bernd

Rene Holzer

unread,
Jun 30, 2004, 6:22:37 PM6/30/04
to
Theodor Isporidi wrote:

>
> Wer ist Philapitsch, was ist MR 2004,111?
>

MR ist die Zeitschrift Medien und Recht

LG
René

0 new messages