KV Abrechnungsbestimmungen widersprechen nach juristischer Meinung den gesetzlichen Vorgaben

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T.Kajdi

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May 22, 2013, 1:20:00 AM5/22/13
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Hier der  Widerspruch  der neuen Saarländische KV Abrechnungsbestimmungen vom 15.05.2012  und KBV Richtlinien zu den  gesetzlichen Vorgabe des §295 (4) SGB V.

 

Im §295 (4) SGB V steht:

 

„(4) Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, ärztlich geleiteten Einrichtungen und medizinischen Versorgungszentren haben die für die Abrechnung der Leistungen notwendigen Angaben der Kassenärztlichen Vereinigung im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln. Das Nähere regelt die Kassenärztliche Bundesvereinigung.“

 

Dagegen schreibt die KBV in diesen  ihren Richtlinien:

 

„Die Abrechnung vertragsärztlicher oder -psychotherapeutischer Leistungen erfolgt gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung mittels EDV. 2Die Übermittlung derAbrechnungsdaten,der abrechnungsbegründenden Daten, einschließlich Dokumentationen und Qualitätsindikatoren, sowie der zu übermittelnden Statistikdaten hat auf maschinenlesbaren elektronischen Wege zu erfolgen. 3Die Übermittlung der in Satz 2 genannten Daten hat seit dem 1. Januar 2011 leitungsgebunden elektronisch zu erfolgen.“ 

 

Anmerkung:  hier ist die explizit im Gesetz vorgesehene " maschinell verwertbar auf Datenträgern" vorgesehene Weg einfach per Richtlinie ausgeschlossen worden, was aber   formal nicht geht : eine Richtlinie kann ein Gesetz nicht  außer Kraft setzen.

 

Und die KV Saar  hat  am 15.5.13 nochmals einen draufgesetzt und in ihren neuen verabschiedeten Abrechnungsbestimmungen explizit festgehalten, dass" Disketten/CD/DVD .. …von der Bearbeitung des jeweiligen Quartals ausgeschlossen sind"- also  wird jetzt sogar das  Gegenteil von dem was im Gesetzestextlaut des §295 (4) SGB V drinsteht per Abrechnungsbestimmung im Saarland festgeschrieben

 

Obwohl ich auf diesen Widerspruch (auf den mich ein Jurist gebracht hatte) in der Sitzung am 15.5.13 hingewiesen habe und deshalb einen Antrag auf  Streichung dieses Passus gestellt habe, wurde  das abgelehnt, nachdem  der fachjuristische Rat der KV  befragt wurde und dieser  keinen Widerspruch darin sah!

T.Kajdi

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May 24, 2013, 1:35:18 AM5/24/13
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in der Fassung vom 23. Mai 2005 (Deutsches Ärzteblatt 2005, A-1843),
geändert durch die Beschlüsse vom 
18. September 2006 (Deutsches Ärzteblatt 2006, A-2658), 
19. Februar 2008 (Deutsches Ärzteblatt 2008, A-650), 
7. Oktober 2008 (Deutsches Ärzteblatt 2008, A-2614), 
14. Juli 2009 (Deutsches Ärzteblatt 2009, A-1634), 
10. August 2010 (Deutsches Ärzteblatt 2010, A-1652) und 
14. Februar 2012 (Deutsches Ärzteblatt 2012, A-777) 
I. Die Richtlinie erhält folgende Fassung: § 1 
Datenverarbeitungstechnisches Abrechnungsverfahren 
1. 1
Die Abrechnung vertragsärztlicher oder -psychotherapeutischer Leistungen 
erfolgt gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung mittels EDV. 2
Die 
Übermittlung der Abrechnungsdaten, der abrechnungsbegründenden Daten, 
einschließlich Dokumentationen und Qualitätsindikatoren, sowie der zu 
übermittelnden Statistikdaten hat auf maschinenlesbaren elektronischen Wege zu 
erfolgen. 3
Die Übermittlung der in Satz 2 genannten Daten hat seit dem 1. Januar 
2011 leitungsgebunden elektronisch zu erfolgen. 4
Der Arzt, Psychologische 
Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut hat für die 
Abrechnung der Leistungen und die Übertragung der Daten eine von der 
Kassenärztlichen Bundesvereinigung auf Basis der jeweiligen 
Anforderungskataloge zertifizierte Software zu verwenden. 5
Jede zertifizierte 
Software bzw. jedes zertifizierte Softwaremodul erhält eine Prüfnummer. 6
Die 
Software verliert ihr Zertifikat, wenn eine quartalsweise Wartung nicht mehr 
gewährleistet werden kann. 7
Die Zertifizierung der Software ist nach jeweils drei 
Jahren zu wiederholen (Rezertifizierung). 
2. 1
Für die Abrechnung vertragsärztlicher oder -psychotherapeutischer Leistungen 
mittels EDV ist die vorherige Anzeige bei der Kassenärztlichen Vereinigung 
erforderlich. 
3. 1
In der Sammelerklärung zur Quartalsabrechnung gemäß § 35 Abs. 2 Bundesmantelvertrag-Ärzte bestätigt der Arzt, Psychologische Psychotherapeut oder 
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut gegenüber seiner Kassenärztlichen 
Vereinigung, dass durch entsprechende organisatorische und technische 
Maßnahmen eine Erfassung jeder einzelnen Leistung zur Abrechnung erst nach 
deren vollständiger Erbringung erfolgt ist und ausschließlich eine zertifizierte 
Softwareversion Anwendung gefunden hat. 2
Die Sammelerklärung sowie die ggf. 
erforderlichen Begleitpapiere sollen seit dem 1. Januar 2011 leitungsgebunden 
elektronisch bei der Kassenärztlichen Vereinigung eingereicht werden. 4. 1
Vor der Übermittlung der Daten an die Kassenärztliche Vereinigung muss eine 
Prüfung durch das von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung 
herausgegebene Prüfungsprogramm (XPM-Prüfmodul, Prüfassistenten etc.) – 
gegebenenfalls erweitert um besondere Regelungen der Kassenärztlichen 
Vereinigungen – in der jeweils gültigen Version erfolgen. 
5. 1
Im Rahmen seiner Dokumentationspflicht hat der Arzt, Psychologische 
Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut eine 
Sicherungskopie seiner Abrechnungsdatei 16 Quartale aufzubewahren. 
6. 1
Die EDV-gestützte Übermittlung patientenbezogener Labor- und Leistungsdaten 
zwischen Laborgemeinschaften und Arztpraxen ist mit einer Software 
durchzuführen, die von der Prüfstelle der Kassenärztlichen Bundesvereinigung 
auf Basis der LDT-Datensatzbeschreibung (LDT-Labordatenträger) zertifiziert 
worden ist. 2
Jede zertifizierte Software erhält eine Prüfnummer. 
7. 1
Die Übermittlung der Gebührennummern der Leistungen und die Höhe der 
Kosten in Euro gem. § 25 Bundesmantelvertrag-Ärzte/§ 28 Bundesmantelvertrag-
Ärzte/Ersatzkassen erfolgt mittels der von der Prüfstelle der Kassenärztlichen 
Bundesvereinigung auf Basis der LDT-Datensatzbeschreibung zertifizierten 
Software. 
8. 1
Die Prüfstelle der Kassenärztlichen Bundesvereinigung kann eine bereits zertifizierte Software einer erneuten Prüfung (Rezertifizierung und außerordentliche 
Kontrollprüfung) unterziehen. 2
Die außerordentliche Kontrollprüfung kann von der 
Kassenärztlichen Bundesvereinigung, einer Kassenärztlichen Vereinigung oder 
einer Krankenkasse beantragt werden. 3
Ein bereits erteiltes Zertifikat kann in 
begründeten Fällen entzogen werden. 4
Das gilt insbesondere dann, wenn der 
Verdacht besteht, dass die Kriterien für eine ordnungsgemäße Rechnungslegung 
des Vertragsarztes gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nicht 
gewährleistet sind. 5
Der Einsatz dieser Software ist dann nicht mehr zulässig. § 2 
Übernahme der Daten aus der Krankenversichertenkarte oder der elektronischen 
Gesundheitskarte 
1. 1
Die Daten der Krankenversichertenkarte oder der elektronischen 
Gesundheitskarte (im Folgenden Versichertenkarte) dürfen vom Vertragsarzt nur 
für die gesetzlichen und vertraglich erlaubten Zwecke verwendet werden. 
2. 1
Die Daten der Versichertenkarte dürfen nur in eine von der Prüfstelle der 
Kassenärztlichen Bundesvereinigung zertifizierten Software übernommen 
werden. 2
Eine solche Datenübernahme in ein für die Abrechnung vorgesehenes 
Praxisverwaltungssystem ist nur auf drei Wegen erlaubt: 
1. durch unmittelbares Einführen der Versichertenkarte in ein von einer 
zuständigen Stelle zugelassenes stationäres Lesegerät. Die Verwendung 
von Adapterkarten zur Übernahme von Daten aus anderen Hard- und 
Softwarelösungen ist unzulässig, 
2. durch Übernahme aus einer anderen für die Abrechnung von der 
Kassenärztlichen Bundesvereinigung zertifizierte Software, 
3. durch unmittelbares Einführen der Versichertenkarte in ein von einer 
zuständigen Stelle zugelassenes mobiles Lesegerät und eine 
Datenübertragung in eine für die Abrechnung von der Kassenärztlichen 
Bundesvereinigung zertifizierte Software. Nach dem erfolgreichen 
Übertragen aus einem mobilen Lesegerät sind die ausgelesenen 
Versichertendaten vom mobilen Lesegerät automatisch zu löschen. Die 
quartalsübergreifende Speicherung von ausgelesenen Daten einer 
Versichertenkarte bei Nutzung mobiler Lesegeräte ist nicht zulässig. Die 
Verwendung von Adapterkarten zur Übernahme von Daten aus anderen 
Hard- und Softwarelösungen in ein mobiles Lesegerät ist unzulässig. 
Beim Einlesen der Versichertenkarte darf das Einlesedatum nicht 
verändert werden können und muss neben den Patientendaten in die von 
der Prüfstelle der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zertifizierte 
Software übernommen werden. § 3 
In-Kraft-Treten 
1. Die Richtlinien treten am 1. Juli 2005 in Kraft. 
2. Die Richtlinien vom 4. Dezember 2003 (Deutsches Ärzteblatt vom 5. Januar 
2004, S. A-67) treten mit diesem Zeitpunkt außer Kraft. 
II. Die Änderungen der Richtlinie treten am 01.04.2012 in Kraft. 

T.Kajdi

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May 24, 2013, 1:37:07 AM5/24/13
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http://www.kbv.de/rechtsquellen/24631.html

Weitere Rechtsquellen

Richtlinien der KBV für den Einsatz von IT-Systemen in der Arztpraxis zum Zweck der Abrechnung gemäß § 295 Abs. 4 SGB V

 

§ 1 Datenverarbeitungstechnisches Abrechnungsverfahren

§ 2 Übernahme der Daten aus der Krankenversichertenkarte oder der elektronischen Gesundheitskarte

§ 3 In-Kraft-Treten

Neue Version gültig ab 1. April 2012

 

Dokumente zum Download
TitelStandDatei
Richtlinien der KBV für den Einsatz von IT-Systemen in der Arztpraxis, gültig ab 1.04.201201.04.2012

PDF-Dokument zum Download 21 KB

 
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