2011 leitungsgebunden elektronisch zu erfolgen. 4
Der Arzt, Psychologische
Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut hat für die
Abrechnung der Leistungen und die Übertragung der Daten eine von der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung auf Basis der jeweiligen
Anforderungskataloge zertifizierte Software zu verwenden. 5
Jede zertifizierte
Software bzw. jedes zertifizierte Softwaremodul erhält eine Prüfnummer. 6
Die
Software verliert ihr Zertifikat, wenn eine quartalsweise Wartung nicht mehr
gewährleistet werden kann. 7
Die Zertifizierung der Software ist nach jeweils drei
Jahren zu wiederholen (Rezertifizierung).
2. 1
Für die Abrechnung vertragsärztlicher oder -psychotherapeutischer Leistungen
mittels EDV ist die vorherige Anzeige bei der Kassenärztlichen Vereinigung
erforderlich.
3. 1
In der Sammelerklärung zur Quartalsabrechnung gemäß § 35 Abs. 2 Bundesmantelvertrag-Ärzte bestätigt der Arzt, Psychologische Psychotherapeut oder
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut gegenüber seiner Kassenärztlichen
Vereinigung, dass durch entsprechende organisatorische und technische
Maßnahmen eine Erfassung jeder einzelnen Leistung zur Abrechnung erst nach
deren vollständiger Erbringung erfolgt ist und ausschließlich eine zertifizierte
Softwareversion Anwendung gefunden hat. 2
Die Sammelerklärung sowie die ggf.
erforderlichen Begleitpapiere sollen seit dem 1. Januar 2011 leitungsgebunden
elektronisch bei der Kassenärztlichen Vereinigung eingereicht werden. 4. 1
Vor der Übermittlung der Daten an die Kassenärztliche Vereinigung muss eine
Prüfung durch das von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
herausgegebene Prüfungsprogramm (XPM-Prüfmodul, Prüfassistenten etc.) –
gegebenenfalls erweitert um besondere Regelungen der Kassenärztlichen
Vereinigungen – in der jeweils gültigen Version erfolgen.
5. 1
Im Rahmen seiner Dokumentationspflicht hat der Arzt, Psychologische
Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut eine
Sicherungskopie seiner Abrechnungsdatei 16 Quartale aufzubewahren.
6. 1
Die EDV-gestützte Übermittlung patientenbezogener Labor- und Leistungsdaten
zwischen Laborgemeinschaften und Arztpraxen ist mit einer Software
durchzuführen, die von der Prüfstelle der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
auf Basis der LDT-Datensatzbeschreibung (LDT-Labordatenträger) zertifiziert
worden ist. 2
Jede zertifizierte Software erhält eine Prüfnummer.
7. 1
Die Übermittlung der Gebührennummern der Leistungen und die Höhe der
Kosten in Euro gem. § 25 Bundesmantelvertrag-Ärzte/§ 28 Bundesmantelvertrag-
Ärzte/Ersatzkassen erfolgt mittels der von der Prüfstelle der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung auf Basis der LDT-Datensatzbeschreibung zertifizierten
Software.
8. 1
Die Prüfstelle der Kassenärztlichen Bundesvereinigung kann eine bereits zertifizierte Software einer erneuten Prüfung (Rezertifizierung und außerordentliche
Kontrollprüfung) unterziehen. 2
Die außerordentliche Kontrollprüfung kann von der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung, einer Kassenärztlichen Vereinigung oder
einer Krankenkasse beantragt werden. 3
Ein bereits erteiltes Zertifikat kann in
begründeten Fällen entzogen werden. 4
Das gilt insbesondere dann, wenn der
Verdacht besteht, dass die Kriterien für eine ordnungsgemäße Rechnungslegung
des Vertragsarztes gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nicht
gewährleistet sind. 5
Der Einsatz dieser Software ist dann nicht mehr zulässig. § 2
Übernahme der Daten aus der Krankenversichertenkarte oder der elektronischen
Gesundheitskarte
1. 1
Die Daten der Krankenversichertenkarte oder der elektronischen
Gesundheitskarte (im Folgenden Versichertenkarte) dürfen vom Vertragsarzt nur
für die gesetzlichen und vertraglich erlaubten Zwecke verwendet werden.
2. 1
Die Daten der Versichertenkarte dürfen nur in eine von der Prüfstelle der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung zertifizierten Software übernommen
werden. 2
Eine solche Datenübernahme in ein für die Abrechnung vorgesehenes
Praxisverwaltungssystem ist nur auf drei Wegen erlaubt:
1. durch unmittelbares Einführen der Versichertenkarte in ein von einer
zuständigen Stelle zugelassenes stationäres Lesegerät. Die Verwendung
von Adapterkarten zur Übernahme von Daten aus anderen Hard- und
Softwarelösungen ist unzulässig,
2. durch Übernahme aus einer anderen für die Abrechnung von der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung zertifizierte Software,
3. durch unmittelbares Einführen der Versichertenkarte in ein von einer
zuständigen Stelle zugelassenes mobiles Lesegerät und eine
Datenübertragung in eine für die Abrechnung von der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung zertifizierte Software. Nach dem erfolgreichen
Übertragen aus einem mobilen Lesegerät sind die ausgelesenen
Versichertendaten vom mobilen Lesegerät automatisch zu löschen. Die
quartalsübergreifende Speicherung von ausgelesenen Daten einer
Versichertenkarte bei Nutzung mobiler Lesegeräte ist nicht zulässig. Die
Verwendung von Adapterkarten zur Übernahme von Daten aus anderen
Hard- und Softwarelösungen in ein mobiles Lesegerät ist unzulässig.
Beim Einlesen der Versichertenkarte darf das Einlesedatum nicht
verändert werden können und muss neben den Patientendaten in die von
der Prüfstelle der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zertifizierte
Software übernommen werden. § 3
In-Kraft-Treten
1. Die Richtlinien treten am 1. Juli 2005 in Kraft.
2. Die Richtlinien vom 4. Dezember 2003 (Deutsches Ärzteblatt vom 5. Januar
2004, S. A-67) treten mit diesem Zeitpunkt außer Kraft.
II. Die Änderungen der Richtlinie treten am 01.04.2012 in Kraft.