Onlineabrechnung gesetzlich gar nicht vorgeschrieben

75 views
Skip to first unread message

T.Kajdi

unread,
Apr 6, 2013, 5:01:35 AM4/6/13
to zwangs-onlin...@googlegroups.com

Dr. Silke Lüder 
Fachärztin für Allgemeinmedizin 

Sprecherin der Aktion "Stoppt die e-Card"
www.stoppt-die-e-Card.de
Freie Ärzteschaft, Vizepräsidentin

 Onlineabrechnung mit der KV ab 1.1.2011 nicht nötig!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

haben Sie auch Post von Ihrem Softwarehaus bekommen, wurden Sie aufgefordert, sich jetzt endlich um die dauerhafte Onlineanbindung Ihrer Praxisdaten an die KV zu kümmern, da doch ab 1.1.2011 die Onlineabrechnung gesetzlich vorgeschrieben sei?

Wie ist die Realität?

Im Sozialgesetzbuch steht davon nichts. Dort steht:

(4) Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Einrichtungen und medizinischen Versorgungszentren haben die für die Abrechnung der Leistungen notwendigen Angaben der Kassenärztlichen Vereinigung im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln. Das Nähere regelt die Kassenärztliche Bundesvereinigung.(SGBV §295)

Es gibt eine Richtlinie der KBV. Aber „ Gesetz“ ist es nicht. Nach Gesetz könnten wir eben auch weiter maschinell verwertbar mit Datenträgern ( Diskette, CD et al) abrechnen!

Und genau so ist es in Hamburg auch geregelt worden. Nach Protesten von Mitgliedern der Vertreterversammlung ist in Hamburg die größtmögliche Wahlfreiheit eingeführt worden.

 Die Alternative: Ich will keine Online-Verbindung zur KV. Was tun?

 „Sie können Ihrer Pflicht zur Onlineabrechnung auch nachkommen, indem Sie ihre Abrechnung wie bisher auf einem Datenträger in die KV bringen. Wir stellen für Sie einen PC bereit, mit dem Sie die Daten einlesen können. Diese Variante ist völlig kostenfrei“. (Internetseite KVHH ) weitere Varianten bitte dort nachlesen.

KV „Safenet“ oder „ Unsafenet“?

Die seit Jahren von der KV bundesweit beworbene Daueranbindung der Praxisdaten ans „KV Safenet“ ist vor Kurzem massiv in die Kritik geraten. Der Informatiker Lew Palm hat in einer von Datenspezialisten bestätigten Darstellung Sicherheit und Kosten für das „KV- Safenet“ kritisiert. Seine Kritikpunkte:

 „Administratoren der Unternehmen haben ständigen Zugriff“

„Kernvorwurf von Palm: Die Arztpraxen müssen ihre Computer mit dem KV- SafeNet mittels einer „black box“ verbinden. Doch deren Programmierung und Möglichkeiten kennen die Ärzte nicht, dürfen sogar laut Vertrag auch keinerlei Einstellungen an der Box verändern. Palm zeigte, dass die „black box“- Router mehrere offene Eingänge haben, über die ein Zugriff aus dem Netzwerk auf den Arzt- PC möglich ist – ohne Wissen des Arztes....“

 „Kosten für Geräte und Wartung sind unangemessen hoch“

Zu den Kosten von 190 bis 500 Euro, die den Ärzten für die black box in Rechnung gestellt werden plus jährlich mehr als 200 Euro für Wartung sagt Datenschutzexperte Professor Meuser: „Das scheint mir bei den geringen übertragenen Datenmengen sehr hoch zu sein – das hat schon fast Monopol-Charakter.“ ( alle Zitate aus „Westdeutsche Zeitung“ 4.10.10 )

 

Wir empfehlen Ihnen in Zeiten von Wikileaks und Datenskandalen:

Schützen Sie Ihre vertraulichen Patientendaten und Ihre Praxiskosten, rechnen Sie weiterhin mit Datenträger ab .

 

 

 

Dr. Silke Lüder

T.Kajdi

unread,
Apr 6, 2013, 7:58:55 AM4/6/13
to zwangs-onlin...@googlegroups.com
"Lieber Thomas,

ich habe nach unserem Gespräch betreffend das überflüssige KVSafeNet den beigefügten Brief an die KV  geschrieben und meine Meinung auch in unserem Arztnetz VK plus verbreitet.

Ich habe einige zustimmende Telefonate bekommen und bei der KV wohl in ein Wespennest gestochen. Kollege Jessinghaus, den ich durchaus als Arzt schätze, hat mir .... verkaufen wollen, die KVS könne für alles nichts. Sie wären einer gesetzlichen Auflage zuvor gekommen (Anm.:S. dazu "Onlineabrechnung gesetzlich nicht vorgeschrieben") und hätten (in vorauseilendem Gehorsam) das eigene Netz gewählt, um ein Fremdnetz zu verhindern.

....... es gab keine Info an die Kollegen, keine Ausschreibung an andere Anbieter, um die Kosten zu minimieren etc. Es gab keinerlei Probleme mit der bisherigen Abrechnung per Stick. Mir ist kein massenhafter Datenklau unserer Abrechnung bekannt geworden.

Im übrigen solle ich still sein, es gäbe wichtigere Themen für die Ärzte.

Es hört sich alles nach schlechtem Gewissen der KV und guter Lobby Arbeit der Compugroup an.

Viele Grüße

Ralf

T.Kajdi

unread,
Apr 27, 2013, 9:56:57 AM4/27/13
to zwangs-onlin...@googlegroups.com

In den

heißt es ganz einfach:
§ 1 Datenverarbeitungstechnisches  Abrechnungsverfahren

1. 1Die Abrechnung vertragsärztlicher oder -psychotherapeutischer Leistungen erfolgt gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung mittels EDV. 2Die Übermittlung derAbrechnungsdaten, der abrechnungsbegründenden Daten, einschließlich Dokumentationen und Qualitätsindikatoren, sowie der zu übermittelnden Statistikdaten hat auf maschinenlesbaren elektronischen Wege zu erfolgen. 3Die Übermittlung der in Satz 2 genannten Daten hat seit dem 1. Januar 2011 leitungsgebunden elektronisch zu erfolgen. 4Der Arzt, Psychologische Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut hat für die Abrechnung der Leistungen und die Übertragung der Daten eine von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung auf Basis der jeweiligen Anforderungskataloge zertifizierte Software zu verwenden. 5Jede zertifizierte Software bzw. jedes zertifizierte Softwaremodul erhält eine Prüfnummer. 6Die Software verliert ihr Zertifikat, wenn eine quartalsweise Wartung nicht mehr gewährleistet werden kann. 7Die Zertifizierung der Software ist nach jeweils drei Jahren zu wiederholen (Rezertifizierung).


Der grüne Stick ist leitungsgebunden elektronisch !!!!




T.Kajdi

unread,
Apr 28, 2013, 6:14:42 AM4/28/13
to zwangs-onlin...@googlegroups.com
Aus
(1b) Ärzte, Einrichtungen und medizinische Versorgungszentren, die ohne Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Krankenkassen oder ihren Verbänden Verträge zu integrierten Versorgungsformen (§ 140a) oder zur Versorgung nach § 73b oder § 73c abgeschlossen haben, psychiatrische Institutsambulanzen sowie Leistungserbringer, die gemäß § 116b Abs. 2 an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung teilnehmen, übermitteln die in Absatz 1 genannten Angaben, bei Krankenhäusern einschließlich ihres Institutionskennzeichens, an die jeweiligen Krankenkassen im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern; vertragsärztliche Leistungserbringer können in den Fällen des § 116b die Angaben über die Kassenärztliche Vereinigung übermitteln. Das Nähere regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit Ausnahme der Datenübermittlung der Leistungserbringer, die gemäß § 116b Absatz 2 an der ambulanten spezialärztlichen Versorgung teilnehmen, sowie der psychiatrischen Institutsambulanzen. Die psychiatrischen Institutsambulanzen übermitteln die Angaben nach Satz 1 zusätzlich an die DRG-Datenstelle nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes. Die Selbstverwaltungspartner nach § 17b Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren für die Dokumentation der Leistungen der psychiatrischen Institutsambulanzen nach Satz 1 bis spätestens zum 30. April 2012 einen bundeseinheitlichen Katalog sowie das Nähere zur Datenübermittlung nach Satz 3; für die Umsetzung des Prüfauftrags nach § 17d Absatz 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren sie dabei auch, ob und wie der Prüfauftrag auf der Grundlage der Daten einer Vollerhebung oder einer repräsentativen Stichprobe der Leistungen psychiatrischer Institutsambulanzen sachgerecht zu erfüllen ist. § 21 Absatz 4, Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 des Krankenhausentgeltgesetzes ist für die Vereinbarung zur Datenübermittlung entsprechend anzuwenden. Für die Vereinbarung einer bundeseinheitlichen Dokumentation der Leistungen der psychiatrischen Institutsambulanzen gilt § 21 Absatz 4 und 6 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass die Schiedsstelle innerhalb von sechs Wochen entscheidet. Die Schiedsstelle entscheidet innerhalb von sechs Wochen nach Antrag einer Vertragspartei auch über die Tatbestände nach Satz 4 zweiter Halbsatz, zu denen keine Einigung zustande gekommen ist.
(2) Für die Abrechnung der Vergütung übermitteln die Kassenärztlichen Vereinigungen im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern den Krankenkassen für jedes Quartal für jeden Behandlungsfall folgende Daten:
1.
Angaben nach § 291 Abs. 2 Nr. 1, 6 und 7,
2.
Arzt- oder Zahnarztnummer, in Überweisungsfällen die Arzt- oder Zahnarztnummer des überweisenden Arztes,
3.
Art der Inanspruchnahme,
4.
Art der Behandlung,
5.
Tag der Behandlung,
6.
abgerechnete Gebührenpositionen mit den Schlüsseln nach Absatz 1 Satz 5, bei zahnärztlicher Behandlung mit Zahnbezug und Befunden,
7.
Kosten der Behandlung.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln für die Durchführung der Programme nach § 137g die in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f festgelegten Angaben versichertenbezogen an die Krankenkassen, soweit sie an der Durchführung dieser Programme beteiligt sind. Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln den Krankenkassen die Angaben nach Satz 1 für Versicherte, die an den Programmen nach § 137f teilnehmen, versichertenbezogen. § 137f Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(2a) Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen sowie Leistungserbringer, die ohne Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Krankenkassen oder ihren Verbänden Verträge zu integrierten Versorgungsformen (§ 140a) oder zur Versorgung nach § 73b oder § 73c abgeschlossen haben, sowie Leistungserbringer, die gemäß § 116b Abs. 2 an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung teilnehmen, sind verpflichtet, die Angaben gemäß § 292 aufzuzeichnen und den Krankenkassen zu übermitteln; vertragsärztliche Leistungserbringer können in den Fällen des § 116b die Angaben über die Kassenärztliche Vereinigung übermitteln.

T.Kajdi

unread,
Apr 28, 2013, 6:19:57 AM4/28/13
to zwangs-onlin...@googlegroups.com
(4) Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, ärztlich geleiteten Einrichtungen und medizinischen Versorgungszentren haben die für die Abrechnung der Leistungen notwendigen Angaben der Kassenärztlichen Vereinigung im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln. Das Nähere regelt die Kassenärztliche Bundesvereinigung.
Dazu siehe oben Richtlinie der KBV
Reply all
Reply to author
Forward
0 new messages