Der Bundestag wird gebeten, den wirtschaftlichen Verein in § 22
BGB als Rechtsform für Kleinstunternehmen wie Dorfläden und Weltläden
zugänglich zu machen und das Genehmigungsverfahren abzuschaffen oder so
zu gestalten, dass es für ehrenamtlich tätige Initiativen handhabbar
wird.
Es gibt zahlreiche Ortschaften, aus denen sich der Einzelhandel
zurückgezogen hat. Vor allem Ältere sind häufig nicht in der Lage, große
Strecken zurück zu legen und sind aber dennoch auf die Versorgung mit
Lebensmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs angewiesen. Aus
diesem Grund entstehen bundesweit Initiativen für neue „Dorfläden“.
Diese Läden werden zum Teil von der Gemeinde initiiert und von
Bürgerinnen und Bürgern unterstützt, die sich ehrenamtlich engagieren.
Diese Dorfläden erwirtschaften Umsätze, die in der Regel nur eine
Führung durch unbezahlte ehrenamtliche Tätigkeit gestatten. Für
derartige Unternehmen wird allerdings in unserem Rechtssystem keine
geeignete Rechtsform zur Verfügung gestellt, obwohl es diese Rechtsform
gibt, nämlich den wirtschaftlichen Verein, wie er in § 22 BGB geregelt
ist.
Ein solcher wirtschaftlicher Verein bedarf der behördlichen
Genehmigung, die leider in den meisten Fällen versagt wird. Hier werden
ohne plausible Erklärung im öffentlichen Interesse stehende Projekte
blockiert. Denn andere Rechtsformen kommen dafür leider nicht in Frage.
Der e.V. darf für wirtschaftliche Zwecke nicht genutzt werden und setzt
beim Verstoß die jeweiligen Projekte dem Risiko aus, dass ihnen
jederzeit die Rechtsfähigkeit entzogen werden kann. Die GbR ist wegen
des hohen Haftungsrisikos und wegen der steuerlichen Vermengung mit den
Privatangelegenheiten nicht brauchbar. Die GmbH und die
Unternehmergesellschaft (haftungsbegrenzt) kommen einerseits wegen des
hohen Mindestkapitals und anderseits wegen des bürokratischen Aufwandes
und der beträchtlichen Notarkosten bei der Aufnahme neuer Mitglieder
nicht in Frage. Die eingetragene Genossenschaft hat durch die
Pflichtmitgliedschaft im Prüfungsverband und durch die hohen
Prüfungskosten und Kosten für die Steuerberatung noch höhere
Rechtsformkosten als die GmbH.
Nicht zu akzeptieren ist die Ungleichbehandlung, die darin liegt,
dass für Zusammenschlüsse privater Unternehmen in fast allen
Bundesländern in großer Zahl wirtschaftliche Vereine genehmigt werden.
Darüber hinaus ist nicht nachzuvollziehen, wieso die Praxis in den
einzelnen Bundesländern so unterschiedlich ist, denn in Rheinland-Pfalz
werden bereits seit langem erfolgreich Dorfgemeinschaftsläden in der
Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins betrieben (seit Kurzem auch in
Niedersachsen), während sich andere Bundesländer strikt verweigern.
Um die Versorgung im ländlichen Raum langfristig zu gewährleisten
und gleichzeitig das bürgerschaftliche Engagement und die ehrenamtliche
Tätigkeit zu fördern, sei es in einem Dorf- oder Weltladen, sollten auf
Bundes- wie auf Länderebene Maßnahmen ergriffen werden.
Dazu gehört, solange die Genehmigungspflicht besteht, die
Aufstellung transparenter Kriterien für die Verleihung bzw. Verweigerung
der Rechtsfähigkeit.
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