der Arbeitnehmer hat das 35. Lebensjahr vollendet
die Versorgungszusage hat mindestens 10 Jahre für ihn bestanden, oder
die Versorgungszusage hat mindestens 3 Jahre für ihn bei einer mindestens
12-jährigen Betriebszugehörigkeit bestanden)
Am 01-01-2004 habe ich die Firma von meinem Vater übernommen. Die gängige
Lohnsteuerprüfung hat ergeben, daß eine steuerliche Unverfallbarkeit der
Direktversicherung noch nicht gegeben ist, da ich noch nicht das 35.
Lebensjahr erreicht habe. Die Konsequenz ist, daß mein Vater die pauschale
Lohnsteuer von 20% wiederbekommt und ich die Lebensversicherung über meinen
Steuersatz für die vergangenen 9 Jahre nach zu versteuern habe. Ist das so?
Ab dem 1-01-2001 gelten aber andere Unverfallbarkeitsgrundsätze:
Der Arbeitnehmer hat das 30. Lebensjahr vollendet und
die Versorgungszusage hat mindestens 5 Jahre für ihn bestanden
oder die Zuführung erfolgte durch Entgeltumwandlung.
Diese treffen aber lt. Finanzbeamtin nicht auf mich zu, Altverträge werden
schlechter gestellt? Stimmt das so? Ist die Unverfallbarkeit überhaupt so
auf das Lohnsteuerrecht anzuwenden?