Eheleute sind in diesem Fall Gesamtgläubiger gem. § 428 BGB. Der Ausgleich
findet statt, indem die Jahreseinkommensteuer berechnet wird, die sich bei
getrennter Veranlagung für jeden Ehegatten einzeln jeweils ergeben hätte und
dann die tatsächliche Jahreseinkommensteuer beider Ehegatten in dem
Verhältnis aufgeteilt wird, das demjenigen der einzelnen Steuerlasten bei
getrennter Veranlagung entspricht.
Gruß
Ass. Tim Borgmann