Ein Angebot ist nur ein Angebot, nicht mehr und nicht weniger. Bindend wäre
das ganze für Dich nur wenn Du den Aufl.Vertr. bereits unterschrieben
hättest. Im schlimmsten Fall kann es Dir vor dem ArbG als nicht unbedingt
gutdurchdacht ausgelegt werden ;-)
"Wolfgang" <w_sc...@web.de> schrieb im Newsbeitrag
news:67c9cff1.0407...@posting.google.com...