LAG Nürnberg, Beschluss vom 04. Februar 2003 - 6 (2) TaBV 39/01
*Stichworte:*
Mobilfunk
Funkantenne
Mitbestimmung
Mitbestimmungsrecht
Betriebsrat
Telefonbetreiber
>>Mitbestimmung - Mobilfunkantenne ohne Betriebsrat
Der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Unterbindung eines
Mobilfunkbetriebes auf dem Betriebsgebäude.
Der Fall:
Der Arbeitgeber schloss mit einem Telefonbetreiber einen
Nutzungsvertrag, der diesem gestattete, auf dem Grundbesitz eine
Funkstation zur Ausstrahlung sowie zum Empfang von Funksignalen
aufzustelllen. Die Antenne wurde errichtet und in Betrieb genommen. Der
Betriebsrat vertrat die Auffassung, die Errichtung der Antenne verletze
sein Mitbestimmungsrecht. Bereits die Gefährdung der Gesundheit löse das
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates aus, da bereits dann
Handlungsbedarf gegeben sei, wenn Sicherheitsvorkehrungen getroffen
werden müssten.
Der Betrieb der Funkantenne bewirke elektromagnetische Felder, die
negative Auswirkungen auf die Gesundheit der ArbeitnehmerInnen haben
könnten. Zwar seien die Wirkungen solcher Anlagen auf die Gesundheit der
Bestrahlten wissenschaftlich umstritten. Aber ein Zusammenhang zwischen
Beschwerden und Bestrahlungen durch elektromagnetische Felder werde
bejaht. Der Antrag des Betriebsrates blieb ohne Erfolg.
Das Landesarbeitsgericht:
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates besteht laut Gesetz nur "im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften".
Die mitbestimmung des Betriebsrates nach Paragraph 87 Absatz 1 Nr. 7
Betriebsverfassungsgesetz setzt immer dann ein, wenn der Arbeitgeber
Maßnahmen zum Gesundheitsschutz durchführt. Sie stellt kein Abwehrrecht
gegen Baumaßnahmen dar, die unter Umständen zu gesundheitlichen
Beeinträchtigungen führen können.
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