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BSG: Arbeitsunfall - Berechnung des Verletztengeldes

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georg dresel

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Nov 27, 2003, 3:14:00 PM11/27/03
to

Bundessozialgericht
vom 19.08.2003


Bundessozialgericht, Urteil vom 19.08.2003 - B 2 U 46/02 R

*Vorinstanz:*
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 31. Juli 2002
Sozialgericht Landshut, Urteil vom 24. August 2000

*Normen:*
| 212 SGB VII
| 560 Abs 1 RVO
| 45 Abs 1 SGB VII
| 47 Abs 1 und 2 SGB V
| 182 RVO
| 8 Abs 1 SGB IV


*Stichworte:*
Unfallversicherung (gesetzliche)
Berechnung (Verletztengeld)
Verletztengeld
Beschäftigungsdauer
Bemessungszeitraum
Bezugsmethode
Referenzmethode
Lohnausfallprinzip
Vierwochenzeitraum


>>Arbeitsunfall - Berechnung des Verletztengeldes


Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Berechnung des Verletztengeldes durch
die Beklagte.

Der im Jahre 1936 geborene Kläger war bis Ende des Jahres 1995 als
selbständiger Fuhrunternehmer tätig. Danach war er weder Rentner, noch
ging er einer Beschäftigung nach; bei Bedarf half er im Fuhrunternehmen
seines Schwiegersohnes aus. So arbeitete er am 13., 14. und 21. Mai 1996
insgesamt 19 Stunden, am 12. Juni 1996 9 Stunden und am 24. Juni 1996 6
Stunden. Er erhielt 18,50 DM/Stunde, die ohne gesetzliche Abzüge
ausgezahlt wurden. Am 23. Oktober 1996 um 12.45 Uhr begann er wieder
eine solche Aushilfstätigkeit und erlitt dabei um 13.15 Uhr einen
Unfall. Er hätte für etwa fünf Stunden zu einem Lohn von 18,50 DM/Stunde
arbeiten sollen. Weitere Beschäftigungen wären bei entsprechendem
Arbeitsanfall in Betracht gekommen.

Mit Bescheid vom 25. August 1998 gewährte die Beklagte dem Kläger
Verletztengeld für die Zeit vom 24. Oktober 1996 bis zum 22. Oktober
1997 in Höhe von 2,46 DM/Kalendertag und für die Zeit vom 23. Oktober
1997 bis zum 28. Juni 1998 in Höhe von 2,50 DM/Kalendertag. Zur
Ermittlung der Beträge dividierte die Beklagte das für den Unfalltag
vorgesehene Bruttoarbeitsentgelt (92,50 DM) durch 30 (Tage) und setzte
davon 80 vH als Verletztengeld fest.

Nach erfolglosem Vorverfahren (Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 1999)
hat das Sozialgericht Landshut (SG) den angefochtenen Bescheid geändert
und die Beklagte verurteilt, der Verletztengeldgewährung ein
kalendertägliches Entgelt von 3,30 DM zugrunde zu legen. In Fällen wie
hier sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) das
insgesamt zu erzielende Entgelt (92,50 DM) durch die Zahl der in vier
Wochen enthaltenen Tage (28 Tage) zu teilen (Urteil vom 24. August
2000). Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des
Klägers, mit der er die Berechnung des Verletztengeldes aufgrund eines
kalendertäglichen Regelentgeltes in Höhe von 10,11 DM geltend gemacht
hat, zurückgewiesen (Urteil vom 31. Juli 2002). Die Höhe des
Verletztengeldes ergebe sich aus | 561 Abs 1 der
Reichsversicherungsordnung (RVO) iVm | 47 Abs 1, 2 und 5 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch (SGB V); hier seien aber weder die
Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 noch die des Satzes 3 des | 47 Abs 2
SGB V erfüllt. Es fehle beim Kläger am Mindestabrechnungszeitraum von
vier Wochen iS des | 47 Abs 2 Satz 1 und 2 SGB V vor dem Eintritt des
Versicherungsfalles. Der Kläger habe seine selbständige Tätigkeit 1995
aufgegeben. Diese Tätigkeit könne daher nicht nach | 47 Abs 1 SGB V zur
Regelentgeltberechnung herangezogen werden. Von der Aufgabe der
Tätigkeit bis zum Unfall sei er zusammenhängend nur tageweise nach
Bedarf beschäftigt gewesen. Der letzte zusammenhängende
Beschäftigungszeitraum seien die sechs Stunden am 24. Juni 1996 gewesen.
Ein sonstiger Mindestabrechnungszeitraum sei nicht ersichtlich. Nicht zu
entscheiden sei, ob grundsätzlich eine Hochrechnung aus den vorhandenen
Abrechnungszeiträumen oder die Ermittlung des Durchschnittsverdienstes
eines gleichartig Beschäftigten heranzuziehen sei, da auf eine
Vergleichsperson nicht zurückgegriffen werden könne. Beim Kläger handele
es sich um einen sporadisch geringfügig Beschäftigten, bei dem das
Regelentgelt analog | 47 Abs 2 SGB V ausnahmsweise nach dem
Lohnausfallprinzip zu berechnen sei (BSGE 84, 41 ff = SozR 3-2200 | 561
Nr 2). Es sei festzustellen, wie viel Arbeitsentgelt infolge der
Arbeitsunfähigkeit nicht habe eingenommen werden können. Dementsprechend
sei auch die vom SG vorgenommene Teilung zutreffend. Eine vom Kläger
begehrte Anlehnung an die Verhältnisse des 24. Juni 1996 an Stelle einer
Anknüpfung an den Unfalltag sei hier nicht zu begründen, da die
Unterschiede zwischen diesen beiden Tagen zufällig seien und es
keinerlei Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Verhältnisse vom 24. Juni
1996 einen zuverlässigeren Schluss auf das durch die Arbeitsunfähigkeit
entgangene Arbeitsentgelt zuließen. Der Vergleich des vom SG gefundenen
Ergebnisses mit dem wirtschaftlichen Gewicht, das die versicherten
Beschäftigungen für den Kläger bis dahin gehabt hätten, sprächen gegen
eine unangemessene Benachteiligung des Klägers. Dieser habe im ersten
Halbjahr 1996 aus seinen Aushilfstätigkeiten insgesamt 629,- DM erlöst.
Nach Umsetzung des angefochtenen Urteils fließe ihm für das erste halbe
Jahr des Verletztengeldbezuges ein Betrag in Höhe von 475,20 DM zu. Bei
einem Erfolg seines Begehrens wäre es ein Betrag in Höhe von 1.454,40
DM; dies würde mehr als das Doppelte des vorhergehenden Bruttoeinkommens
ausmachen und wäre unter dem Gesichtspunkt der Lohnersatzfunktion des
Verletztengeldes völlig unangemessen.

Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Kläger die Verletzung
materiellen Rechts. Es bestehe keine gesetzliche Regelung für den Fall
des Eintritts einer Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf eines vierwöchigen
Entlohnungszeitraums. Das BSG habe zu einer vor dem In-Kraft-Treten des
Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation
(RehaAnglG) vom 7. August 1974 (BGBl I S 1881) liegenden Fassung des |
182 RVO entschieden, dass dann für die fehlende Zeit das der
Regellohnberechnung zugrunde liegende Entgelt aus dem Verdienst eines
gleichartig Beschäftigten desselben Betriebes zu ergänzen sei (BSGE 36,
55, 58 = SozR Nr 59 zu | 182 RVO). In der Literatur werde überwiegend
vertreten, dass bei einer vor der Arbeitsunfähigkeit liegenden kürzeren
Abrechnungszeit als vier Wochen in der Regel eine Hochrechnung aus den
vorhandenen Abrechnungszeiträumen vorzunehmen sei. Das BSG (BSGE 84, 41
ff = SozR 3-2200 | 561 Nr 2) habe diese Frage offen gelassen, da wegen
der Einmaligkeit des Falles nicht auf Vergleichspersonen habe
zurückgegriffen werden können. Die Entscheidung sei vorliegend jedoch
nicht anwendbar, da im dortigen Fall der klagende Asylbewerber vorher
nicht in Deutschland beschäftigt gewesen sei und es somit keinen
Abrechnungszeitraum gegeben habe. Dort habe sich der Unfall kurz nach
Arbeitsbeginn ereignet, weshalb nicht auf frühere Abrechnungen habe
zurückgegriffen werden können. Anders sei dies bei ihm - dem Kläger -,
der zwar nur gelegentlich, jedoch kontinuierlich seit Aufgabe der
selbständigen Tätigkeit je nach Arbeitsanfall für einen Lohn vom 18,50
DM/Stunde tätig gewesen sei. Nach der Arbeitgeberauskunft sei zuletzt
der Zeitraum vom 21. Mai bis zum 24. Juni 1996 mit einer Arbeitszeit vom
20,5 Stunden abgerechnet worden. Daher sei das Regelentgelt so zu
berechnen, dass aus der Arbeitszeit von 20,5 Stunden und einem
Stundenlohn von 18,50 DM ein Nettoarbeitsentgelt von 379,25 DM zu bilden
sei. Das tägliche Regelentgelt betrage demnach 10,11 DM (379,25 DM: 30
Tage x 80 vH). Dabei sei noch nicht berücksichtigt, dass der vereinbarte
Stundenlohn eine Nettolohnvereinbarung darstelle.

Der Kläger beantragt sinngemäß,


das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 31. Juli 2002
aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Urteils des
Sozialgerichts Landshut vom 24. August 2000 sowie des Bescheides vom 25.
August 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar
1999 zu verurteilen, das Verletztengeld unter Zugrundelegung eines
kalendertäglichen Regelentgelts in Höhe von 10,11 DM neu zu berechnen.

Die Beklagte beantragt,


die Revision zurückzuweisen.


Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne
mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (| 124 Abs 2 des
Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist unbegründet.

Die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, dass der Berechnung des dem
Kläger zustehenden Verletztengeldes ein kalendertägliches Regelentgelt
in Höhe von 3,30 DM zugrunde zu legen ist.

Auf den Anspruch des Klägers auf Gewährung von Verletztengeld sowie
dessen Ausgestaltung sind, soweit es sich um den Bezugszeitraum bis zum
31. Dezember 1996 handelt, noch die bis dahin geltenden Vorschriften der
RVO, für die Zeit danach - entgegen der Auffassung des LSG - die
Regelungen des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) anzuwenden.
Dies folgt aus dem in | 212 SGB VII enthaltenen Grundsatz, wonach die
Vorschriften des Ersten bis Neunten Kapitels des SGB VII für
Versicherungsfälle gelten, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
eintreten, sowie aus | 214 Abs 1 Satz 1 SGB VII, wonach die Vorschriften
des Ersten und Fünften Abschnitts des Dritten Kapitels des SGB VII auch
für Versicherungsfälle gelten, die vor dem In-Kraft-Treten des SGB VII
am 1. Januar 1997 eingetreten sind. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz
bilden gemäß | 214 Abs 1 Satz 2 SGB VII lediglich Leistungen der
Heilbehandlung und zur Teilhabe am Arbeitsleben, die vor dem In-Kraft-
Treten des Gesetzes bereits in Anspruch genommen worden sind. Die
Regelungen über das Verletztengeld in den || 45 bis 48 SGB VII sind
hingegen dem Sechsten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Dritten
Kapitels zugeordnet. Sie zählen somit nicht zu den Vorschriften über die
Gewährung von Heilbehandlung und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
(|| 27 bis 34 und 35 SGB VII) und beanspruchen daher Geltung für den
Bezugszeitraum ab dem 1. Januar 1997 (BSG, Urteil vom 5. März 2002 - B 2
U 13/01 R - HVBG-Info 2002, 1157, BSG SozR 3-2200 | 561 Nr 1).

Die Grundlage für den Anspruch des Klägers auf Verletztengeld für den
Zeitraum seiner arbeitsunfallbedingten Arbeitsunfähigkeit vom 24.
Oktober 1996 bis zum 28. Juni 1998 bilden die Vorschriften des | 560 Abs
1 RVO bzw des | 45 Abs 1 SGB VII. Die dafür in den genannten Regelungen
vorgesehenen und im Ergebnis auch übereinstimmenden Voraussetzungen (vgl
BT-Drucks 13/2204 S 87) sind hier nach den nicht mit Verfahrensrügen
angefochtenen Feststellungen des LSG (| 163 SGG) erfüllt. Der Kläger
erlitt bei einer versicherten Tätigkeit, nämlich bei einer entgeltlichen
Aushilfsbeschäftigung im Unternehmen seines Schwiegersohnes am 23.
Oktober 1996, einen Arbeitsunfall, aufgrund dessen eine
Arbeitsunfähigkeit eintrat. Daran ändert der Umstand nichts, dass der
Kläger als geringfügig Beschäftigter iS des | 8 Abs 1 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB IV) nur unregelmäßig, und dies jeweils für wenige
Stunden, einer Aushilfstätigkeit im Fuhrunternehmen seines
Schwiegersohnes nachgegangen ist. Entscheidend ist lediglich die
Versicherteneigenschaft des Betreffenden zum Zeitpunkt des
Arbeitsunfalles sowie eine Erzielung von Einkommen. Zwar sieht das SGB V
für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung
Versicherungsfreiheit bei einer geringfügigen Beschäftigung (s | 7 SGB
V) vor, weshalb ein geringfügig Beschäftigter bei einer Erkrankung -
sollte er nicht anderweitig krankenversichert sein - auch keinen
Anspruch auf Krankengeld hat. Eine dem | 7 SGB V (s auch | 5 Nr 1 SGB
VI, | 20 SGB XI sowie | 27 Abs 2 SGB III für die Bereiche der
gesetzlichen Rentenversicherung und Pflegeversicherung sowie für die
Arbeitslosenversicherung) entsprechende Regelung, der zufolge sich der
Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht auf
geringfügig Beschäftigte erstrecken sollte, enthielt weder die RVO noch
sind entsprechende Vorschriften in dem diesen Bereich abschließend
regelnden SGB VII (vgl || 2 bis 4 SGB VII) enthalten (vgl BSGE 84, 41,
45 = SozR 3-2200 | 561 Nr 2). Da hier - wie dargestellt - die
anspruchsbegründenden Tatsachen vorliegen, ist der Anspruch des Klägers
auf Verletztengeld wegen des Arbeitsunfalles vom 23. Oktober 1996 dem
Grunde nach gegeben.

Soweit hier der Anspruch der Höhe nach streitig ist, haben SG und LSG
unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats (BSGE 84, 41 ff =
SozR aaO) zutreffend festgestellt, dass das Verletztengeld allein auf
der Grundlage eines kalendertäglichen Entgeltes in Höhe von 3,30 DM zu
berechnen ist. Für den Bezugszeitraum vom 24. Oktober bis zum 31.
Dezember 1996 richtet sich die Höhe des Verletztengeldes, da es sich
beim Kläger wegen seiner Aushilfstätigkeit um einen Arbeitnehmer
handelt, nach | 561 Abs 1 RVO; diese Vorschrift wiederum sieht zur
Berechnung des Verletztengeldes eine entsprechende Anwendung der
Regelungen über das Krankengeld in | 47 Abs 1, 2 und - vorliegend nicht
relevant - Abs 5 SGB V vor. Für die Zeit ab dem 1. Januar 1997 bestimmt
sich, da der Kläger Arbeitsentgelt bzw Arbeitseinkommen erzielt hat, die
Höhe des Verletztengeldes nach dem in seinem Regelungsgehalt der
Vorgängervorschrift entsprechenden | 47 Abs 1 SGB VII (BT-Drucks 13/2204
S 87), der ebenfalls die entsprechende Anwendung des | 47 Abs 1 und 2
SGB V vorschreibt.

Die Vorinstanzen sind zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass sich
vorliegend die Höhe des dem Verletztengeld zugrunde zu legenden
Regelentgeltes nicht durch eine direkte Anwendung der Vorschriften des |
47 Abs 2 SGB V bestimmen lässt. Die hier gegebene besondere
Konstellation einer nur unregelmäßig ausgeführten, tageweisen, auf
wenige Stunden begrenzten geringfügigen Beschäftigung, die gerade nicht
mit einem mindestens vierwöchigen Abrechnungszeitraum
(Bemessungszeitraum) einhergeht, ist weder in der bis zum 31. Dezember
1996 (Fassung des | 47 Abs 1 und 2 SGB V durch Gesetz vom 20. Dezember
1988, BGBl I S 2477) noch in der für die Zeit danach geltenden Fassung
des | 47 Abs 2 Satz 1 und 2 SGB V (Fassung des | 47 Abs 1 und 2 SGB V
durch Gesetz vom 1. November 1996, BGBl I S 1631) geregelt. Die in ihrem
Regelungsgehalt identischen Vorschriften des | 47 Abs 2 Satz 1 und 2 SGB
V sehen nämlich vor, dass für die Berechnung des Regelentgeltes das vom
Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten
Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten
abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte Arbeitsentgelt
durch die Zahl der Stunden zu teilen ist, für die es gezahlt wurde. Das
Ergebnis ist dann mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des
Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu teilen. Anhand der
für die jeweiligen Zeiträume heranzuziehenden Fassung der Vorschrift des
| 47 Abs 2 Satz 3 SGB V ist ein für das Verletztengeld des Klägers
maßgebendes Regelentgelt nicht zu ermitteln, da das Arbeitsentgelt des
Klägers weder nach Monaten bemessen war - 1. Alternative - noch eine
Abrechnung von Arbeitsentgelt im letzten vor Beginn der
Arbeitsunfähigkeit liegenden Kalendermonat stattgefunden hat - 2.
Alternative - (BSGE 84, 41, 47 = SozR 3-2200 | 561 Nr 2). Nach den
bindenden Feststellungen des LSG (| 163 SGG) war der Kläger seit Aufgabe
seiner nicht berücksichtigungsfähigen selbständigen Tätigkeit Ende des
Jahres 1995 bis zu seinem Arbeitsunfall zu keiner Zeit für einen ganzen
Monat oder länger entgeltlich beschäftigt. Schließlich hat die Beklagte
von der ihr in | 47 Abs 1 Satz 4 SGB VII für den Zeitraum ab dem 1.
Januar 1997 vorgesehenen Ermächtigung, eigene Bestimmungen über die
Berechnung und die Auszahlung von Verletztengeld bei nicht
kontinuierlicher Arbeit zu treffen, ausweislich ihrer am 14. November
1996 mit Wirkung zum 1. Januar 1997 beschlossenen Satzung keinen
Gebrauch gemacht, so dass sich auch insoweit keine
Berechnungsmöglichkeit für das Verletztengeld erschließt.

Eine erweiternde bzw analoge Auslegung des | 47 Abs 2 Satz 1 und 2 SGB V
in der Weise, das Fehlen eines Mindestabrechnungszeitraums entweder nach
der so genannten "Bezugsmethode" (KassKomm-Höfler | 47 SGB V RdNr 20
mwN; Kater/Leube, SGB VII, | 47 RdNr 15) oder im Wege der so genannten
"Referenzmethode" (BSGE 36, 55, 58 f = SozR Nr 59 zu | 182 RVO)
auszugleichen, kommt hier ebenso wie in dem Urteil des Senats vom 23.
März 1999 (BSGE 84, 41, 45 = SozR aaO) nicht in Betracht. Zwar beachtet
eine Regelentgeltermittlung nach der Bezugsmethode, bei der eine
Hochrechnung des in zurückliegenden, kürzeren Abrechnungszeiträumen
erzielten Entgelts auf vier Wochen stattfindet, den Grundsatz, dass nur
bereits abgerechnete Zeiträume berücksichtigt werden, und knüpft
gleichfalls an den Vierwochenzeitraum als gesetzliches Leitmotiv an.
Dennoch ist diese Methode gerade in Fällen wie hier ungeeignet, eine
zuverlässige Grundlage für die Ermittlung des als Entgeltersatz
dienenden Verletztengeldes zu bieten (vgl zur Entgeltersatzfunktion | 47
Abs 1 Satz 4 SGB VII). Denn insbesondere durch eine Anknüpfung an
eventuell - wie auch hier - weit zurückliegende Zeiträume, etwa die
Tätigkeit des Klägers am 24. Juni 1996, lässt sich keine Entsprechung zu
den Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles, dem 23. Oktober
1996, erzielen. Eine zeitlich nahe Anknüpfung an die Verhältnisse zum
Zeitpunkt des Versicherungsfalles (Arbeitsunfall) ist jedoch
unabdingbar, um eine durch Zufälle bestimmte Berechnung des
Verletztengeldes zu verhindern und die Funktion des Verletztengeldes als
Ersatz für das aktuell ausfallende Entgelt sicherzustellen. Da aus
diesen Gründen auch hier ein Rückgriff auf einen weit zurückliegenden
Abrechnungszeitraum verwehrt ist, braucht der Senat nicht zu
entscheiden, ob der letzte abgerechnete Zeitraum - wie der Kläger meint
- die Arbeitseinsätze vom 21. Mai bis zum 24. Juni 1996 umfasst oder -
wie vom LSG dargestellt (Bl 5 des Urteilsumdrucks) - lediglich die
Tätigkeit am 24. Juni 1996 selbst. So mag daher die Bezugsmethode für
die Berechnung von Verletztengeld bei Arbeitsunfällen kurz nach Beginn
eines langfristigen Arbeitsverhältnisses aber vor Ablauf des
Bemessungszeitraums zu einer adäquaten Ermittlung des Regelentgeltes
geeignet sein, in Fällen von weit auseinander liegenden und
kurzfristigen Tätigkeiten führt sie jedoch nicht zu sachgemäßen
Ergebnissen.

Ebenso wenig kann mit der so genannten Referenzmethode, bei der die
Regelentgeltermittlung durch eine Heranziehung einer Vergleichsperson
erfolgt, im vorliegenden Fall ein der Realität entsprechendes Bild von
der Entgeltsituation des nur unregelmäßig tätigen Klägers gewonnen
werden. Zum einen stellt sich die - jedoch vom Senat nicht zu
beantwortende - Frage, ob diese zu einer vor dem In-Kraft-Treten des
RehaAnglG geltenden Fassung des | 182 RVO entwickelte Methode überhaupt
auf Fälle der vorliegenden Art angewendet werden kann (vgl BSGE 84, 41,
44 = SozR aaO), zum anderen kann - ebenso wie in der zitierten
Entscheidung - nach den insoweit bindenden Feststellungen des LSG nicht
auf eine Vergleichsperson zurückgegriffen werden (Bl 5 des
Urteilsumdrucks).

Schließlich kann die Regelentgeltermittlung in Fällen wie hier nicht
durch eine analoge Anwendung von Satz 3 des | 47 Abs 2 SGB V in der
Weise erfolgen, dass das tatsächlich vereinbarte Entgelt für den
kurzfristigen, zum Arbeitsunfall führenden Arbeitseinsatz mit der
durchschnittlichen Anzahl von Tagen eines Monates (30 Tage) dividiert
wird (so Benz, SGb 1999, 640, 642; Lauterbach/Fröhlke, UV-SGB VII, | 47
RdNr 141). Zwar ist mangels ausdrücklicher gesetzlicher Einbeziehung des
vorliegenden Sachverhaltes in den Sätzen 1 bis 3 des | 47 Abs 2 SGB V
durchaus das Bedürfnis für eine Analogie gegeben und auch die
Formulierung in | 47 Abs 2 Satz 3 SGB V "... ist eine Berechnung des
Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich ..." legt den
Schluss nahe, dass dann jedenfalls eine direkte (oder analoge) Anwendung
der Vorschrift vorzunehmen ist (vgl Benz, aaO). Demgegenüber ist jedoch
zu berücksichtigen, dass - wie bereits dargestellt - auch hier eine
unmittelbare Anwendung des | 47 Abs 2 Satz 3 SGB V ausgeschlossen ist
und dieser Umstand nicht zwangsläufig allein eine analoge Anwendung
gerade dieser Vorschrift zur Folge haben muss. Insbesondere lässt sich
den gesetzgeberischen Materialien zu den inhaltlich gleichen
Vorgängervorschriften des | 47 Abs 2 SGB V, dem | 182 Abs 5 RVO idF des
RehaAnglG (BT-Drucks 7/1237 S 59, 64), kein Hinweis dafür entnehmen,
dass | 47 Abs 2 Satz 3 SGB V gleichsam eine generalklauselartige
Regelung für alle nicht ausdrücklich vom Wortlaut des Abs 2 Sätze 1 und
2 erfassten Fälle enthält. Zudem wird bei einer solchen Lösung
übersehen, dass die Vorschrift in | 47 Abs 2 Satz 3 SGB V eher eine
Ausnahmeregelung bildet. Die im Rahmen der Regelentgeltberechnung
eigentlich maßgebenden Grundsätze enthalten die Vorschriften in den
Sätzen 1 und 2 des | 47 Abs 2 SGB V (vgl BSGE 84, 41, 47 = SozR aaO). Es
ist daher angezeigt, zunächst durch eine Analogie zu diesen Regelungen -
jedoch jenseits der bereits skizzierten Bezugs- und Referenzmethode -
eine Berechnung des Regelentgeltes zu erreichen.

Die Ermittlung eines Regelentgeltes für den Kläger, das sowohl nach |
561 Abs 1 RVO als auch nach | 47 Abs 1 SGB VII die Grundlage des
Verletztengeldes bildet, ist analog den Sätzen 1 und 2 des | 47 Abs 2
SGB V unter ausnahmsweiser Anwendung des Lohnausfallprinzips (BSGE 84,
41, 46 = SozR aaO; Brackmann/Krasney, SGB VII, | 47 RdNr 29; Mehrtens,
Gesetzliche Unfallversicherung, 5. Aufl, | 47 SGB VII RdNr 5.6 f; zum
sog Lohnausfallprinzip vgl BSG Urteil vom 20. März 1984 - 10 RAr 4/83 -
USK 8462) vorzunehmen. Das bedeutet, dass in Fällen wie hier zur
Berechnung des Regelentgeltes der innerhalb eines Vierwochenzeitraumes
vereinbarungsgemäß zu erwartende Arbeitslohn durch die Anzahl von 28
Tagen zu dividieren ist. Da der Kläger innerhalb des relevanten
Vierwochenzeitraums ab dem 23. Oktober 1996 mangels anderweitiger
Vereinbarungen nur einen Lohnanspruch in Höhe von 92,50 DM (18,50 DM x 5
Stunden) hatte, ist das kalendertägliche Regelentgelt mit 3,30 DM
anzusetzen (92,50 DM: 28 Tage).

Die Analogie zu den genannten Vorschriften, dh eine Übertragung der sich
aus der kodifizierten Gesetzesfassung ergebenden Wertung auf den nicht
geregelten Sachverhalt, wird bei der dargestellten Berechnungsmethode
dadurch erreicht, dass allein das für die zum Arbeitsunfall führende
Tätigkeit arbeitsvertraglich geschuldete Entgelt in Beziehung zu dem als
gesetzliche Grundstruktur anzusehenden Vierwochenzeitraum (vgl | 47 Abs
2 Satz 1 SGB V) gesetzt wird. Dies trägt der gesetzlichen Wertung, der
die Funktion des Verletztengeldes als Entgeltersatzleistung zugrunde
liegt (vgl | 47 Abs 1 Satz 4 SGB VII), insofern Rechnung, als einerseits
durch die Bezugnahme auf den Vierwochenzeitraum als grundlegendes
gesetzliches Gestaltungs- und Berechnungsmerkmal, andererseits aber
unter Berücksichtigung der konkreten arbeitsvertraglichen Situation (vgl
auch bereits BT-Drucks 7/1237 S 59, 64 zur Vorgängervorschrift des | 182
Abs 5 Satz 1 RVO idF des RehaAnglG) nicht nur eine Momentaufnahme der
durch die Erzielung von Arbeitsentgelt im weitesten Sinne geprägten
Lebensverhältnisse des Betroffenen entsteht, sondern ein aktueller und
repräsentativer Gesamteindruck (zur Bedeutung der Aktualität der
Einkommensverhältnisse vgl Nehls in Hauck/Noftz, SGB VII, Stand: 19.
Lieferung Februar 2003, | 47 RdNr 8; KassKomm-Höfler, | 47 SGB V RdNr 17
ff; Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, 5. Aufl, | 47 SGB VII RdNr
5.3). Eine weitergehende Annäherung an den Gesetzestext in der Form,
dass das erzielte Arbeitsentgelt durch die Anzahl der Stunden, für die
es gezahlt werden sollte, zu teilen, sodann mit der durchschnittlichen
Anzahl der Wochenarbeitsstunden zu multiplizieren und schließlich durch
sieben zu teilen sei, ist im Rahmen der hier anzustellenden analogen
Betrachtungsweise nicht angezeigt. Durch ein solches Verfahren würde
nämlich der Bezieher von Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung
gegenüber einem regelmäßig Beschäftigten unangemessen privilegiert (BSG
84, 41, 46 = SozR aaO).

Eine Division des tatsächlich gezahlten Arbeitsentgeltes durch die Zahl
30 (durchschnittliche Anzahl der Monatstage) - wie dies die Beklagte
praktiziert hat - an Stelle einer Berücksichtigung des
Vierwochenzeitraumes würde der dargestellten gesetzlichen Wertung nicht
entsprechen, da - was hier gerade nicht der Fall ist - dieser Divisor
nur bei einer monatsweisen Entlohnung oder einer nicht an feststehende
Zeiten gebundenen Entlohnung vorgesehen ist. Eine Division mit dem
Teiler 30 wäre auch nicht mehr als Analogie zu | 47 Abs 2 Satz 1 und 2
SGB V zu verstehen, sondern sie wäre - wie ausgeführt - allenfalls im
Rahmen einer hier jedoch nicht gebotenen Analogie zu | 47 Abs 2 Satz 3
SGB V möglich.

Dass hier das Verletztengeld lediglich auf der Grundlage des
geschuldeten und für frühere Aushilfstätigkeiten auch ausgezahlten
Stundenlohns in Höhe von 18,50 DM zu berechnen ist, begegnet somit -
entgegen der Auffassung des Klägers - keinen durchgreifenden rechtlichen
Bedenken, so dass die Revision des Klägers keinen Erfolg haben kann.

--
>>Die Web-Site fuer Betriebs- und Personalraete<<
sowie
>>Schwerbehindertenvertretungen<<
>> http://www.soliserv.de/ <<

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