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BAG: Befristung und Anschlussverbot nach Teilzeitbefristungsgesetz

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georg dresel

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Nov 27, 2003, 3:14:00 PM11/27/03
to

Bundesarbeitsgericht
Pressemeldung Nr.75/03
vom 06.November 2003


BAG, Urteil vom 06.November 2003 - 2 AZR 690/02

*Vorinstanz:*
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Oktober 2002 - 5 Sa 8/02

*Normen:*
| 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG
| 16 Satz 1 TzBfG

*Stichworte:*
Befristung
Anschlußverbot
Befristungskontrolle
Befristung
Sachgrund
Kündigung


>>Befristung und Anschlußverbot nach | 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG

Nach | 14 Abs. 2 Satz 2 des zum 1. Januar 2001 in Kraft getretenen
Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) ist die Befristung eines
Arbeitsvertrages ohne sachlichen Grund nicht zulässig, wenn mit
demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Dann gilt nach | 16 Satz 1 TzBfG der befristete Arbeitsvertrag als auf
unbestimmte Zeit geschlossen und kann vom Arbeitgeber frühestens zum
vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden, sofern nicht die
Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt
einzelvertraglich vereinbart oder in einem anwendbaren Tarifvertrag
vorgesehen ist. | 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG findet dabei auch auf
Befristungen mit einer beabsichtigten Dauer von bis zu 6 Monaten
Anwendung. Der Gesetzgeber hat jede - nochmalige - Befristung einer
Kontrolle nach den Maßstäben des | 14 TzBfG unterworfen.

Das Gesetz enthält keine einschränkenden Regelungen. Die
Befristungskontrolle erfaßt nunmehr auch solche befristeten
Arbeitsverträge, die bisher wegen der fehlenden Umgehung des
Kündigungsschutzgesetzes kontrollfrei waren.

Dem Rechtsstreit lag eine befristete Anstellung des Klägers ohne
Sachgrund als "Ferienarbeiter" in der Zeit vom 20. Juni bis zum
15. September 2001 zugrunde. Der Kläger war schon zuvor in der Zeit vom
14. April bis zum 31. Juni 2000 bei der Beklagten befristet beschäftigt.
Nachdem er die Unwirksamkeit der zweiten Befristung gerichtlich geltend
gemacht hatte, hat ihm die Beklagte mit Schreiben vom 12. Oktober 2001
vorsorglich gekündigt.

Der Zweite Senat hat die Befristung, wie schon die Vorinstanzen, für
unwirksam befunden.

Die Kündigung hat der Senat hingegen, gleichfalls in Übereinstimmung mit
den Vorinstanzen, als rechtswirksam angesehen.

Das Kündigungsschutzgesetz findet keine Anwendung, weil das letzte
Arbeitsverhältnis des Klägers zum Kündigungszeitpunkt noch keine 6
Monate bestanden hat. Eine Unwirksamkeit der vorsorglichen Kündigung
folgt auch nicht aus anderen Gründen.

Insbesondere wird durch die Kündigung nicht das Anschlußverbot des | 14
Abs. 2 Satz 2 TzBfG umgangen. Die Regelung sperrt eine nachfolgende
Kündigung nicht. Sie will nur eine Gleichstellung der zu Unrecht
befristet beschäftigten Arbeitnehmer mit den unbefristet beschäftigten
erreichen; unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer genießen aber während
der ersten 6 Monate der Tätigkeit keinen Kündigungsschutz.

--
>>Die Web-Site fuer Betriebs- und Personalraete<<
sowie
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>> http://www.soliserv.de/ <<

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