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BVerwG: Mitbestimmung des Personalrats - Heranziehung von Sozialhilfe

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georg dresel

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Nov 27, 2003, 3:14:00 PM11/27/03
to

Bundesverwaltungsgericht
vom 26.01.2000


BVerwG, Beschluss vom 26.01.2000 - 6 P 2/99

*Vorinstanz:*
VG Schleswig vom 27.07.1998 - VG PL 9/98
OVG Schleswig vom 28.09.1998 - OVG 12 L 7/98

*Fundstellen:*
NJW 2001, 767

*Normen:*
| 4 Abs. 5 Nr. 2 BPersVG
| 104 BPersVG
| 2 Abs. 1 Nr. 2 MBG SH
| 3 Abs. 1 MBG SH
| 3 Abs. 2 Nr. 2 MBG SH
| 51 Abs. 1 S. 1 MBG SH
| 51 Abs. 1 S. 2 MBG SH
| 5 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG
| 7 Abs. 2 Nr. 3 SchwbG
| 18 Abs. 2 BSHG
| 19 Abs. 2 BSHG
| 19 Abs. 3 BSHG
| 20 Abs. 1 BSHG
| 20 Abs. 2 BSHG
| 94 Abs. 2 S. 1 ArbGG

*Stichworte:*
Sozialhilfeempfänger
Personalrat
Hilfe (Lebensunterhalt)
Lebensunterhalt
Beschäftigtenbegriff
Wiedereingewöhnung


>>Mitbestimmung des Personalrats - Heranziehung von
Sozialhilfeempfängern zu zusätzlicher und gemeinnütziger Arbeit


Leitsatz:

Personen, die als Sozialhilfeempfänger zusätzliche und gemeinnützige
Arbeit leisten, sind auch dann, wenn sie Hilfe zum Lebensunterhalt
zuzüglich einer Entschädigung nach | 19 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1
Alternative 2 BSHG erhalten, nicht derjenigen Gruppe zuzurechnen, die
überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung
oder Erziehung beschäftigt werden.

Die Mitbestimmung des Personalrats aus Gründen der Allzuständigkeit nach
| 51 Abs. 1 MBG SH greift schon bei der vorentscheidenden Maßnahme der
Schaffung von Gelegenheit zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit,
weil eine Mitbestimmung bei der späteren Heranziehung durch Bescheid
nicht in Betracht kommt und eine Mitbestimmung beim Vollzug dieser
Bescheide oftmals zu spät kommen würde.


Tenor:

Die Beschlüsse des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom
28. September 1998 und des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts
vom 27. Juli 1998 werden aufgehoben.

Es wird festgestellt, daß die Schaffung von Gelegenheiten zur
gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeit für Hilfesuchende nach | 19 Abs.
2 Satz 1 Alternative 2 BSHG in der Form von Mithilfe bei
Reinigungsarbeiten und Pflege der Außenanlagen der Schwimmhalle
Lessingplatz, Reinigung von Entwässerungseinrichtungen diverser
öffentlicher Bauwerke der Landeshauptstadt Kiel, Streichen von einfachen
Holz- und Stahlgeländern im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Kiel,
Umgestaltung von Gruppenräumen in städtischen Kindertageseinrichtungen
und Jugendtreffs durch den Beteiligten der Mitbestimmung des
Antragstellers unterliegt und der Beteiligte verpflichtet ist, das
Mitbestimmungsverfahren vor entsprechenden Einsätzen einzuleiten.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8 000 DM
festgesetzt.

--
>>Die Web-Site fuer Betriebs- und Personalraete<<
sowie
>>Schwerbehindertenvertretungen<<
>> http://www.soliserv.de/ <<

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