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AG Verweigert dem PA Einsicht in Bruttolohn- und Gehaltslisten

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Dieter Gardeike

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Dec 22, 2003, 3:00:39 PM12/22/03
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Hallo Leute,

mir ist folgendes zugetragen worden:

In einer Firma mit ca. 170 MA hat der BR einen Personalausschuß gemäß §28
BetrVG gebildet. Der Personalausschuß wollte nun gemäß §80 Abs. 2 BetrVG
Einsicht in die Bruttolohn- und Gehaltslisten nehmen. Das ist vom AG
abgelehnt worden. Es habe nur der Vorsitzende das Einsichtsrecht. Als
Begründung wurde dem BR nachfolgende anwaltliche Stellungnahme überreicht.

Ich Stelle sie jetzt hier erst einmal unkommentiert rein um Eure
"unbeeinflußte" Meinung zu höhren. Später stelle ich dann mal die
Anmerkungen des Betriebsrates dazu.

!! Bitte Follow Up beachten !!

Gruß Dieter

rechtanwaltliche Stellungnahme:

1. Nach herrschender Auffassung und Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts steht das Einblicksrecht
grundsätzlich dem Betriebsausschuss nach § 27
BetrVG oder einem anderen gemäß § 28 BetrVG
gebildeten Ausschuss des Betriebsrates zu, nicht
dem gesamten Betriebsrat
(vgl. Däubler/Kittner/Klebe-Buschmann, BetrVG,
8. Auflage 2002, § 80 Rdnr. 103 mit
Rechtsprechungsnachweisen). Sowohl die Bildung
eines Betriebsausschusses nach § 27 BetrVG als
auch eines anderen Ausschusses nach § 28 BetrVG
setzt jedoch einen Betriebsrat mit mindestens 9
Mitgliedern voraus (Däubler/Kittner/Klebe-Wedde,
a.a.O., § 27 Rdnr. 3 und § 28 Rdnrn. 4-6). Diese
Voraussetzung liegt bei <Firma> nicht vor.

2. In kleineren als nach §§ 27, 28 BetrVG
vorausgesetzten Betrieben kann der Betriebsrat
zwar auch sog. "Ausschüsse" (z.B. Arbeitsgruppen)
bilden - ihnen dürfen jedoch keine Aufgaben zur
selbständigen Erledigung - wie die Wahrnehmung des
Einblicksrechts - übertragen werden. Der bei
<Firma> gebildete "Personalausschuss" ist deshalb
nicht berechtigt, das Einblicksrecht wahrzunehmen.
Ihm ist diese Aufgabe auch nicht als Arbeitsgruppe
i.S.d. § 28 a BetrVG übertragen worden. Denn die
Übernahme von Aufgaben nach § 28 a BetrVG setzt
eine mit dem Arbeitgeber zu schließende
Rahmenvereinbarung voraus.

3. In Betrieben wie Ihrem hat deshalb gemäß § 27
Abs. 3 BetrVG der die laufenden Geschäfte des
Betriebsrates führende Betriebsratsvorsitzende,
bei Verhinderung dessen Stellvertreter oder ein
anderes beauftragtes Betriebsratsmitglied (dem
nicht die Führung der laufenden Geschäfte
übertragen sein muss) das Einblicksrecht
(Däubler/Kittner/Klebe-Buschmann, a.a.O., § 80
Rdnr. 103 mit Rechtsprechungsnachweisen).


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