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ArbG: Pornografie am Arbeitsplatz - Kuendigung ohne Abmahnung

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georg dresel

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Nov 27, 2003, 3:14:00 PM11/27/03
to

Mit freundlicher Unterstützung der Redaktion
Wolfgang Fricke

*COMPUTER 10/03*
*die Fachzeitschrift für Betriebs- und Personalräte*
*aus dem AiB-VERLAG*
http://www.aib-verlag.de


Arbeitsgericht Frankfurt
vom 02.01.2002


ArbG Frankfurt, Urteil vom 02.01.2002 - 2 Ca 5340/01

*Quelle:*
http://www.jurpc.de/rechtspr/20030117.htm

*Stichworte:*
Pornografie (Arbeitsplatz)
Pornografie
Kündigung
Abmahnung
Arbeitsplatz
Arbeitszeit
Porno


>>Pornografie am Arbeitsplatz - Kündigung ohne Abmahnung?

In diesem Fall stellte das Gericht fest, dass das Herunterladen von etwa
100 pornografischen Bilddateien auf einen dienstlichen Computer während
der Arbeitszeit eine Kündigung auch ohne Abmahnung rechtfertigt.

Der Beschäftigte wusste, dass es verboten war, eine Bildsammlung
pornografischen Inhalts auf dem PC im Büro anzulegen. Daher brauchte der
Arbeitgeber nicht erst abzumahnen, da keinerlei Zweifel beim
Beschäftigten bestehen konnten, dass solch ein Verhalten nicht
hingenommen würde.

Eine fristlose - außerordentliche - Kündigung allerdings wäre erst dann
zulässig, wenn auch noch strafrechtlich täuschendes Verhalten
hinzukommen würde.

Der Missbrauch der betrieblichen Einrichtungen allein reiche dafür
nicht.

Übrigens ist in diesem Fall der Rückzug auf ein Verwertungsverbot
Verwertungsverbot wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts (wie bei
einer heimlichen Videoaufnahme) nicht möglich. Denn der Beschäftigte
hatte ja seine sexuellen Neigungen geradezu öffentlich, nämlich im
betrieblichen Bereich, präsentiert.

Er konnte sich auch nicht darauf zurückziehen, dass da keiner hinschauen
dürfe - denn dann hätte er die Dateien nicht auf dem dienstlichen PC
anlegen dürfen.


Anmerkung:
Die Argumentation zur Entbehrlichkeit einer Abmahnung erscheint in
diesem Fall etwas >dünn<. Das Gericht scheint die pornografischen Bilder
als >strafverschärfend< empfunden zu haben. Sicher ist das Verhalten des
Betroffenen nicht schön gewesen,vielleicht auch etwas dümmlich.

Aber der Sinn einer Abmahnung ist es, die Chance zur Verhaltensänderung
zu eröffnen. Nur wenn dies aussichtslos erscheint, ist sie überflüssig.
In diesem Fall aber hätte der Betroffene sein Verhalten durchaus ändern
können, so dass eine Abmahnung genügt hätte und vor einer Kündigung
erforderlich gewesen wäre. Aber bei Pornos verstehen die Gerichte
offensichtlich keinen Spaß, wie auch der nächste Fall zeigt.

--
>>Die Web-Site fuer Betriebs- und Personalraete<<
sowie
>>Schwerbehindertenvertretungen<<
>> http://www.soliserv.de/ <<

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