*Vorinstanz:*
LAG Rheinland-Pfalz vom 21.04.1993 - 10 (3) TaBV 41/92
ArbG Mainz vom 16.09.1992 - 4 BV 57/92
*Normen:*
| 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG
| 99 BetrVG
| 101 BetrVG
| 95 Abs. 3 BetrVG
| 81 BetrVG
*Stichworte:*
Versetzung
Tagschicht
Nachtschicht
Dialysezentrum
Schichtarbeitszeiten
Schichtarbeit
Pflegetätigkeit
Pflegedienst
>>Versetzung - Wechsel von Tagschicht in Nachtschicht
Leitsatz
1. Die Umsetzung eines Arbeitnehmers von der Tagschicht in die
Nachtschicht ist keine zustimmungspflichtige Versetzung, wenn sich
dadurch lediglich die Lage der Arbeitszeit des betroffenen Arbeitnehmers
ändert.
Entscheidungsgründe
A. Die Beteiligten streiten über das Vorliegen einer
mitbestimmungspflichtigen Versetzung.
Der Arbeitgeber, eine gemeinnützige Körperschaft, widmet sich der Pflege
und Versorgung chronisch nierenkranker Patienten. Er betreibt eine
Vielzahl von Dialysezentren in der Bundesrepublik, darunter ein Zentrum
in M . Antragsteller ist der dort gewählte Betriebsrat.
Im Dialysezentrum M sind etwa 50 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Dienst
ist in zwei wesentliche Teilbereiche aufgeteilt, nämlich den sog.
Normaldienst mit Schichtarbeitszeiten von 7.00 Uhr bis 14.57 Uhr bzw.
11.00 Uhr bis 18.57 Uhr und den sog. Nachtdienst mit
Schichtarbeitszeiten von 17.30 Uhr bis 3.00 Uhr bzw. 3.30 Uhr (montags,
mittwochs, freitags) bzw. 17.00 Uhr bis 3.00 Uhr (dienstags,
donnerstags, sonntags).
Schicht- und Dienstpläne sind im Rahmen von Betriebsvereinbarungen
entwickelt worden. Sowohl der Normaldienst, in dem etwa 30 bis 35
Pflegekräfte jeweils im Einsatz sind, als auch der Nachtdienst, in dem
etwa 11 Pflegekräfte eingesetzt werden, unterstehen einer gemeinsamen
Pflegedienstleitung. Eine jeweils für den Normaldienst bzw. Nachtdienst
eingeteilte Gruppenschwester ist für die Dienstplangestaltung
verantwortlich.
Ein regelmäßiger Wechsel der Arbeitnehmer vom Normaldienst in den
Nachtdienst findet nicht statt. Der Nachtdienst wird von
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verrichtet, die sich
arbeitsvertraglich hierzu ausdrücklich verpflichtet haben. Im Falle von
personellen Engpässen ist aufgrund entsprechender vertraglicher
Regelungen ein Einsatz der im Normaldienst arbeitenden Arbeitnehmer auch
im Nachtdienst (und umgekehrt) möglich. Dies wird allerdings nur selten
erforderlich.
Während der Nachtschicht ist ärztliches Personal nicht eingesetzt.
Insoweit besteht lediglich eine telefonische Rufbereitschaft. Diese wird
bei jährlich etwa 5.500 durchgeführten Dialysen jedoch nur
durchschnittlich dreimal in Anspruch genommen. Außerdem stehen im
Nachtdienst die tagsüber dienstleistenden Techniker des Dialysezentrums
nicht zur Verfügung.
Zum Aufgabenbereich sowohl des im Normaldienst als auch des im
Nachtdienst tätigen Pflegepersonals gehört:
- das Auf- und Abrüsten des Dialysegerätes,
- das Richten der Dialysehilfsstoffe zur Dialysebehandlung,
- der Anschluß des Patienten an den extrakorporalen Kreislauf durch
Punktion der arterio-venösen Fistel,
- die Überwachung der Vitalfunktionen,
- die Kontrolle des Elektrolyt- und Säurebasenhaushaltes während der
Dialysebehandlung,
- die pflegerische Hilfestellung bei multimorbiden Patienten,
- die Desinfektion der Dialysegeräte und der zusätzlichen Instrumente,
- der Abschluß des Patienten vom Dialyseverfahren.
Wenn im Nachtdienst Patienten zu punktieren sind, werden diese Arbeiten
vom Pflegepersonal durchgeführt. Tagsüber geschieht dies bei einer
großen Anzahl von Patienten durch die dann dienstleistenden Ärzte, im
übrigen aber auch durch das Pflegepersonal.
Mit Stellenausschreibung vom 17. Juni 1992 wurde innerbetrieblich eine
durch den Weggang einer Arbeitnehmerin frei werdende
Teilzeitarbeitsstelle mit 23,1 Wochenstunden für den Nachtdienst zur
Besetzung ausgeschrieben. Auf diese Ausschreibung hin meldeten sich zwei
im Normaldienst beschäftigte Teilzeitkräfte, die Arbeitnehmerinnen K und
P . Hierüber informierte der Arbeitgeber den Betriebsrat mit Schreiben
vom 3. Juli 1992. Unter dem 15. Juli 1992 teilte der Arbeitgeber dem
Betriebsrat mit, die Stelle werde mit der Arbeitnehmerin K - nach Ablauf
von deren Erziehungsurlaub am 22. September 1992 - besetzt.
Der Betriebsrat sieht in dem Wechsel der Arbeitnehmerin K vom Normal- in
den ständigen Nachtdienst eine nach | 99 BetrVG mitbestimmungspflichtige
Versetzung. Er hat die Auffassung vertreten, der Wechsel bringe nicht
nur eine Änderung der Lage der Arbeitszeit mit sich, sondern habe
unmittelbare Auswirkungen auf den Inhalt der Arbeitsleistung. So sei es
ein wesentlicher Unterschied, ob ein Arzt lediglich im Wege der
Rufbereitschaft herbeigerufen werden könne oder ärztliche Hilfe ständig
zur Verfügung stehe. In Komplikationsfällen sei der
Verantwortungsbereich des Pflegepersonals ein völlig anderer. Da der
Nachtdienst von einer festgelegten Arbeitnehmergruppe ausgeübt werde,
liege auch eine Änderung des Arbeitsbereichs wegen der Einbindung in
eine andere organisatorische Einheit vor. Darüber hinaus sei die
Dauernachtschicht als solche so wesentlich, daß dadurch der
Arbeitsbereich unmittelbar verändert werde.
Der Betriebsrat hat beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten, die Besetzung
der Nachtschichtstelle gemäß innerbetrieblicher
Ausschreibung vom 17. Juni 1992 durch die Arbeit-
nehmerin Pia K unverzüglich rückgängig zu machen.
Der Arbeitgeber hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, der Wechsel eines Arbeitnehmers vom
Normal- in den Nachtdienst stelle keine zustimmungspflichtige Versetzung
dar. Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs liege nur dann vor,
wenn der Gegenstand der geschuldeten Arbeitsleistung, der Inhalt der
Arbeitsaufgabe, ein anderer werde und sich das Gesamtbild der Tätigkeit
ändere. Die Lage der Arbeitszeit gehöre nicht zu den Umständen, die das
Gesamtbild der Tätigkeit des Arbeitnehmers bestimmten und damit zu einer
Änderung des Arbeitsbereichs führten. Dies gelte auch für den hier
vollzogenen Wechsel der Arbeitnehmerin K vom Normaldienst in den
Nachtdienst. Das Aufgabengebiet von Frau K sei unverändert geblieben.
Sie nehme dieselben pflegerischen Aufgaben wie im Normaldienst wahr.
Eine Änderung sei auch nicht deswegen erfolgt, weil im Nachtdienst keine
Ärzte anwesend seien und lediglich eine Rufbereitschaft bestehe. Auch
die Mitarbeiter des Nachtdienstes könnten und dürften keine ärztlichen
Tätigkeiten ausführen. Schließlich könne auch der Umstand allein, daß
Frau K mit anderen Kollegen zusammenarbeite, nicht als erhebliche
Änderung der Arbeitsumstände gewertet werden.
Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben.
Das Landesarbeitsgericht hat auf die Beschwerde des Arbeitgebers den
Beschluß des Arbeitsgerichts abgeändert und den Antrag abgewiesen. Mit
der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Betriebsrat die
Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses.
B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, bei dem Wechsel der
Arbeitnehmerin K vom Normal- in den Nachtdienst handele es sich nicht um
eine Versetzung im Sinne des | 95 Abs. 3 BetrVG, die der Beteiligung des
Betriebsrats nach | 99 BetrVG bedurft hätte. Der auf | 101 BetrVG
gestützte Antrag des Betriebsrats auf Rückgängigmachung der Maßnahme ist
demnach unbegründet.
1. Eine Versetzung ist gemäß | 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG die Zuweisung
eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem
Monat überschreitet oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände
verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats liegt die Zuweisung eines
anderen Arbeitsbereichs dann vor, wenn dem Arbeitnehmer ein neuer
Tätigkeitsbereich übertragen wird, so daß der Gegenstand der nunmehr
geforderten Arbeitsleistung ein anderer wird und sich das Gesamtbild der
Tätigkeit des Arbeitnehmers ändert. Es kommt darauf an, ob sich die
Tätigkeiten des Arbeitnehmers vor und nach der Zuweisung so voneinander
unterscheiden, daß die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines mit den
betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters als eine andere
angesehen werden kann.
Der Begriff des Arbeitsbereichs wird in | 81 BetrVG durch die Aufgabe
und Verantwortung sowie die Art der Tätigkeit und ihre Einordnung in den
Arbeitsablauf des Betriebes umschrieben. Welche Arbeitsbereiche in einem
Betrieb vorhanden sind, ergibt sich aus der jeweils geltenden
Organisation des Betriebes. In jedem Arbeitsbereich kommt es immer
wieder zu Änderungen, die die Unterrichtungspflicht nach | 81 BetrVG
auslösen. Nicht jede dieser Veränderungen stellt eine Versetzung dar.
Die Veränderung muß so erheblich sein, daß ein anderer Arbeitsbereich
angenommen werden kann. Ein anderer Arbeitsbereich kann auch dadurch
gekennzeichnet sein, daß sich die Umstände ändern, unter denen die
Arbeit zu leisten ist. Dies gilt dann, wenn die Umstände für den
Arbeitsbereich so bestimmend sind, daß bei ihrer Änderung das Gesamtbild
der Tätigkeit ein anderes wird (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. etwa
Senatsbeschlüsse vom 26. Mai 1988 - 1 ABR 18/87 -, vom 19. Februar 1991
- 1 ABR 21/90 - und 1 ABR 36/90 - sowie vom 16. Juli 1991 - 1 ABR 71/90
- AP Nr. 13, Nr. 25, Nr. 26 und Nr. 28 zu | 95 BetrVG 1972).
b) Durch den Wechsel in die Nachtschicht haben sich für die
Arbeitnehmerin K zwar die Umstände verändert, unter denen die
Arbeitsleistung zu erbringen ist. Die Änderung der Arbeitszeit allein
ist aber nicht so bestimmend, daß deshalb das Gesamtbild der Tätigkeit
ein anderes geworden ist.
Der Senat hat schon in der Entscheidung vom 19. Februar 1991 (1 ABR 21/
90 - AP Nr. 25 zu | 95 BetrVG 1972) einen entsprechenden Stellenwert der
Arbeitszeit verneint und angenommen, die Umsetzung eines Arbeitnehmers
von Normalschicht in Wechselschicht sei keine zustimmungspflichtige
Versetzung, wenn sich lediglich die Lage der Arbeitszeit des betroffenen
Arbeitnehmers ändert.
Der Begriff des Arbeitsbereichs im Sinne von | 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG
ist durch eine stark räumliche Komponente geprägt. Dafür spricht
bereits, daß nach | 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG die Bestimmung des
jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung gilt, wenn Arbeitnehmer
nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig
an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt werden. Eine zeitliche
Komponente in dem Sinne, daß der Arbeitsbereich auch durch die Lage der
Arbeitszeit bestimmt wird, läßt sich dem Begriff Arbeitsbereich hingegen
nicht entnehmen, auch wenn er weiter zu verstehen sein sollte als der
Begriff Arbeitsplatz.
Sinn und Zweck der Beteiligung des Betriebsrats an Versetzungen nach |
99 BetrVG erfordern es gleichfalls nicht, in einer erheblichen
Veränderung der Lage der Arbeitszeit eine Änderung des Arbeitsbereichs
und damit eine zustimmungspflichtige Versetzung zu sehen. Die Interessen
der Arbeitnehmer hinsichtlich der Lage ihrer Arbeitszeit können durch
das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach | 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG
ausreichend zur Geltung gebracht werden. Danach hat der Betriebsrat
nicht nur darüber mitzubestimmen, ob im Betrieb überhaupt in mehreren
Schichten gearbeitet werden soll bzw. wann die einzelnen Schichten
beginnen und enden, sondern auch darüber, welche Arbeitnehmer in welcher
Schicht arbeiten sollen sowie ob und unter welchen Voraussetzungen
Arbeitnehmer von der einen Schicht in eine andere wechseln sollen
(Senatsbeschluß vom 19. Februar 1991 - 1 ABR 21/90 - AP Nr. 25 zu | 95
BetrVG 1972 = EzA | 95 BetrVG 1972 Nr. 23, m. zust. Anm. von Hoyningen-
Huene, zu B II 3 b der Gründe, mit ausführlichen Nachweisen; vgl. weiter
Senatsbeschluß vom 16. Juli 1991 - 1 ABR 71/90 - AP Nr. 28 zu | 95
BetrVG 1972 = EzA | 95 BetrVG 1972 Nr. 25, m. zust. Anm. v. Peterek;
vgl. weiter gemeinsame Anm. zu den vorgenannten Entscheidungen von
Hromadka, SAE 1992, 311; Senatsbeschluß vom 8. August 1989 - 1 ABR 59/88
- AP Nr. 11 zu | 23 BetrVG 1972).
Auch die Literatur verneint weitgehend einen bestimmenden Einfluß der
Lage der Arbeitszeit auf den Arbeitsbereich (vgl. etwa Kittner in
Däubler/Kittner/Klebe/Schneider, BetrVG, 3. Aufl., | 99 Rz 102; Fitting/
Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 17. Aufl., | 99 Rz 26; Galperin/
Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., | 99 Rz 18 a; Kraft, GK-BetrVG, 4. Aufl., |
99 Rz 59; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 4. Aufl., | 99 Rz 47; von
Hoyningen-Huene/Boemke, Die Versetzung, 1991, S. 146; von Hoyningen-
Huene, NZA 1993, 145, 147).
2. Diese Grundsätze hat das Landesarbeitsgericht zu Recht auch auf den
vorliegend zu beurteilenden Wechsel von der Tag- in die Nachtschicht
angewandt.
a) Es steht außer Frage, daß dieser Wechsel zu einer erheblichen
Änderung der Umstände führt, unter denen die Arbeit zu erbringen ist
(vgl. auch Senatsbeschluß vom 19. Februar 1991, aaO, zu B II 3 a der
Gründe). Die geänderte Arbeitszeit allein hat aber noch nicht zur Folge,
daß sich der Arbeitsbereich seiner Art nach ändert. Das gilt sowohl
hinsichtlich der räumlichen Komponente als auch hinsichtlich der
Tätigkeit selbst. Diese bleibt im Streitfall - vorbehaltlich zu
beurteilender anderer Änderungen - die gleiche Pflegetätigkeit,
einerlei, ob sie von 11.00 Uhr bis 19.00 Uhr oder von 17.00 Uhr bis 3.00
Uhr zu erbringen ist. Insoweit gilt nichts anderes als für den der
Senatsentscheidung vom 19. Februar 1991 (aaO) zugrunde liegenden
Übergang von der Normalschicht in die Wechselschicht. Die mit der
Änderung des Arbeitsrhythmus verbundenen Belastungen sind ohne Zweifel
erheblich. Das Bild der Tätigkeit im Sinne des Arbeitsbereichs wird aber
nicht dadurch geprägt, daß sie zu einer bestimmten Tageszeit erbracht
wird - die Änderung der Arbeitszeit führt also nicht zu einer Änderung
des Gesamtbildes, die es rechtfertigen könnte, von einem neuen
Arbeitsbereich auszugehen.
Es bleibt also dabei, daß der Wechsel von der Tag- in die Nachtschicht
allein noch keine mitbestimmungspflichtige Versetzung darstellt.
b) Damit ist der Arbeitnehmer nicht schutzlos gestellt. Es wurde bereits
darauf hingewiesen, daß der Betriebsrat gemäß | 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG
darüber mitzubestimmen hat, welche Arbeitnehmer in welcher Schicht
arbeiten sollen bzw. ob und unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmer
von einer Schicht in die andere wechseln (vgl. Senatsbeschluß vom 27.
Juni 1989 - BAGE 62, 202 = AP Nr. 35 zu | 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit;
Senatsbeschluß vom 18. April 1989 - BAGE 61, 305 = AP Nr. 34 zu | 87
BetrVG 1972 Arbeitszeit; Senatsbeschluß vom 31. Januar 1989 - BAGE 61,
57 = AP Nr. 31 zu | 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit).
Falls die Versetzung betrieblich veranlaßt und damit der für das
Eingreifen des Mitbestimmungsrechts nach | 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG
erforderliche kollektive Tatbestand gegeben ist, kommt es auf die Anzahl
der Schichtwechsler nicht an. Das Mitbestimmungsrecht kann auch beim
Wechsel eines einzelnen Mitarbeiters gegeben sein (vgl. Senatsbeschluß
vom 27. Juni 1989, BAGE 62, 202 = AP Nr. 35 zu | 87 BetrVG 1972
Arbeitszeit, m. zust. Anm. v. Misera). Im Rahmen der danach
erforderlichen Beteiligung können die durch den Schichtwechsel
auftretenden persönlichen Belastungen des Arbeitnehmers vom Betriebsrat
eingebracht werden.
Unabhängig davon ist der Arbeitnehmer gegen einen Schichtwechsel auch
individualrechtlich geschützt insoweit, als etwa die Umsetzung von der
Tag- in die Nachtschicht nicht ohne weiteres zulässig ist. Soweit die
Umsetzung bei entsprechender Vertragsgestaltung dem Direktionsrecht des
Arbeitgebers unterliegt, hat dieser gemäß | 315 BGB seine Entscheidung
nach billigem Ermessen zu treffen. Bei der dabei vorzunehmenden
Gesamtabwägung aller Interessen sind die durch die Änderung der
Arbeitszeit auftretenden erheblichen Belastungen zu berücksichtigen.
Soweit es einer Änderungskündigung bedarf, muß - bei Vorliegen der
Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes - der Wechsel sozial
gerechtfertigt sein.
Auch bei Verneinung eines Mitbestimmungsrechts nach | 99 BetrVG bei
einer Umsetzung von der Tag- in die Nachtschicht - ansonsten aber
unveränderter Tätigkeit - sind die Interessen des Arbeitnehmers also
hinreichend geschützt.
3. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend weiter angenommen, daß eine
Änderung des Gesamtbildes der Tätigkeit auch nicht aufgrund einer
Änderung der Arbeitsaufgabe selbst oder der Änderung sonstiger Umstände
anzunehmen ist.
a) Die Arbeitnehmerin K ist nach wie vor als Pflegekraft eingesetzt.
Ihre wesentliche Arbeitsaufgabe ist unverändert das Auf- und Abrüsten
des Dialysegerätes, das Richten der Dialysehilfsstoffe zur
Dialysebehandlung, der Anschluß des Patienten an den extrakorporalen
Kreislauf durch Punktion der arterio-venösen Fistel, die Überwachung der
Vitalfunktionen, die Kontrolle des Elektrolyt- und Säurebasenhaushaltes
während der Dialysebehandlung, die pflegerische Hilfestellung bei
multimorbiden Patienten, die Desinfektion der Dialysegeräte und der
zusätzlichen Instrumente, der Abschluß des Patienten vom
Dialyseverfahren.
Die in der Nachtschicht gegenüber der Tagschicht auftretenden Änderungen
betreffen Randbereiche. Sie lassen es nicht zu, bereits von einem
anderen Inhalt der Arbeitsaufgabe zu sprechen.
Die Tatsache, daß im Nachtdienst keine ständige ärztliche Präsenz
gewährleistet ist, sondern nur eine Rufbereitschaft besteht, vermag an
diesem Ergebnis nichts zu ändern. Nach wie vor ist das Pflegepersonal
ausschließlich für pflegerische, nicht aber für ärztliche Aufgaben
zuständig. Die nicht mehr bestehende Absicherung im
Verantwortungsbereich durch die Präsenz des ärztlichen Dienstes fällt
nicht entscheidend ins Gewicht. Nach dem unstreitigen Vortrag wird die
Heranziehung eines Arztes über die Rufbereitschaft nur in einer
verschwindend geringen Zahl von Fällen notwendig. Hieraus kann nur
geschlossen werden, daß der Aufgabenbereich sich durch die Abwesenheit
der Ärzte nicht merklich ändert, jedenfalls nicht über die einer jeden
Tätigkeit immanente Schwankungsbreite hinaus.
Ebenso verhält es sich mit der Punktion, die im Tag- wie im Nachtdienst
erforderlich ist. Auch hier spielt die ärztliche Präsenz keine
entscheidende Rolle. Pflegekräfte haben sowohl im Tag- wie im
Nachtdienst zu punktieren. Zwar werden die Punktionen im Tagdienst zu
einem großen Teil von den dann anwesenden Ärzten vorgenommen. Insoweit
liegt die Zahl der von den Pflegekräften durchzuführenden Punktionen im
Nachtdienst höher. Dies ist aber keine neue Tätigkeit. Es ist auch nicht
erkennbar, daß diese Tätigkeit nachts einen so signifikanten Anteil
ausmacht, daß deshalb von einer Änderung des Gesamtbildes gesprochen
werden könnte.
Schließlich ist auch die Anwesenheit von Technikern nur während des
Tagdienstes kein entscheidendes Kriterium. Die Präsenz der Techniker hat
auf den eigentlichen Pflegevorgang keinen Einfluß. Ihre Abwesenheit in
der Nachtschicht bedeutet nicht, daß den Pflegekräften jetzt auch
zusätzliche technische Tätigkeiten übertragen werden. Das
Landesarbeitsgericht weist zutreffend darauf hin, daß es allenfalls zu
einem häufigeren Neuanschluß von Patienten an ein anderes Dialysegerät
kommen könne, wenn kurzfristig auftretende technische Störungen eines
Gerätes nicht behoben werden könnten. Auch hier ist nicht erkennbar, daß
diese Aufgabenverschiebung - wenn sie denn überhaupt auftritt - ein
Ausmaß annimmt, daß es - sei es auch unter Berücksichtigung der
sonstigen Änderungen - gerechtfertigt wäre, einen neuen Arbeitsbereich
anzunehmen.
b) Schließlich ist eine Versetzung auch nicht anzunehmen wegen einer
Veränderung der Stellung der Arbeitnehmerin K in der betrieblichen
Organisation. Davon könnte nur dann gesprochen werden, wenn sie aus
einer betrieblichen Einheit herausgenommen und einer anderen
betrieblichen Einheit zugewiesen würde (vgl. Senatsbeschluß vom 10.
April 1984 - 1 ABR 67/82 - AP Nr. 4 zu | 95 BetrVG 1972; Kittner in
Däubler/Kittner/Klebe/Schneider, aaO, | 99 Rz 100; Hess/Schlochauer/
Glaubitz, aaO, | 99 Rz 50). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Frau
K ist nach wie vor im Pflegedienst tätig. Die Arbeitsorganisation ist
unverändert. Tag- und Nachtdienst unterstehen einer gemeinsamen
Pflegedienstleitung. Soweit dem Nachtdienst sowie dem Tagdienst jeweils
eine andere Gruppenschwester unmittelbar vorsteht, liegt in diesem
Wechsel allein noch keine Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs (vgl.
auch Senatsbeschluß vom 10. April 1984, aaO, zu B 4 der Gründe).
Richtig ist, daß die Arbeitnehmerin K durch ihre Umsetzung in den
Nachtdienst ihre Tätigkeit nunmehr zusammen mit anderen Kolleginnen und
Kollegen verrichtet. Dies kann aber unter den hier gegebenen Umständen
gleichfalls noch nicht zur Annahme einer dem Gesamtbild nach neuen
Tätigkeit führen. Dabei bedarf es keiner endgültigen Abgrenzung, wann
diese Voraussetzungen beim Wechsel in der Zusammenarbeit mit anderen
Arbeitskollegen als erfüllt anzusehen sind. Dies kann jedenfalls nicht
schon immer dann angenommen werden, wenn es innerhalb einer
betrieblichen Einheit - sei es durch Umsetzung an andere Maschinen, sei
es wie hier durch Änderung der Arbeitszeit - zu Verschiebungen in der
personellen Zusammensetzung kommt. Eine solche Einheit ist kein
statischer Bereich. Die Art der Arbeitsleistung wird für sich noch nicht
dadurch berührt, daß die Arbeit neben einem mit derselben
Arbeitsleistung betrauten anderen Arbeitnehmer als bisher verrichtet
wird. Dies mag anders sein bei Tätigkeiten, die eine unmittelbare
Zusammenarbeit der Arbeitnehmer erfordern - etwa im Sinne einer
Gruppenarbeit. Davon kann vorliegend aber nicht die Rede sein. Es ist
nicht ersichtlich, daß die Pflegetätigkeit in dieser Weise als
Gruppenarbeit ausgestaltet ist. Eine Zusammenarbeit im engeren Sinne ist
also offensichtlich nicht erforderlich, die Zusammenarbeit geht über die
sich aus jeder gemeinsamen Arbeit ergebende Zusammenarbeit im Sinne
einer kollegialen Zusammenarbeit nicht hinaus.
Es kommt im Streitfall hinzu, daß sich schon aus der
Dienstplangestaltung Berührungspunkte für beide Gruppen ergeben. So ist
insbesondere eine Überschneidung von Tag- und Nachtdienst in der Zeit
von ca. 17.00 Uhr bis ca. 19.00 Uhr festzustellen. In dieser Zeit ergibt
sich notwendigerweise eine "Zusammenarbeit" beider Gruppen. Weiter
besteht grundsätzlich eine beiderseitige Durchlässigkeit der Dienste
insoweit, als bei dringendem Bedarf ein Einsatz im jeweils anderen
Dienst möglich ist - mag ein solcher faktisch auch selten oder gar nicht
stattfinden.
Angesichts dieser Sachlage und angesichts der mit insgesamt ca. 40 bis
45 Pflegekräften eher geringen Größe des betroffenen Arbeitnehmerkreises
kommt auch nach Auffassung des Senats dem Umstand, daß die
Arbeitnehmerin K im Nachtdienst mit anderen Kolleginnen und Kollegen als
bisher zusammentrifft, kein so entscheidendes Gewicht zu, daß dem
Gesamtbild nach von einem anderen Arbeitsbereich ausgegangen werden
müßte.
4. Da nach allem eine mitbestimmungspflichtige Versetzung im Sinne des |
99 BetrVG nicht vorliegt, kann der Betriebsrat auch nicht gemäß | 101
BetrVG die Rückgängigmachung der Maßnahme verlangen. Die
Rechtsbeschwerde ist dementsprechend unbegründet und zurückzuweisen.
Fundstellen
BB 1994, 935-936 (LT1)
DB 1994, 735-736 (LT1)
AP Nr 33 zu | 95 BetrVG 1972 (LT1)
ARST 1994, 125-127 (LT1)
AiB 1994, 316-317 (LT1)
AuA 1995, 213-214 (LT1)
BAGE, 00, 00
BetrVG EnnR BetrVG | 95 (10) (LT1)
EBE/BAG 1994, 54-56 (LT1)
EzA | 95 BetrVG 1972 Nr 28 (LT1)
Haufe-Index, 436876
NZA 1994, 718-720 (LT1)
Zitiert
AiB 1994, 317, Hamm, Ingo (Anmerkung)
------------------------------------------------------------------------
>>Die Web-Site fuer Betriebs- und Personalraete<<
und
>>Schwerbehindertenvertretungen<<
>>http://www.soliserv.de/<<