Bundesarbeitsgericht
vom 16. April 2003
Bundesarbeitgericht, Urteil vom 16. April 2003 - 7 AZR 423/01
*Stichworte:*
Dienstreisen
Reisezeiten
Betriebsrat
Anspruch (Freizeitausgleich)
Freizeitausgleich
Anspruch
Betriebsratsmitglied
Betriebsratstätigkeit
Fortzahlung (Arbeitsentgelt)
Ausschlussfristen (Beachtung)
>>Reisezeiten eines Betriebsrats - Anspruch auf Freizeitausgleich
Ein Betriebsratsmitglied kann zum Ausgleich für Fahrtzeiten, die mit
seiner Betriebsratstätigkeit in direktem Zusammenhang stehen,
Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts beanspruchen.
Maßgebend dafür sind die im Betrieb geltenden tarifvertraglichen oder
betrieblichen Regelungen über die Durchführung von Dienstreisen. Das
schließt auch die Beachtung der dort enthaltenen Ausschlussfristen für
die Geltendmachung dieses Anspruchs ein.
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sowie
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