Darf der Arbeitgeber Spinde die er dem Personal zu Verfügung gestellt hat mittels eines
Generalschlüssel öffnen ?
Welche Bedingungen sind daran geknüpft (konkreter Verdacht / Notfallsituation zur
Aufrechterhaltung des betriebs / Routine / öffnen einzelner - aller Spinde ?)
Wie sieht es aus mit dem Mitspracherechts eines Betriebsrates ? Was wenn es keinen solchen
gibt ?
Wer muß gegebenenfalls alles anwesend sein oder vorab informiert werden ??
Bin für jeden Tip dankbar. (Bräuchte aber möglichst Hinweise auf Gestzte oder Urteile)
--
--
Martin
martin...@main-rheiner.de schrieb in Nachricht ...
>
>Darf der Arbeitgeber Spinde die er dem Personal zu Verfügung gestellt hat
mittels eines
>Generalschlüssel öffnen ?
Zunächst mal muß im Arbeitsvertrag stehen, daß er das darf. Bzw. muß eine
Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag existieren, die ihm das
gestattet.
>
>Welche Bedingungen sind daran geknüpft (konkreter Verdacht /
Notfallsituation zur
>Aufrechterhaltung des betriebs / Routine / öffnen einzelner - aller Spinde
?)
Die Rechtsprechung gibt hier keine eindeutigen Kriterien. Die Richter
schauen da immer auf den Einzelfall und stellen im Übrigen nur darauf ab,
daß das allg. Persönlichkeitsrecht des AN aus Art.2 Abs.1 GG nicht verletzt
ist.
Ein jüngeres Urteil ist vom BAG vom 07.10.1987 (in: Der Betrieb 88, 403)
>
>Wie sieht es aus mit dem Mitspracherechts eines Betriebsrates ?
Das gibts, aus § 87 Abs.1 (wahrscheinlich hier Nr.1) BetrVG
>Was wenn es keinen solchen
>gibt ?
>
Dann gibts auch kein Mitspracherecht :)
>Wer muß gegebenenfalls alles anwesend sein oder vorab informiert werden ??
>
>Bin für jeden Tip dankbar. (Bräuchte aber möglichst Hinweise auf Gestzte
oder Urteile)
>
Das hängt wieder vom Einzelfall ab, im Zweifel darf der AG durchaus auch
ohne Wissen des jeweiligen AN den Spind öffnen.
--
Viele Grüsse!
Volker
Volker Westedt schrieb in Nachricht <6d0nji$pg$1...@goof.de.uu.net>...
>
>martin...@main-rheiner.de schrieb in Nachricht ...
>>
>>Darf der Arbeitgeber Spinde die er dem Personal zu Verfügung
gestellt hat
>mittels eines
>>Generalschlüssel öffnen ?
Ja, allerdings mit Einschränkungen.
>Zunächst mal muß im Arbeitsvertrag stehen, daß er das darf. Bzw. muß
eine
>Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag existieren, die ihm das
>gestattet.
Nein. Arbeitsvertrag/evtl. Betriebsvereinbarung sind wichtig bei
Präventiv-
maßnahmen (Taschenkontrollen per Zufallsgenerator) nicht aber im Zuge
der Nachschau bei dringendem Tatverdacht.
>>
>>Welche Bedingungen sind daran geknüpft (konkreter Verdacht /
>Notfallsituation zur
>>Aufrechterhaltung des betriebs / Routine / öffnen einzelner - aller
Spinde
>?)
Alle Spinde dürfen nicht geöffnet werden, nur ein konkreter. Es muß,
sofern
möglich, der Mitarbeiter selbst abwesend und einverstanden sein ODER
bei
Gefahr im Verzug =rechtfertigender Notstand= ein anderer Zeuge. Es
gibt hier
nur die Möglichkeit eines real begründeten Verdachtes auf eine
strafbare
Handlung (Diebstahl).
>Die Rechtsprechung gibt hier keine eindeutigen Kriterien. Die Richter
>schauen da immer auf den Einzelfall und stellen im Übrigen nur darauf
ab,
>daß das allg. Persönlichkeitsrecht des AN aus Art.2 Abs.1 GG nicht
verletzt
>ist.
Ich denke, die Rechtspraxis arbeitet hier recht lückenlos. Strittig
ist hier
warscheinlich immer die Tatsache, ob der Tatverdacht ausreichte, den
Spind
zu öffnen. Das wird im Einzelfall der Richter versuchen zu klären.
>Ein jüngeres Urteil ist vom BAG vom 07.10.1987 (in: Der Betrieb 88,
403)
>>Wie sieht es aus mit dem Mitspracherechts eines Betriebsrates ?
Hat hiermit nichts zu tun. Betriebsrat hat nur ein Mitspracherecht bei
Präventivmaßnahmen, nicht bei Repressivkontrollen. Diese sind aus dem
StGB ableitbar.
>Das gibts, aus § 87 Abs.1 (wahrscheinlich hier Nr.1) BetrVG
>
>>Was wenn es keinen solchen
>>gibt ?
>>
>
>Dann gibts auch kein Mitspracherecht :)
>
Jooo, so isses aber auch.
>>Wer muß gegebenenfalls alles anwesend sein oder vorab informiert
werden ??
>>
>>Bin für jeden Tip dankbar. (Bräuchte aber möglichst Hinweise auf
Gestzte
>oder Urteile)
>>
>
>Das hängt wieder vom Einzelfall ab, im Zweifel darf der AG durchaus
auch
>ohne Wissen des jeweiligen AN den Spind öffnen.
>
Jawohl, aber nur bei dringendem Tatverdacht. Wurde bei der Kontrolle
festgestellt,
daß sich z.B. Eigentum des Betriebs im Spind befand, würde ich sehr
schnell ganz
leise werden.
>Viele Grüsse!
>
>Volker
... und auch Matthias
Soweit schon mal vielen Dank.
Da die Sache jedoch etwas komplizierter liegt, werde ich mal etwas konkreter (Hätte ich gleich
tun sollen:) )
Also, es geht um folgendes, bei uns im Betrieb wird Dienstkleidung vom Arbeitgeber gestellt,
nach der Art das man jeden Tag aus dem vorhanden Stücken eine für sich passende Garnitur
aussucht. (Die Kleidung ist also nicht personengebunden, bleibt auch im Betrieb und wird dort
gereinigt)
Nun kommt es immer wieder vor, daß einige (wechselnde) Kollegen, Kleidungstücke für sich
bereits am Vortag (oder früher) in Ihren Spind hängen. Dadurch wird der Bestand so knapp, daß
für die aktuell arbeitenden Kollegen nicht ausreichend Kleidung vorhanden ist (wodurch
tatsächlich der Betrieb nicht weiter aufrecht erhalten werden kann). In solch einer
"Notfallsituation" (ist das eine?) ging der Arbeitgeber nun hin und öffnete alle Spinde
(Zeuge war anwesend), es wurden nur die Betriebseigenen Bekleidungsstücke entnommen.
Natürlich waren nicht alle Kollegen anwesend, da viele nur Teilzeit oder Aushilfen sind.
Meine Frage, durfte er das?
Danke schonmal.
--
--
Martin
Mit freundlichen Grüßen
Matthias Stiesch <Matt...@dias.inka.de> schrieb im Beitrag <6e6ifq$n9q$1...@sapa.inka.de>...
> Hi, da die Antworten meiner Vorschreiber ein wenig unzureichend sind,
> hier ein paar anmerkungen.
>
> Volker Westedt schrieb in Nachricht <6d0nji$pg$1...@goof.de.uu.net>...
> >
> >martin...@main-rheiner.de schrieb in Nachricht ...
> >>
> >>Darf der Arbeitgeber Spinde die er dem Personal zu Verfügung
> gestellt hat
> >mittels eines
> >>Generalschlüssel öffnen ?
>
>
> Ja, allerdings mit Einschränkungen.
>
> >Zunächst mal muß im Arbeitsvertrag stehen, daß er das darf. Bzw. muß
> eine
> >Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag existieren, die ihm das
> >gestattet.
>
>
> Nein. Arbeitsvertrag/evtl. Betriebsvereinbarung sind wichtig bei
> Präventiv-
> maßnahmen (Taschenkontrollen per Zufallsgenerator) nicht aber im Zuge
> der Nachschau bei dringendem Tatverdacht.
>
> >>
> >>Welche Bedingungen sind daran geknüpft (konkreter Verdacht /
> >Notfallsituation zur
> >>Aufrechterhaltung des betriebs / Routine / öffnen einzelner - aller
> Spinde
> >?)
>
> Alle Spinde dürfen nicht geöffnet werden, nur ein konkreter. Es muß,
> sofern
> möglich, der Mitarbeiter selbst abwesend und einverstanden sein ODER
> bei
> Gefahr im Verzug =rechtfertigender Notstand= ein anderer Zeuge. Es
> gibt hier
> nur die Möglichkeit eines real begründeten Verdachtes auf eine
> strafbare
> Handlung (Diebstahl).
>