lg Markus
Guckst Du in § 4 Absatz 2 FahrerlaubnisVO:
(2) Die Fahrerlaubnis ist durch eine amtliche Bescheinigung
(Führerschein) nachzuweisen. Der Führerschein ist beim Führen von
Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur
Prüfung ->auszuhändigen<-.
Wie sonst soll sonst auch die Echtheit des Dokumentes überprüft werden?
Torsten