um einen anderen Verkehrsteilnehmer z.B.: wegen Verstoß gegen das
Rechstfahrgebot, Spurwechsel oder Abbiegen ohne Fahrtrichtungsanzeiger,
Rotlichtvergehen etc. belangen zu können, bräucht man mindestens einen
Zeugen, um dieses erfolgsversprechend zur Anzeige zu bringen.
Würde eine eigene Videoaufnahme bei einer Anzeige bei der Polizei als
Beweismittel auch anerkannt werden?
Hat hier jemand eine Ahnung?
Radio Eriwan antwortet:
Es kommt darauf an.
Die Verkehrsüberwachung obliegt der Polizei (oder in einzelnen Bereichen
kommunalen Überwachungskräfte). Diese benötigen für ihre
Rechtseingriffe gesetzliche Ermächtigungen, denn das Anfertigen von
Fotos und Videoaufnahmen greifen in die Rechte des Bürgers (Grundrecht
auf informationelle Selbstbestimmung) ein.
Im Verhältnis Bürger zu Bürger verletzt der Aufzeichnende das Grundrecht
des Verkehrssünders auf informationelle Selbstbestimmung. Insofern ist
es nicht rechtmäßig, quasi mit einer Videokamera durch die Gegend zu
fahren, alle Verkehrsverstöße zu filmen und die Daten dann der Polizei/
Bußgeldbehörde zu übergeben. Andererseits ist wohl nichts dagegen
einzuwenden, bei einem Fall von extremer Verkehrsgefährdung die zufällig
mitgeführte Kamera zu benutzen und das Beobachtete mitzuschneiden und
diese Aufnahme dann als Beweismittel zur Verfügung zu stellen.
Im Einzelfall würde dann ein Richter über die Zulässigkeit der Aufnahme
als Beweismittel entscheiden.
Bei 08/15- Verstößen, wie Nichtsetzen des Fahrtrichtungsanzeigers,
Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot ohne weitere Gefährdung des
Straßenverkehrs hätte ich ziemliche Bauschmerzen, dass derartige
Beweismittel anerkannt würden.
Torsten