MfG
Tobias Bergmann
SV 2:
Im Rahmen eines Geschwindigkeitstests versuchen 2 Kradfahrer A und B
herauszufinden, wer der schnellere ist. Bei einer Geschwindigkeit von 180
km/h auf der Bundestrasse liegt A hinter B in dessen Windschatten mit einem
Abstand von 3m.
Zunächst ist zu Prüfen, ob sich A und B eines gef. Eingriffs in den
Strassenverkehr gem. §315bStGB strafbar gemacht haben.
Dieser kannn u.U. auch von einem VT begangen werden. Dies setzt voraus, dass
A und B ihre Verkehrsteilnahme in feinseliger Einstellung durchführen. Laut
SV haben sie vor mit ihren Krädern zu fahren. Dies ist stellt keine
feindselige Vteilnahme dar. Folglich greift §315b hier nicht.
Weiterhin ist zu prüfen, ob der A durch das Fahren mit 180 km/h und 3m
Abstand zu B einen Verstoß gem. §315c I Nr. 2b StGB darstellen könnte.
OTB
Um den obj. TB des §315c I Nr. 2b StGB zu erfüllen müsste A im
Strassenverkehr ein Fahrzeug führt und grob verkehrswidrig falsch überholt
und dadurch eine Gefährdung verursachen.
Strassenverkehr meint den ÖVR. Dies ist sowohl der rechtlich, als auch
tatsächlich öffentliche Verkehrsraum. Rechtlich öffentlicher Verkehrsraum
ist jede Fläche die der Allgemeinheit durch Widmung zum Gemeingebrauch
übergeben wurde. Laut fährt A auf einer Bundesstrasse, die im Allgemeinen
nummeriert ist und dadurch insgesamt für den Allgemeingebrauch gewidmet ist.
Folglich liegt rechtlich öffentlicher Vkraum und damit ÖVR/Strassenverkehr
vor.
Fahrzeug meint gem. §24 StVO alle Gegenstände, die zur Fortbewegung auf dem
Boden verwendet werden und nicht zu den besonderen Fortbewegungsmitteln nach
§24 II StVO gehören. Das Krad ist zweifelsfrei ein Fahrzeug und fällt nicht
unter die Ausnahmen.
Führen ist die willentliche Einwirkung auf die wesentlichen Bedienelemente
des Fahrzeuges, die für die stattfindende Bewegung von Bedeutung sind. A
fährt allein mit seinem Krad mit 180km/h auf der B-Strasse und führt dieses
somit eindeutig.
Ein Fahrzeug überholt, wer sich von hinten nach vorn an einem anderen
Fahrzeug, das sich in Fahrt befindet oder verkehrsbedingt hält vorbeibewegt.
Hierbei beginnt der Überholvorgang bereits mit dem deutlichen Verkürzen des
Sicherheitsabstandes. Laut SV will A einen Geschwindigkeitstest mit dem B
durchführen. Dabei fahren beide mit 180km/h wobei der A dem B mit 3m Abstand
folgt. Der Regelabstand (v/2,4) liegt bei 180 km/h bei ca. 80 km/h. Da A
weniger als 80m Abstand hält ist hier ein deutliches Verkürzen des
Sicherheits-/Regelabstandes erkennbar und damit auch der Beginn eines
Überholvorganges.
Folglich liegt ein Überholen vor.
Zu prüfen ist, ob das Überholen falsch war. Beim Überholen darf der
Sicherheitsabstand verringert werden bis max. zum Gefährdungsabstand. Dieser
berechnet sich aus der Formel V/4,5, das sind bei 180 km/h mindestens 40 m
Gefährdungsabstand. Laut SV fährt A jedoch mit einem Abstand von 3 m. Somit
kommt er unter die mindestens geforderten 40m und überholt folglich falsch.
Danach ist nun zu prüfen ob eine Gefährdung von Leib und Leben oder
bedeutenden Sachwerten vorlag. Laut Rechtsprechung liegt bei einer
Unterschreitung des Gefährdungsabstandes immer eine gegenwärtige Gefährdung
vor. Laut SV liegt die Unterschreitung vor. Fraglich ist, ob Leib, Leben
oder bedeutende Sachwerte gefährdet wurden. Nach lebensnaher Betrachtung
kann es bei dieser Geschwindigkeit jederzeit zum Auffahren kommen. Da Kräder
zu den Gleichsgewichtsfahrzeugen gehören ist mit einem Sturz zu rechnen, der
reel nur mit einer Beschädigung oder Zerstörung des Fahrzeuges sowie der
Verletzung oder eher Tötung des A enden muß. Folglich liegt diese Gefährdung
hier vor.
Weiterhin ist fraglich ob dies ein grob verkehrswidriges Verhalten
darstellt.
Das es verkehrswidrig ist wurde bereits durch die Feststellung des falschen
Überholens festgestellt. Grob meint einen besonders schweren
Verkehrsverstoß. Laut SV fährt A mit 3 m Abstand hinter dem B obwohl
mindestens 40m Gefährdungsabstand gefordert waren. Daraus ist erkennbar,
dass A den B so stark gefährdet, dass er objektiv aufgrund der menschlichen
Reaktionszeit nicht in der Lage sein wird bei der kleinsten Verzögerung
einen Zusammenstoß zu vermeiden. Dieser Verstoß ist deshalb als grob
verkehrswidrig zu werten.
Somit erfüllt A den OTB des §315c I Nr. 2b StGB.
STB
Gem. Abs. I i.V.m. Abs. III kann der STB vorsätzlich oder fahrlässig
verursacht werden.
Zu prüfen ist, ob der A das Fahrzeug im Strassenverkehr indirekt vorsätzlich
grob verkehrswidrig falsch beim überholen geführt hat. Direkter Vorsatz
liegt vor, wenn der Betroffene die Tathandlung als sicher voraussieht. Das A
wußte, dass er ein Fahrzeug im Strassenverkehr führt ist ihm zu
unterstellen. Es ging dem A um einen Geschwindigkeitstest. Dies lässt
erkennen, dass A vorhatte den B zu überholen. Das er wußte, dass er sich
innerhalb des Gefährdungsabstandes befindet ist bei der Geschwindigkeit und
dem Abstand eindeutig zu unterstellen. Aufgrund seines Vorhabens musste er
genau damit auch rechnen. Da er den Abstand nicht verlängerte rechnete er
mit dieser seiner Handlung und handelte damit im direkten Vorsatz. ?..
As I said above, the main focus is Kennedy's short-lived
"dynastic" presidency. And this is where some real questions
about Davis' methodology and intent arise. As he does in his
assassination book Mafia Kingfish, Davis proffers a long
bibliography to create the impression of immense scholarship and
many hours quarrying the truth out of books, files, and
libraries. But, like the later book, the text is not footnoted.
So if the reader wishes to check certain facts, or locate the
context of a comment or deduction, he is generally unable to do
so. But fortunately, some of us have a background that enables us
to find out where certain facts and deductions came from. This is
crucial. For in addition to his wild inflation about the
prominence of the Kennedy family in the power elite, another of
Davis' prime objectives is to reverse the verdict of the Church
Committee and place Kennedy in the center of the CIA plots to
kill Castro.
Pinning the Plots on Kennedy
As I said in Part One of this article, there is no evidence of
such involvement in either the CIA's Inspector General report of
1967, or in the Church Committee's report, Alleged Assassination
Plots Involving Foreign Leaders, issued in late 1975. In fact,
both advance evidence and conclusions to indicate the contrary.
So how does Davis propagate that the Kennedy brothers knew about,
authorized, and encouraged the plots? The first method is by
performing minute surgery on the 1975 report. Davis states that
Allen Dulles briefed JFK on the plots at a November 27, 1960
meeting with the President-elect. He uses Deputy Director Dick
Bissell as his source for this disclosure (Davis,