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Absetzen einer Videokamera als Arbeitsmittel/Werbungskosten??

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Volker Rein

unread,
Jan 9, 1998, 3:00:00 AM1/9/98
to

Sorry, ich habe diesen Eintrag versehentlich unter 'Urteile' eingefuegt!

Hallo,

Vielleicht hat das jemand schon gemacht....
Meine Frau arbeitet als Therapeutin und braucht fuer die Dokumentation,
bzw. Feedback von diversen Sitzungen eine Videokamera.
DAs Finanzamt hat eine Anerkennung gerade abgelehnt, wegen der
unmoeglichen Trennung zwischen Privat- und Geschaeftsgebrauch.
Die Kamera wurde aber nur fuer diesen Zweck gekauft!

Ich werde sicher gegen den Bescheid Einspruch erheben, aber mit Munition

schiesst sichs besser.

Hat da jemand von den Finanzexperten diesen Fall schon mal gehabt, oder
gibts da schon irgend ein Urteil?

Vielen Dank schon mal vorweg

Volker


Christian Elzer

unread,
Jan 11, 1998, 3:00:00 AM1/11/98
to

Hallo!

> Meine Frau arbeitet als Therapeutin und braucht fuer die Dokumentation,
> bzw. Feedback von diversen Sitzungen eine Videokamera.
> DAs Finanzamt hat eine Anerkennung gerade abgelehnt, wegen der
> unmoeglichen Trennung zwischen Privat- und Geschaeftsgebrauch.
> Die Kamera wurde aber nur fuer diesen Zweck gekauft!

Das FA hat recht. Eine Videokamera wird ueblicherweise (!) auch privat
genutzt (also: Abschreibung fuer Videokamera = gemischte Aufwendungen).
Es ist nicht zu erkennen, dass die private Nutzung von untergeordneter
Bedeutung waere und die Aufwendungen lassen sich nicht "leicht und
einwandfrei" (und objektiv nachpruefbar) auf die private und berufliche
Nutzung aufteilen. Also koennen die Aufwendungen nicht als Werbungs-
kosten beruecksichtigt werden (gem. P. 12 Nr. 1 EStG). Die Unterstellung
der (auch) privaten Nutzung erfolgt aufgrund der "allgemeinen Lebenser-
fahrung". Eine Moeglichkeit dies zu widerlegen koennte gegebenenfalls
das Vorhandensein einer zweiten Videokamera fuer die private Nutzung
sein. Ein Urteil zur Beurteilung eines Videorekorders als Arbeitsmittel:
BFH vom 27.09.97 = BStBl 1992 II, S. 195).

°°
° Ciao
° hrischan
°°
--

Hans-Peter Popowski

unread,
Jan 14, 1998, 3:00:00 AM1/14/98
to

chri...@soemtron.sb.sub.de schrieb in Nachricht
<6lhDw...@point04.soemtron.sb.sub.de>...
>re...@mail.dec.com (Volker Rein) schrieb am 09.01.98:
>
>VR> DAs Finanzamt hat eine Anerkennung gerade abgelehnt, wegen der
>VR> unmoeglichen Trennung zwischen Privat- und Geschaeftsgebrauch.
>VR> Die Kamera wurde aber nur fuer diesen Zweck gekauft!
>Echt klasse vom FA! Das kann mich also auch erwarten, wenn ich mir für
>Beratungszwecke eine Kamera kaufe (Brillen-Beratung als Optiker)?
>Privat fotografiere ich nicht mal und würde erst recht keine
>Videokamera mit mir 'rumschleppen. Dann darf ich das nicht absetzen?
>
>Es muß doch helfen, wenn die Kamera "fest installiert" ist.

Hallo Christian,


probieren kannst Du es ja, kommt immer auf den Sachbearbeiter an, eine
zweite Kamera (Rechnungsbeleg), die Du privat nutzt, wäre schon dienlich als
Begründung, aber wenn der Sachbearbeiter im FA sich etwas in der
Rechtsprechnung und den internen Verwaltungsanweisungen auskennt, dann hast
Du wohl die schlechteren Karten. (s.u. Urteile)
Desweiteren muß die Videokamera nachweislich für den Beruf notwendig sein.

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter

BFH v. 21. 6. 1994 - VI R 16/94 (BFH/NV 1995 S. 216; LX119731) betr. § 9
Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG.
Der Kl. ist Projektleiter im Außendienst einer Anlagen-Leasing-Gesellschaft.
Er machte die AfA für eine im Streitjahr 1987 angeschaffte Videokamera als
WK bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das wurde
vom FA abgelehnt. Der BFH trat dem bei. Bei Geräten der
Unterhaltungselektronik, und so auch bei einer Videokamera, besteht der
Erfahrungssatz, daß sie regelmäßig auch im privaten Interesse angeschafft
werden. Sollen sie als Arbeitsmittel anerkannt werden, muß der Stpfl. die
Möglichkeit darlegen und nachweisen, daß im konkreten Einzelfall eine
abweichende Gestaltung vorliegt. Es genügt nicht die bloße Versicherung, das
streitige Gerät ausschließlich beruflich genutzt zu haben. Hat der Kl. gemäß
einer dem FG überreichten Aufstellung die Videokamera im Streitjahr an 10
Tagen beruflich eingesetzt, so wird damit eine private Nutzung der Kamera an
den übrigen Tagen des Jahres nicht ausgeschlossen.

#############################################

Lohnsteuer; Aufwendungen für Videokamera (§ 9 EStG)
Ein Camcorder (Videokamera mit Recorder-Einrichtung) ist auch bei einem
Sonderschullehrer, der als Fachseminarleiter Sonderschullehrer-Anwärter
ausbildet, kein stl. anzuerkennendes Arbeitsmittel. Die entsprechenden
Aufwendungen sind auch dann nicht als WK abziehbar, wenn das FA in den
Vorjahren bereits Aufwendungen für einen Video- und Cassettenrecorder als WK
anerkannt hat (Niedersächsisches FG, Urt. v. 22. 12. 1992 - XI 347/90).
Niedersächsisches FG Urteil v. 22.12.1992 XI 347/90
Fundstelle(n): EFG 1993 575 DATEV Steuerrechtsdatenbank LEXinform LX103122
Gesetz(e): EStG § 9
...
[Niedersächsisches FG, Urteil v. 22.12.92 - XI 347/90]


Hans-Peter Popowski

unread,
Jan 19, 1998, 3:00:00 AM1/19/98
to

chri...@soemtron.sb.sub.de schrieb in Nachricht
<6lxP7...@point04.soemtron.sb.sub.de>...
>LStH-V...@t-online.de (Hans-Peter Popowski) schrieb am 14.01.98:
>


>Wie gesagt, mache ich mir privat nichts aus Videokameras. D. h. ich
>müßte 2 Kameras kaufen, um eine absetzen zu können?

Das wird das FA aber nicht interessieren, da ja die Möglichkeit
besteht, das Du sie privat nutzen kannst.

>Was ist schon _notwendig_. Eine Ladeneinrichtung ist auch nicht
>notwendig. Ich kann auch die Brillen auf 2 Obstkisten legen und
>versuchen, was zu verkaufen. Das dürfte ein ziemliches Eigentor des
>Finanzamts sein. Schließlich würde ich die Kamera ja einsetzen, um
den
>Umsatz/Gewinn und damit die Steuerlast zu erhöhen. Ich kapier's
>einfach nicht.

Darum geht es aber nicht, wenn die betriebliche/berufliche, sowie die
private Nutzung nicht objektiv und nachweisbar trennen läßt, so ist es
immer der privaten Lebensführung zuzuordnen (§ 12 Nr. 1 EStG). Dies
gilt für Betriebsausgaben und Werbungskosten gleichermaßen.

>... das ist aber vielleicht doch was anderes als eine
Betriebsausgabe.

Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb
veranlaßt sind. (§ 4 (4) EStG
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und
Erhaltung der Einnahmen. (§9 (1) Satz 1 EStG)

Kannst Du hier im Großen und Ganzen gesehen, einen Unterschied
feststellen?
Im Prinzip sind beide Begriffe gleich, bis auf ein paar eigenständige
Feinheiten.
Aber die Konsequenz der privaten Lebensführung trifft beide
gleichermaßen.
Demzufolge sind auch entsprechende Urteile meist analog anzusehen,
bzw. die Urteilsbegründung sieht bei Werbungskosten nicht anders aus
als bei Betriebsausgaben.

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter

_
-"Humanum fuit errare, diabolicum est, per animositatem in errore
manere."-
_


Hans-Peter Popowski

unread,
Jan 21, 1998, 3:00:00 AM1/21/98
to

chri...@soemtron.sb.sub.de schrieb in Nachricht
<6mCZK...@point04.soemtron.sb.sub.de>...
>LStH-V...@t-online.de (Hans-Peter Popowski) schrieb am 19.01.98:
>
>HPP> >Wie gesagt, mache ich mir privat nichts aus Videokameras. D. h.
>HPP> >ich müßte 2 Kameras kaufen, um eine absetzen zu können?
>HPP> Das wird das FA aber nicht interessieren, da ja die Möglichkeit
>HPP> besteht, das Du sie privat nutzen kannst.
>Eben meintest Du noch, ich könnte eine Kamera absetzen, wenn ich eine
>andere für den privaten Gebrauch hätte.


Ich meinte, das Du mit zwei Kameras die Unterstellung der privaten Nutzung
des FA somit für die zweite betriebliche Kamera zumindest widerlegt hast.
(Eine Garantie, wie der Sachbearbeiter das sieht, ist das nicht.)

>HPP> Darum geht es aber nicht, wenn die betriebliche/berufliche,
>HPP> sowie die private Nutzung nicht objektiv und nachweisbar trennen
>HPP> läßt, so ist es immer der privaten Lebensführung zuzuordnen (
>Wo soll denn da die Grenze sein? Meine Tische im Geschäft kann ich
>auch privat nutzen, ich kann mich ja morgens zum Frühstück dransetzen,
>analog Computer, Geschirr, Werkzeug... Letzten Endes ist außer meiner
>Ware eigentlich alles der privaten Lebensführung zuzuorden, wenn ich
>es mir genau überlege. Weiter gedacht kann ich mein Geschäft
>eigentlich schließen, weil ich mir eine so aufwendige Lebensführung
>nicht leisten kann.

Nun suchst Du aber die Nadel im Heuhaufen, ich vermute, das Du evtl.
irgendwann den *Konz* gelesen hast.

>HPP> [Werbungskosten vs. Betriebsausgaben]
>HPP> Im Prinzip sind beide Begriffe gleich, bis auf ein paar
>HPP> eigenständige Feinheiten.
>Die da wären?

Unterschiede in der Begrenzung des BA-Abzuges bei der Gewinnermittlung und
bei der Bemessung der USt.
Feststellung der Unangemessenheit für bestimmte BA.
Verrechnung von WK mit Sachbezug (steuerfrei/steuerpflichtig).
etc. etc.
(Wäre Gesprächsstoff für eine Woche Steuerschulung)

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter

_
"Fernsehen ist der Beweis dafuer, dass der Gehirntod nicht das Ende
des Lebens bedeutet."
_


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