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Aufgabegewinn

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Werner Nauerth

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May 6, 2000, 3:00:00 AM5/6/00
to
Hallo zusammen,
folgender hypothetischer Fall:

ein Steuerpflichtiger hat in seinem Haus (Fertigstellung 1994) ein
Arbeitszimmer, das er bis Ende 1999 für eine (geringfügige) freiberufliche
Tätigkeit genutzt hat. Zum Jahresende 1999 wurde die freiberufliche
Tätigkeit wegen mangelnder Rentabilität aufgegeben. Für die Jahre 1994 -
1999 wurde jeweils eine Einnahme-Überschuss-Rechnung erstellt, in der u.a.
das Arbeitszimmer mit jeweils 5% der (anteiligen) Herstellungskosten
abgeschrieben wurde. Seit dem 1.1.2000 wird das Arbeitszimmer von der
Ehefrau im Rahmen einer Angestelltentätigkeit genutzt, steuerlich sind
damit - wenn überhaupt - ab diesem zeitpunkt nur noch Pauschalen absetzbar.

Im Rahmen der Steuererklärung 1999 fragt das Finanzamt nach dem
"Aufgabegewinn" als dem Differenzbetrag zwischen den "gemeinen Werten" (was
für ein Begriff!) und den Buchwerten. Es verlangt eine Aufgabebilanz.
Vorhandene Anlagegüter sind: 1 PC (angeschafft 2/1997, seither mit jährlich
25% abgeschrieben) und das Arbeitszimmer selbst.

Folgende Fragen stellen sich:
Was ist der "gemeine Wert", und wie ist er praktisch zu berechnen?
Wie ist in einem solchen, wie gesagt hypothetischen Fall zu verfahren, um
a) steuerlich korrekt zu handeln, und gleichzeitig
b) die für den Steuerpflichtigen günstigeste Regelung zu erreichen?

Mit freundlichem Gruß
W. Nauerth


Ralph Benner

unread,
May 6, 2000, 3:00:00 AM5/6/00
to
Bei dem gemeinen Wert handelt es sich um einen hypothetischen Wertansatz.
Es ist der Wert eines einzelnen Wirtschaftsguts (hier: das Arbeitszimmer),
welcher ein gedachter Erwerber des Gesamtbetriebs im Rahmen des Betriebserwerbs
dem jeweiligen Wirtschaftsgut beimisst (unter der Prämisse, dass der Betrieb
fortgeführt wird). Auf gut Deutsch, ein gedachter Veräusserungserlös.
Im Regelfall liegt ja keine "amtliche" Schätzung für den Wert des Gebäudes (und
damit für das Arbeitszimmer) vor, so dass hier ein breiter
Verhandlungsspielraum mit dem FA eröffnet ist. Es kommt hier sehr auf den
Einzelfall an (Lage des Grundstücks, baulicher Zustand, etc.).
Da aber der Zeitraum der betreiblichen Nutzung recht kurz war, ist wohl eher
von einer geringen Wertsteigerung (wenn überhaupt) auszugehen ist.

mfg

Ralph Benner

Werner Nauerth schrieb:

Hubert Walz

unread,
May 10, 2000, 3:00:00 AM5/10/00
to
Hallo

> schnipp <


> Folgende Fragen stellen sich:
> Was ist der "gemeine Wert", und wie ist er praktisch zu berechnen?

Ganz schön gemein. Quatsch, das ist der Wert, der im Rahmen einer
Betriebsveräußerung im Ganzen für dieses Wirsch.-Gut bezahlt worden wäre. Also
tatsächlich gemein. Das weiß nämlich keine Sau.

> Wie ist in einem solchen, wie gesagt hypothetischen Fall zu verfahren, um
> a) steuerlich korrekt zu handeln, und gleichzeitig

Dem Finanzamt erklären, daß das Gebäude jedes Jahr 5% weniger Wert hatte. Oder
sagen, es sei noch genausoviel Wert wie vorher, dann entsteht ein Aufgabegewinn
in Höhe der Summe der Abschreibungen die in Anspruch genommen wurden.

> b) die für den Steuerpflichtigen günstigeste Regelung zu erreichen?

Der bist ja wohl Du, oder?

>
> Mit freundlichem Gruß
> W. Nauerth
>

Ebenso
Hubert


Enrico Kiehne

unread,
May 10, 2000, 3:00:00 AM5/10/00
to

>
> Ganz schön gemein. Quatsch, das ist der Wert, der im Rahmen einer
> Betriebsveräußerung im Ganzen für dieses Wirsch.-Gut bezahlt worden wäre.
Also
> tatsächlich gemein. Das weiß nämlich keine Sau.

Hi,

mal ne andere Frage, ist das von Dir beschriebene nicht der Teilwert ( vgl.
§ 10 BewG )?
Der gemeine Wert wäre IMHO der für das einzelne WG erzielbare Wert,
herausgelöst aus
dem Betriebsvermögen, also unabhängig von einer Betriebsveräußerung im
ganzen.


CU Enrico

Hartmut Scholz

unread,
May 11, 2000, 3:00:00 AM5/11/00
to
Hallo, Werner !

Der "gemeine Wert" ist in § 9 (2) BewG definiert. Er "wird durch den PREIS
bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des
Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre." Damit entspricht
der "gemeine Wert" dem "Verkehrswert" bzw. MARKTPREIS ! Das bedeutet auch,
daß es sich hierbei um eine Brutto-Größe handelt, also um einen Preis
inklusive Umsatzsteuer. (Die bisherigen Diskussionsbeiträge haben - wie
Enrico Kiehne schon treffend bemerkt hat - tatsächlich nur den "Teilwert"
beschrieben !)

Um also den "gemeinen Wert" des Wirtschaftsgutes Computer zum Zeitpunkt der
Aufgabe der freiberuflichen Tätigkeit zu ermitteln, müßtest Du Dich
einschlägig erkundigen, welcher Preis für ein in etwa gleichartiges
gebrauchtes Wirtschaftsgut zu erzielen gewesen wäre. Hilfreich können
hierbei die Auskünfte von Fachleuten oder entsprechende Annoncen in
Fachzeitschriften und Kleinanzeigenblättern sein.

Für das betrieblich genutzte Arbeitszimmer ist die Ermittlung des "gemeinen
Werts" nicht erforderlich. Hierbei hat es sich lediglich um die betriebliche
Nutzung von privatem Vermögen gehandelt, für das ein Betriebsausgabenabzug
in Form einer anteiligen Gebäude-AfA vorgenommen wurde. Dazu ist anzumerken,
daß der Ansatz dieser anteiligen Gebäude-AfA im VZ 1999 voraussetzt, daß die
Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der GESAMTEN betrieblichen UND
beruflichen Tätigkeit ausmacht. Unter diesen Umständen wäre der Ansatz der
Gebäude-AfA immer noch auf DM 2400,00 begrenzt ! Diese Begrenzung fällt nur
weg, wenn die Nutzung des Arbeitszimmers 100 % der GESAMTEN betrieblichen
UND beruflichen Tätigkeit ausmacht ! (Vgl. § 4 (5) Nr. 6b)

Um also den Aufgabegewinn zu ermitteln, mußt Du zunächst einmal den
"gemeinen Wert" des Computers zum Zeitpunkt der Aufgabe der freiberuflichen
Tätigkeit ansetzen (Bsp.: DM 1000,00). Davon ziehst Du den Restbuchwert
(Anschaffungskosten minus 75% AfA bis 1999 = 25%) ab (Bsp.: DM 600,00). Das
Ergebnis ist der Aufgabegewinn (Bsp.: DM 400,00). Betriebliche
Außenstände/Forderungen wären hinzuzurechnen; betriebliche
Schulden/Verbindlichkeiten wären davon abzuziehen.
BEMERKUNG: Auch ein AufgabeVERLUST ist denkbar !!!

Sofern es sich tatsächlich nur um den Computer handelt, sollte die
Aufstellung einer Aufgabebilanz entbehrlich sein. Die entsprechenden Angaben
zum Computer müßten ausreichend sein.

Noch Fragen ? ;-)

MfG
H. Scholz

RSSadowski

unread,
May 12, 2000, 3:00:00 AM5/12/00
to
Im Artikel <8fg6f8$4ie$13$1...@news.t-online.com>, "Hartmut Scholz"
<Hardy....@t-online.de> schreibt:

>Für das betrieblich genutzte Arbeitszimmer ist die Ermittlung des "gemeinen
>Werts" nicht erforderlich. Hierbei hat es sich lediglich um die betriebliche
>Nutzung von privatem Vermögen gehandelt, für das ein Betriebsausgabenabzug
>in Form einer anteiligen Gebäude-AfA vorgenommen wurde. Dazu ist anzumerken,
>daß der Ansatz dieser anteiligen Gebäude-AfA im VZ 1999 voraussetzt, daß die
>Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der GESAMTEN betrieblichen UND
>beruflichen Tätigkeit ausmacht. Unter diesen Umständen wäre der Ansatz der
>Gebäude-AfA immer noch auf DM 2400,00 begrenzt !


Oh NEIN,

sobald ein eigenes Arbeitszimmer betrieblich genutzt wird, wird es zum
notwendigen Betriebsvermögen und damit seine stillen Reserven steuerverhaftet.
Retten davor kann man sich nur über die Vereinfachungsregelung des § 8 EStDV, R
13 VIII EStR 1999 (Grundstücksteile von untergeordnetem Wert). Die darin
genannte Wertgrenze von 40.000 DM ist bei größeren Arbeitszimmern aber leider
schnell überschritten.

Und wenn die anteilig auf's Arbeitszimmer entfallende Gebäude-AfA über die
2.400 DM-Begrenzung sich nicht voll ausgewirkt hat, so war sie doch *in vollem
Umfang* Betriebsausgabe (vgl. Wortlaut des § 4 V Satz 1 Nr. 6b EStG). Und damit
hat sie in vollem Umfang den Buchwert des Arbeitszimmers vermindert, und somit
die stillen Reserven erhöht. Dies kann sich zu einer bösen Steuerfalle
auswirken.

Es sollte sich also jeder zweimal überlegen, ob er ein betrieblich genutztes
größeres Arbeitszimmer gestalten will !

MfG
Ralf

Werner Nauerth

unread,
May 12, 2000, 3:00:00 AM5/12/00
to
Danke für alle Hinweise - ich habe jetzt verschiedene Antworten gerhört,
blicke aber nicht ganz durch, welche Vorgehensweise nun richtig ist.
Folgende Möglichkieten habe ich (von verschiedenen Autoren) gelesen:

a)


> >Für das betrieblich genutzte Arbeitszimmer ist die Ermittlung des
"gemeinen
> >Werts" nicht erforderlich. Hierbei hat es sich lediglich um die
betriebliche
> >Nutzung von privatem Vermögen gehandelt, für das ein
Betriebsausgabenabzug

> >in Form einer anteiligen Gebäude-AfA vorgenommen wurde. ...

b)


> sobald ein eigenes Arbeitszimmer betrieblich genutzt wird, wird es zum
> notwendigen Betriebsvermögen und damit seine stillen Reserven
steuerverhaftet.

> ...


> Es sollte sich also jeder zweimal überlegen, ob er ein betrieblich
genutztes
> größeres Arbeitszimmer gestalten will !

c)


> Dem Finanzamt erklären, daß das Gebäude jedes Jahr 5% weniger Wert hatte.
> Oder sagen, es sei noch genausoviel Wert wie vorher, dann entsteht ein
> Aufgabegewinn in Höhe der Summe der Abschreibungen die in Anspruch
> genommen wurden.

Da steh´ ich nun, ich armer Tor ...
Gruß, Werner


Argentix

unread,
May 12, 2000, 3:00:00 AM5/12/00
to
Hallo Leute ! Hallo Werner !

"Werner Nauerth" <nau...@gmx.de> schrieb:


>Da steh´ ich nun, ich armer Tor ...

Folgendes muß bei einer Betriebsaufgabe erledigt werden :

1. Laufende Gewinnermittlung (§ 4 III oder Bilanz)
2. ggfs. Übergangsgewinn (bei § 4 III-Rechnung)
3. Aufstellung der Schlußbilanz
4. Aufgabebilanz erstellen.
Für allen Posten (Wirtschaftsgütern) der Schlußbilanz wird ein
Verkehrswert ermittelt.


Beispiel :
1. lfd. Gewinn : 10.000

2. Übergangsgewinn
Forderungen 10.000
Verbindlichkeiten 5.000

Übergangsgewinn : + 5.000 zum lfd. Gewinn

3. Schlußbilanz :
Grund und Boden 1.000
Arbeitszimmer 5.000
Computer 2.000
Forderungen 10.000

Verbindlichkeiten 5.000
Kapital 13.000


4. Aufgabebilanz
Grund und Boden 3.000
Arbeitszimmer 8.000
Computer 500
Forderungen 10.000

Verbindlichkeiten 5.000
Kapital 16.500

Aufgabegewinn (Unterschied der beiden Kapitalkonten) : + 3.500


--
Tschau
Achim

Bitte löscht das *nospam*.

Argentix

unread,
May 12, 2000, 3:00:00 AM5/12/00
to
Hallo Leute !

"Hartmut Scholz" <Hardy....@t-online.de> schrieb:


>Betriebliche Außenstände/Forderungen wären hinzuzurechnen; betriebliche
>Schulden/Verbindlichkeiten wären davon abzuziehen.
>BEMERKUNG: Auch ein AufgabeVERLUST ist denkbar !!!

Betriebliche Forderungen und Verbindlichkeiten bleiben Betriebs-
vermögen und können in der Regel nicht entnommen werden. Sie fließen
damit auch nicht in den Aufgabegewinn ein, es sei denn, der Wert der
Forderung / Verbidlichkeit weicht vom Nennbetrag der Forderung /
Verbindlichkeit ab. Dies kann eigentlich nur im Konkursfall oder bei
Verjährung der Fall sein.

Davon abzugrenzen ist der unausweichliche Übergang von der §4 III
Rechnung auf die Schlußbilanz. Dort können Forderungen und
Verbindlichkeiten eine Gewinnauswirkung haben.

Dieser Übergangsgewinn stellt aber keinen Aufgabegewinn dar.

Werner Nauerth

unread,
May 27, 2000, 3:00:00 AM5/27/00
to
Hallo zusammen,
wer kann mir helfen, den kürzlich begonnenen hypothetischen Fall etwas
weiterzudenken?

Ausgangslage, wie gehabt:

Das Finanzamt fragt nach dem gemeinen Wert eines häuslichen Arbeitszimmers
(und eines PC), um einen Aufgabegewinn zu errechnen. Hintergrund ist die
Beendigung einer (geringfügigen) freiberuflichen Tätigkeit zum Jahresende
1999, die seit 1994 ausgeübt wurde.

Mitteilung des Steuerpfl. an das Finanzamt: Nach Auskunft ortsansässiger
Immobilienmakler ist das Preisniveau für gebraucht Immobilien seit 1994
leicht gesunken. Da die in den vergangenen Jahren erfolgte AfA ein Maß für
den allgemeinen Wertverlust darstellt, entspricht der gemeine Wert Ende 1999
höchstens dem Buchwert, tendenziell dürfte er sogar etwas darunter liegen.

Antwort des Finanzamtes:
1. Lt. Bodenrichtwertkarte ist der Einlagewert i.H.v. 160 DM pro qm
anzusetzen, laut Bodenrichtwertkarte zum 31.12.99 dann mit 230 DM pro qm.
2. Der Verkehrswert des Gebäudeanteils wird auf 2000 DM pro qm geschätzt.

Zu 1.
Dies wäre eine Wertsteigerung von 44% innerhalb von 6 Jahren für das
Grundstück, die das Finanzamt dann anteilig nach Wohnflächen dem
Arbeitszimmer zuordnen will! Kann es das tun?
Außerdem: vor der Nutzung eines Raumes als Arbeitszimmer gehörte das gesamte
Gebäude zum Privatvermögen des Steuerpflichtigen. Es ist ein separater,
zusätzlich ausgebauter Raum unter dem Dach. Was hat das überhaupt mit dem
Wert des Grundstücks zu tun?

Zu 2.
Das Arbeitszimmer ist ein Raum unter dem Dach, mit Schrägen bis zum
Fußboden. Es ist schlecht isoliert, heizt sich daher im Sommer stark auf.
Der Fußboden ist alt und schief, keine Trittschalldämmung etc. Daher ist der
Betrag von DM 2000,- pro qm deutlich zu hoch angesetzt. Was kann der
Steuerpfl. an dieser Stelle tun?

Mit freundlichem Gruß
Werner Nauerth


Brack...@aol.com

unread,
May 29, 2000, 3:00:00 AM5/29/00
to
In article <8gmsqk$1kivj$1...@fu-berlin.de>,
"Werner Nauerth" <nau...@gmx.de> wrote:

> Hallo zusammen,
> wer kann mir helfen, den kürzlich begonnenen hypothetischen Fall etwas
> weiterzudenken?

> ...


> Betrag von DM 2000,- pro qm deutlich zu hoch angesetzt. Was kann der
> Steuerpfl. an dieser Stelle tun?

Gut, dass es sich nur um einen hypothetischen Fall handelt ;-) !

Denn der Stpfl. hat IMHO *schlechte Karten*:

Der Bodenrichtwert spiegelt den gemeinen Wert wider; ein widerlegendes
Gutachten waere sicherlich zu aufwaendig.

Den Anteil des Arbeitszimmers am gesamten Haus hat ja der Stpfl.
sicherlich zuvor (bei der AfA!, bzw. deren Berechnung) selbst
errechnet; nun zu behaupten, das Arbeitszimmer zaehle wegen Schraegen
etc. garnicht zu *Wohnflaeche* wird beim Finanzamt sicherlich nicht
viel Verstaendnis hervorrufen!
Und die Jahre der Einlage und der AfA sind wohl nicht mehr offen?

Eine detailiertere Pruefung ist m. E. bei einem *hypothetischen* Fall
nicht erforderlich.

> Mit freundlichem Gruß
> Werner Nauerth
>

Ebenso
Michael Brackmann


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