Google Groups no longer supports new Usenet posts or subscriptions. Historical content remains viewable.
Dismiss

Umsatzsteuer auf Kaffee aus einem Kaffeeautomaten ?

1,357 views
Skip to first unread message

schaefer_ute

unread,
May 29, 2002, 4:09:51 AM5/29/02
to
Hallöchen liege NG-Teilnehmer,

mein Mandant stellt an verschiedenen Orten Automaten mit Kaffee, Tee, Kakao
u. ä. auf. Bisher hat er auf die Erlöse 7 % UST abgeführt, nun will aber die
Prüferin den Kaffee mit 16% belegen.

Hat jemand schon mal damit Erfahrungen gesammelt, oder kennt gute Quellen???

Vielen Dank im Voraus.

ute


Christian Bernhard

unread,
May 29, 2002, 7:51:46 AM5/29/02
to
> mein Mandant stellt an verschiedenen Orten Automaten mit Kaffee, Tee,
Kakao
> u. ä. auf. Bisher hat er auf die Erlöse 7 % UST abgeführt, nun will
aber die
> Prüferin den Kaffee mit 16% belegen.
>
> Hat jemand schon mal damit Erfahrungen gesammelt, oder kennt gute
Quellen???

Hallo Ute,

Kaffe aus einem Automaten ist nicht begünstigt.
Siehe BMF Schreiben vom 27.12.1983 Tz50
(BStBl. I. S. 567) oder (Beck, Steuererlasse, §12/1 500)

Gruß,

Christian


Alexander Gutermann

unread,
May 29, 2002, 7:51:39 AM5/29/02
to
Hallo Ute!

Der BMF sieht die Sache bei Kaffee und Tee wie folgt:

Der Bundesminister der Finanzen , IV A 1 - S-7220 - 44/83
Erlaß (koordinierter Ländererlaß) vom 27.12.1983

Umsatzsteuer;
hier: Ermäßigter Steuersatz für die in der Anlage bezeichneten Gegenstände
(§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG)

...

(4) Nicht begünstigt sind:

...

2. Trinkfertiger Kaffeeaufguß und Teeaufguß (ZT-Nr. 22.02), z. B.
Kaffeegetränke und Teegetränke aus Getränkeautomaten.

Bei Kakao und Suppe kann es aber anders aussehen:

Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main , S-7221 A - 38 - St I 22
Verfügung vom 14.11.2001
(im Einklang mit dem obigen BMF-Schreiben)

Steuersatz für die Lieferung von Heißgetränken aus Automaten
Bezug: HMdF-Erlass vom 16. 12. 1994 - S-7222 B - ARA - II A 42


Unternehmen der Dienstleistungsbranche betreiben u. a. das sog.
Automatengeschäft mit Heißgetränken. Dabei schließen sie mit Firmeninhabern
Verträge, nach denen die Firma den erforderlichen Raum und die notwendigen
Anschlüsse für Wasser und Strom ohne Entgelt zur Verfügung stellt. Der
Automatenaufsteller verpflichtet sich, die nötigen Automaten ohne
gesondertes Entgelt zur Verfügung zu stellen, sie betriebsbereit zu halten
und stets die erforderlichen Vorräte in den Automaten bereit zu halten.
Die Mitarbeiter der Firmen oder die anderen Besucher bedienen sich dieser
Automaten, um nach Einwurf von Geld Heißgetränke zu ziehen.
Die Lieferungen der Heißgetränke unterliegen folgenden Steuersätzen:

Kaffee und Tee (vgl. Tz. 50 Nr. 2 und Tz. 90 Nr. 4 des mehrfach geänderten
BMF-Schreibens vom 27. 12. 1983 - BStBl I S. 567 -): Allgemeiner Steuersatz

Kakao (vgl. Tz. 81 Nr. 5 und Tz. 94 des v. b. BMF-Schreibens):
Ermäßigter Steuersatz bei Milchanteil von mindestens 75 v. H.
Allgemeiner Steuersatz bei Milchanteil von weniger als 75 v. H.

Suppe (vgl. Tz. 89 Nr. 4 des v. b. BMF-Schreibens)
Ermäßigter Steuersatz

Viele Grüße,

Alexander

-Alle Angaben ohne Gewähr.-

Peter Veith

unread,
May 29, 2002, 10:56:14 AM5/29/02
to
"Alexander Gutermann" schrieb:

> (4) Nicht begünstigt sind:


> 2. Trinkfertiger Kaffeeaufguß und Teeaufguß (ZT-Nr. 22.02), z. B.
> Kaffeegetränke und Teegetränke aus Getränkeautomaten.
>
> Bei Kakao und Suppe kann es aber anders aussehen:

....

Wie wäre es -im Lichte der EU-Rechtsprechung- mit "sonstiger Leistung"
für Automatenumsätze, analog Restaurationsumsätze?! Folge: Regelmäßig
Regelsteuersatz *g*

Veith
--
Strukturen, Geschichte(n) & Bilder der LSK/LV
http://www.DDR-LUFTWAFFE.de


Matthias Reichelt

unread,
May 29, 2002, 3:49:24 PM5/29/02
to
Hallo Ute,

neben den angeführten Umsätzen mit Tee, Kaffee und Kakao (mit mind. 75%
Milchanteil) gibt es da noch das Problem Verzehr an Ort und Stelle. Sollten
also Gelegenheiten zur Einnahme vorliegen (z.B. in der Kantine) dürfte der
Steuersatz 7% auf 16% umschlagen. Somit Einzelbeurteilung auf Verzehr an Ort
und Stelle jedes Standortes, und dann noch nach 7% (Suppe/Getränk mit mind.
75% Milchanteil) und 16% (Kaffee). Die Prüfer lassen sich gern Bestätigungen
der Erzeuger über die Zusammensetzung des Produktes geben. So kann es
vorkommen, daß im Laufe der Produktentwicklung der Anteil Milch unter 75%
rutscht = 16% USt.. Ist das so ein Fall? Oder habt ihr folgenden
Lösungsansatz gewählt: Kaffee 7% = 7% USt., weil Lieferung nur des Kaffee´s,
während das heiße Wasser Beigestellung ist?
Letztere Aussage kann vorherrschen, jedoch mache ich Dir nicht viel
Hoffnung. Siehe eben das BMF dazu.

Gute Quelle: Bitte den Verband der A-aufsteller befragen! Es gibt
Info-Briefe vom Verband zum Thema 7%/16% USt. Sollte sich ein weiterer
Lösungsansatz ergeben, so bitte ich um Bekanntmachung (heißt wohl Posting
hier?).

Bin selber in ähnlicher Lage, jedoch wollen wir von 16% auf 7% abkeulen (mit
Zustimmung des F-Amtes)
"schaefer_ute" <schaef...@t-online.de> schrieb im Newsbeitrag
news:ad2267$ngp$02$1...@news.t-online.com...

0 new messages