Ich habe Ende Dezember bei dem Reiseveranstalter billigweg.de im Internet
nach Reisen geschaut. Dabei habe ich ein interessantes Angebot gesehen,
welches ich mir näher anschauen wollte. Dieses Angebot wollte ich drucken,
muss aber wohl auf buchen geklickt haben, denn anschließend kam sofort die
Buchungsbestätigung. Ich habe dann billigweg.de sofort telefonisch über
meinen Irtum informiert. Daraufhin hat billigweg.de die Reise storniert und
mir 50? Stornokosten in Rechung gestellt, mit dem Verweis auf die AGP's, die
ich bis dahin nicht gesehen hab und deren Kenntnis ich auch nicht bestätigt
habe.
Billigweg.de besteht auf der Forderung der 50? Storno, weil die meinen, dass
man nur buchen kann, wenn die Kenntnis der AGP's bestätigt wurde...
Selbst wenn ich die AGP's ausversehen bestätgt haben sollte, sehe ich aber
nicht ein, dass ich für diese Reise Stornokosten zahlen muss. Ich habe mich
ja nur einmal verklickt und ohne weitere Zusammenfassung oder weitere
Bestätigung wurde sofort eine Buchung ausgeführt.
Frage an Euch: Muss ich die 50? zahlen? Oder habe ich Chancen drumrum zu
kommen? Ist das Geschäftsgebahren der billigweg.de überhaupt mit dem
Internethandelsgesetz vereinbar? Ich hätte ja auch z.B. nicht meinen
richtigen Namen einsetzen können...
Gruß, Jens
Möglichkeit 1:
Da Fernabsatz vorliegt wäre ein Rücktrittsrecht von 14 Tagen einzuräumen.
Das ist wohl geschehen. Weiss aber nicht wie es bei Reisen aussieht.
Möglichkeit 2:
Der Anbieter muss nachweisen, wer die Bestellung durchgeführt hat. Böse
leute würden alles leugnen. Auch den Anruf. Der Anbieter müsste dann quasi
nachweisen wer vor dem PC gesessen und auf Bestellen geklickt hat.
Grüße
Artur
f'up nach dsrm
>> Billigweg.de besteht auf der Forderung der 50? Storno, weil die
>> meinen, dass man nur buchen kann, wenn die Kenntnis der AGP's
>> bestätigt wurde...
>
> Möglichkeit 1:
> Da Fernabsatz vorliegt wäre ein Rücktrittsrecht von 14 Tagen
> einzuräumen. Das ist wohl geschehen. Weiss aber nicht wie es bei
> Reisen aussieht.
§ 312b III Nr. 6 BGB -> die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden
keine ANwendung.
Anwendbar wohl eher § 651i BGB.
Aber: sinnvoller ist es, einfach anzufechten - es handelt sich um einen
Erklärungsirrtum iSv § 119 I 2. Alt. BGB. Der Veranstalter hat dann nur
Anspruch auf den Vertrauensschaden.
--
( ROT-13 if you want to email me directly: uv...@ervzjrexre.qr )
"Sie tragen Trauer? Der Untergang der DDR?" - "Nein, Leni Riefenstahl.
Der Führer hat sie zu sich genommen." -- Abschiedsshow Scheibenwischer,
02.10.2003