Mein Vermieter hat letzten August eine Sat-Anlage in Schwarzarbeit auf
Dach montieren lassen. Er verlangte dafür 200DM pro Mietpatei. Mit dem
Argument, er wolle die Kabelbetreiber-Firma nicht mehr im Haus haben
und außerdem sei es ja für alle viel viel günstiger.
Jetzt im Winter aber ist die Anlage offensichtlich wegen Sturmes schon
zwei mal für mehrere Tag (Wochenende) ausgefallen. Die Aufforderung es
schnellstmöglich wieder in Ordnung bringen zu lassen, beantwortet er
wie folgt. Er habe eigentlich damit nichts mehr zu tun, er mache das
nun nur noch (zum letzten Mal)aus Freundlichkeit, denn die Anlage
gehöre ja nun der Hausgemeinschaft die sich draum zu kümmern habe.
Jedoch sagte er zu das man die 200 DM zurückhaben könne, wenn ich mich
für Kabel zurückentscheiden würde.
In wie weit muß der Vermieter sich um die Funktionsfähigkeit der
Sat-Anlage kümmern? Bekomm ich das gezahlte Geld bei dem Entschluß
doch wieder Kabel zu nehmen zurück? Kann ich ihm für die Tage ohne
TV-Emfang die Miete kürzen?
Danke für die Antworten
Tobia Pigulla, Gelsenkirchen
p.s.: Gottseidank habe ich im Moment noch einen geliehenen
Sat-Receiver.
bei einer Mietwohnung ( keine Eigentumswohnung)
gehören TV- u. Rndf.- Empfangsmöglichkeiten zum
Standard, auch wenn dies im Mietvertrag nicht
ausdrücklich vereinbart ist und zwar auf dem
aktuellen Stand der Technik ( Kanalanzahl,
Störungsfreiheit u.a.). Ist dies nicht
gewährleistet kann wegen Mangel an der Mietsache
Mietminderung durchgesetzt werden. ( nicht bei
kurzzeitigen Ausfall). Bestand oder besteht im
Gebäude eine TV-Kabelanlage haben ( meistens )die
Installation die Mieter seinerzeit bezahlt und
entrichten vierteljährlich
Nutzungsgebührengebühren (ca. 30.- € für 3
Monate). Setzt der Vermieter diese Anlage außer
Betrieb, greift er unrechtsmäßig in die Vertrags-
u. Eigentumsverhältnisse der Mieter ein, sofern
Mieter einen Nutzungsvertrag mit dem
Kabel-TV-Unternehmen haben. Ist allerdings der
Vermieter Vertragspartner, dann hat bei
Vertragskündigung für gleichwertigen Ersatz zu
sorgen. Besteht zwischen Vermieter und den Mietern
keine Vereinbarung darüber, daß die neue
Sat-Anlage Mietereigentum ist, dann ist die
Behauptung daß dies so sei, nicht
rechtsverbindlich und die Sat-Anlage ist rechtlich
genauso zu behandeln wie die Kabel-TV-Anlage
(Vermietereigentum). Der Vermieter ist also voll
für deren Funktion und Wartung verantwortlich und
kann dann aber den Mietern dafür auch Gebühren
berechnen, anlog der Nutzungsgebühren der
Kabel-TV-Anlage (nicht zu verwechseln mit den
Rundfunkgebühren, die jeder sowieso bezahlen muß).
Die betroffenen Mieter sollten alle, aber jeder
einzeln ( nicht Einspruch mit vielen
Unterschriften) den Mangel anzeigen, eine Frist
zur Beseitigung setzen, wenn die nicht erfolgt,
ohne besondere Ankündigung Miete bis zu
Wiederherstellung mindern.
Viel Erfolg und freundliche Grüße
J. Haase
"n8werk" <n8w...@gmx.de> schrieb im Newsbeitrag
news:239220ac.02012...@posting.google.c
om...
> bei einer Mietwohnung ( keine Eigentumswohnung)
> gehören TV- u. Rndf.- Empfangsmöglichkeiten zum
> Standard, auch wenn dies im Mietvertrag nicht
> ausdrücklich vereinbart ist und zwar auf dem
> aktuellen Stand der Technik ( Kanalanzahl,
> Störungsfreiheit u.a.). Ist dies nicht
> gewährleistet kann wegen Mangel an der Mietsache
> Mietminderung durchgesetzt werden.
mutige Behauptung. Woraus schliesst Du das?
Kurt Guenter schrieb:
>
> "Joachim Haase" <ijoachi...@cityweb.de> schrieb im Newsbeitrag
> news:3c58ebed$0$227$a961...@news.cityweb.de...
>
> > bei einer Mietwohnung ( keine Eigentumswohnung)
> > gehören TV- u. Rndf.- Empfangsmöglichkeiten zum
> > Standard, auch wenn dies im Mietvertrag nicht
> > ausdrücklich vereinbart ist und zwar auf dem
> > aktuellen Stand der Technik ( Kanalanzahl,
> > Störungsfreiheit u.a.). Ist dies nicht
> > gewährleistet kann wegen Mangel an der Mietsache
> > Mietminderung durchgesetzt werden.
>
> mutige Behauptung. Woraus schliesst Du das?
Wenn die Sat-/Antennenanlage oder was auch immer beim Einzug schon
vorhanden war, gehört sie samt ihrer Funktion zum Mietgegenstand, auch
wenn es nicht ausdrücklich im Mietvertrag steht. Falls sie nachträglich
eingebaut wurde, gehört sie dann auch dazu, jedoch hätte der Vermieter
dann ggf. Gelegenheit gehabt, die Miete wg. Modernisierung zu erhöhen,
sofern die Obergrenze noch nicht erreicht war.
Allzu viel Mietminderung dürfte aber wohl nicht drin sein, ein paar Mark
halt... (oder Euro...).
Gruß
Bernd
> Wenn die Sat-/Antennenanlage oder was auch immer beim Einzug schon
> vorhanden war, gehört sie samt ihrer Funktion zum Mietgegenstand, auch
> wenn es nicht ausdrücklich im Mietvertrag steht. Falls sie nachträglich
> eingebaut wurde, gehört sie dann auch dazu, jedoch hätte der Vermieter
> dann ggf. Gelegenheit gehabt, die Miete wg. Modernisierung zu erhöhen,
> sofern die Obergrenze noch nicht erreicht war.
Nach meinem Rechtsempfinden (und meinem Erlebnis als Mieter) gibt es
zwei unterschiedliche Szenarien:
1) Der Vermieter baut eine Schüssel ans Haus und vermietet diese
2) Der Vermieter organisiert eine Gemeinschaftsanlage, die von der
Gemeinschaft gekauft wird.
Im Fall 2) ist es das Problem der Gemeinschaft, diese Anlage instand zu
halten.
Bei mir war die Situation noch anders:
Ich bemerkte bei der Wohnungsbesichtigung, daß die Antenne abgebaut und
stillgelegt war, der Vermieter sagte mit nur, Antennenempfang war immer
so schlecht, der Mast abgegammelt, die jungen Leute von heute hätten
immer Schüsseln, ich könne mir ans Haus bauen was ich wollte. Folglich
habe ich meine Schüssel mit einem neuen Masten ans Haus gebaut und gut
ist. Bis auf den Masten kann ich alles andere abbauen ohne irreversible
Schäden zu hinterlassen. Wenn ich hier ausziehe, baue ich meinen alten
Single-LNB an die Schüssel (momentan ist da ein Quad dran), dann kann
der Nachmieter das Dingen so übernehmen und hat im Wohnzimmer einen
analogen Astra-Zugang.
Ist der Vermieter dagegen, dauert es ganze 5 Minuten und bis auf einen
Masten (an der Stelle an der Hauswand, wo vorher der abgegammelte
Stumpen war) ist von meiner Istallation nichts mehr übrig.
--
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Bockelmann
Andreas.B...@gmx.de V+49-162-9850173
Xot...@T-Online.de xot...@gmx.de
Mit freundlichen Grüßen
J. Haase
"Kurt Guenter" <KeineW...@epost.de> schrieb im
Newsbeitrag
news:a3b5mc$m7l$01$1...@news.t-online.com...
> die Angelegenheit ist etwas verwickelter als von
> mir in Kurzfassung zuvor dargestellt.
also war die Kurzfassung so wie dargestellt falsch.
> Der Mieter zahlt Gebühren für den Rundfunk- und
> Fernsehempfang,
interessiert den Vermieter kaum.
> Da in der Regel Mietern nicht gestattet wird
> eigene Empfangsanlagen zu installieren, sind sie
> an solche Angebote gebunden und sie werden
> berechtigt für ihre gezahlten Gebühren auch das
> volle Angebot nutzen wollen.
Es ging in Deiner Nachricht nicht um das, was geboten oder genutzt
werden kann, sondern darum, dass Du pauschal behauptet hast, der
Vermieter hat auch für Empfang zu sorgen, wenn nix im Mietvertrag
steht.
> Das hat dann der Vermieter mit den entspr, techn. Anlage zu
> gewährleisten.
Der Vermieter hat gar nix zu gewährleisten, wenn nix im Mietvertrag
steht. Er ist u.U. nur duldungspflichtig.
Kurt Guenter schrieb:
(zur Frage nach Antenne und Empfang):
> Der Vermieter hat gar nix zu gewährleisten, wenn nix im Mietvertrag
> steht. Er ist u.U. nur duldungspflichtig.
Um etwas Hintergrund zu schaffen, habe ich mir gerade folgendes Werk
gegriffen: "Miete und Pacht" von H. Blank, 11.Auflage 1999, ISBN
3-423-05099-3.
Auf S. 174 beginnt das Kapitel über Antennen:
"Die Möglichkeit zum Empfang von Rundfunk und Fernsehsendungen gehört
nach heutiger Auffassung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache.
Deshalb ist der Mieter grundsätzlich berechtigt, vom Vermieter die
Zustimmung zur Anbringung einer eigenen Antenne zu verlangen, wenn
anderenfalls kein ausreichender Rundfunk- und Fernsehempfang möglich
ist. Diese Grundsätze gelten auch für das Anbringen einer
Parabolantenne."
Abzuwägen sind dabei zwei Grundrechte: Informationsfreiheit (Art. 5 Abs.
1 Satz 1 Halbsatz 2 GG) und Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 Satz 1
GG).
Weiter auf S. 176:
"Die Kosten für die Errichtung einer bisher fehlenden
Gemeinschaftsantenne kann der Vermieter grundsätzlich nur unter den
gesetzlichen Voraussetzungen des §3 MHG im Wege einer angemessenen
Mieterhöhung anteilig auf die Mieter des Hauses umlegen; wird diese
Antenne gebrauchsuntauglich, kann der Vermieter die Kosten für eine
Ersatzantenne nicht von den Mietern gegen ihren Willen verlangen, weil
er diese Instandsetzungskosten selbst zu tragen hat (s. dazu S. 63)."
Mal gucken, was auf S. 63 zu finden ist:
"Der Vermieter ist verpflichtet, die Mietsache während der Mietzeit in
einem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Der
Umfang des vertragsgemäßen Gebrauchs richtet sich nach den vertraglichen
Vereinbarungen. Diese Vereinbarungen müssen allerdings mit dem
wirklichen Vertragszweck im Einklang stehen. [...kommt ein Beispiel...]
Fehlen besondere Vereinbarungen, so gilt der übliche Zustand von
Mietobjekten vergleichbarer Art als vertragsgemäß. Der Vermieter ist
dann verpflichtet, wirksame Maßnahmen zur Verhinderung und Beseitigung
von Schäden zu treffen."
Dann steht noch auf S.25 allgemein zu gesetzlichen Mindestpflichten:
"a) Die Hauptpflicht des Vermieters besteht darin, dem Mieter die Sache
zum vertragsgemäßen Gebrauch auszuhändigen und dieses Recht während der
gesamten Mietzeit zu gewährleisten (s. dazu S. 54ff.). Das Zubehör gilt
beim Fehlen einer besonderen Vereinbarung zu dem ausgehandelten Mietzins
als mitvermietet (z.B. Keller- und Bodenräume, Waschküche, Hof). Diese
Pflicht wird durch bestimmte Nebenpflichten ergänzt (z.B.
Instandhaltungspflicht, Gewährleistungspflicht für Mängel, Ersatz von
Aufwendungen)."
So. Ich fasse nach meinem Verständnis die obigen Absätze zusammen:
1.) Was bei Beginn des Mietvertrages offensichtlich zur Wohnung gehört,
aber nicht ausdrücklich im Mietvertrag steht, unterliegt trotzdem
sämtlichen Rechten und Pflichten.
2.) Radio- und Fernsehantennen gelten als üblich und müssen nicht extra
im Mietvertrag erwähnt sein, um deutlich zu machen, dass sie zur
Mietsache gehören.
3.) Der Vermieter hat für Instandhaltung zu sorgen.
4.) Falls eine Antenne nach Beginn des Mietvertrages auf Kosten des
Vermieters eingebaut wird, darf die Miete gemäß MHG ein bisschen erhöht
werden; Instandhaltungspflicht liegt beim Vermieter.
5.) Falls der Vermieter keine Antenne kaufen will, darf Mieter selbst
eine anschaffen. Dann muss er sie auch instandhalten. Eine Mieterhöhung
kommt dann natürlich nicht in Frage.
Uff... Das war ein Getippe.
Ich hoffe, es interessiert auch jemanden. Im übrigen finde ich das hier
ausschnittsweise zitierte Werk sehr empfehlenswert, kostete vor 1-2
Jahren 20 DM.
Gruß
Bernd