muß der Vermieter die Mietkaution grundsätzlich mit Zinsen zurückzahlen?
Im Mietvertrag steht zum Thema Kaution nur "Die Kaution beträgt xx DM ".
Gruß
Wolfram
> sky covers the land... dark goggles cover my eyes... speed covers my tracks
> (Hal Barwood, Full Throttle)
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Der Microcom schrieb am 07.02.96 um 22:47 folgende Mail zum Thema
'Zinsen auf Mietkaution?':
M>muß der Vermieter die Mietkaution grundsätzlich mit Zinsen zurückzahlen?
M>Im Mietvertrag steht zum Thema Kaution nur "Die Kaution beträgt xx DM ".
Laut einem Sonderheft des Mieterbundes von 1995 ist der Vermieter
verpflichtet, die Kaution von seinem übrigen Vermögen getrennt auf einem
Sonderkonto anzulegen. Die Kaution muß verzinst werden, mindestens mit dem
üblichen Zinssatz für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist.
Gruß,
Dirk.
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D.Hei...@tindrum.tng.oche.de
Roll...@key.gun.de
Dirk Heinrichs@2:2433/495
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> verpflichtet, die Kaution von seinem übrigen Vermögen getrennt auf einem
> Sonderkonto anzulegen. Die Kaution muß verzinst werden, mindestens mit dem
> üblichen Zinssatz für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist.
Vielen Dank für die Auskunft.
Ich hätte da auch gleich noch eine weitere Frage:
Soweit ich weiß, kann der Vermieter die Auszahlung der Mitkaution um bis zu 6
Monate nach Auszugstermin rauszögern mit dem Argument, daß da noch
irgendwelche "verdeckten Schäden" usw. sind.
Dazu frage ich:
- was sind üblicherweise "verdeckte Schäden" ?
Ist nicht im Wesentlichen das Auszugsprotokoll maßgeblich ? bzw. ist der
Vermieter nicht verpflichtet, bei Wohnungswechsel die Wohnung sorgfältig auf
Mängel zu untersuchen? (wenn erstmal der Nachmieter drinne ist, kann man ja
auch kaum noch sagen, wer der Verursacher der Schäden ist)
- darf der Vermieter die Auszahlung der Kaution auch mit dem Argument
herauszögern, er benötige diese als Sicherheit auf eine noch zu erfolgende
Nebenkostenabrechnung?
(m.e. nämlich nicht bzw. nur wegen ersterem Grund für max. 6 Monate)
Ich hab nämlich momentan das dumme Gefühl, daß der Vermieter sich bei der
Auszahlung möglichst lange oder sogar überhaupt drücken will.
Achtung! Morla hat dazu was zu sagen:
m> muß der Vermieter die Mietkaution grundsätzlich mit Zinsen zurückzahlen?
m> Im Mietvertrag steht zum Thema Kaution nur "Die Kaution beträgt xx DM ".
Kautionen von Wohnungsmietverhältnissen müssen immer mit Sparbuchzinsen
zurückgezahlt werden. ( 550b BGB)
Morla, die kleine Hexe.
Seid lieb zu ihr, sonst verhext sie Euch!
M> muss der Vermieter die Mietkaution grundsaetzlich mit Zinsen zurueckzahlen?
M> Im Mietvertrag steht zum Thema Kaution nur "Die Kaution betraegt xx DM ".
Ja, GRUNDSAeTZLICH.
Im Mietvertrag steht ja nur, drin, wieviel Kaution gezahlt wurde.
Er kann ja schlech tim vorraus Berechnen, wieviel er nach ablauf von x
Jahren zurueckzahlen muesste.
Verzinsen muss er es aber nur zum Bankzins, mindestens aber 4%.
*** Hier wird zwar viel gemacht,
*** aber was gemacht wird, ist nicht zu gebrauchen.
mfg. Rudi
M> Soweit ich weiss, kann der Vermieter die Auszahlung der Mitkaution um bis
M> zu 6 Monate nach Auszugstermin rauszoegern mit dem Argument, dass da noch
M> irgendwelche "verdeckten Schaeden" usw. sind.
M>
M> Dazu frage ich:
M> - was sind ueblicherweise "verdeckte Schaeden" ?
z.B. defekte Etagenheizung, Warmwasserboiler oder aehnliches.
Aber auch Feuchtigkeit in den Waenden, die wegen Uebertapezieren nicht zu
erkennen war und eindeutig auf einen Fehler des Mieters zurueckzufuehren ist.
M> - darf der Vermieter die Auszahlung der Kaution auch mit dem Argument
M> herauszoegern, er benoetige diese als Sicherheit auf eine noch zu
M> erfolgende Nebenkostenabrechnung?
M> (m.e. naemlich nicht bzw. nur wegen ersterem Grund fuer max. 6 Monate)
m.e. nach nein. Er koennte ja einen Schnitt ueber die letzten
Nebenkostenabrechnungen machen plus einem kleinen zuschlag und dann
zumindest schon mal einen teil der Kaution zurueckzahlen.
Wenn DU also 3000.- DM Kaution geleistet hast, und die Nebenkostenabrechnung
so im Schnitt immer bei 500.- DM Nachzahlng lag, so kann er ja 1000.- DM
einbehalten, aber die 2000.- DM koennte er auszahlen.
Es ist nun mal so, das Du aus der einen Wohnung ausziehst und ja auch SOFORT
in die naechste einziehen willst, dessen Vermieter ebenfalls ne Kaution sehen
will.
Ich kannst Du die Kaution _nur_ in DREI Monatsraten zahlen, auf der anderen
Seite darf sich der Vermieter aber 6 Monate Zeit mit der Rueckzahlung
lassen. Das ein normaler Buerger nicht mal so eben 6000.- DM nur fuer
irgendwelche bloeden Kautionen uebrig hat, duerfte wohl klar sein.
*** Das Leben gibt`s gratis, der Rest ist kaeuflich.
mfg. Rudi
Der Microcom schrieb am 11.02.96 um 23:28 folgende Mail zum Thema
'Re: Zinsen auf Mietkaution?':
M>Ich hätte da auch gleich noch eine weitere Frage:
M>
M>Soweit ich weiß, kann der Vermieter die Auszahlung der Mitkaution um bis zu 6
M>Monate nach Auszugstermin rauszögern mit dem Argument, daß da noch
M>irgendwelche "verdeckten Schäden" usw. sind.
Auch dazu wieder aus dem "Sonderheft des Deutschen Mieterbundes":
Dem Vermieter wird eine "angemessene Zeit zur Prüfung etwaiger
Gegenansprüche" zugestanden.
"Normalerweise kann der Vermieter sofort übersehen, ob noch Mietrückstände
bestehen. Auch die Frage, ob noch Ansprüche wegen unterbliebener oder
schlecht ausgeführter Schönheitsreparaturen oder sonstige
Schadensersatzansprüche bestehen, läßt sich in der Regel kurzfristig
klären."
Ein Grund für eine (auch über 6 Monate) verspätete Rückzahlung der Kaution
ist aber die Betriebs- und Heizkostenabrechnung! Hier muß die
Jahresabrechnung abgewartet werden. Falls Du alles direkt mit der STAWAG
abrechnest, d.h. wenn der Vermieter da keine Ansprüche haben kann, muß er
die Kaution sofort zurückzahlen.
Über "verdeckte Schäden" habe ich nichts gefunden, wird wahrscheinlich
eine Ausrede des Vermieters sein...
Achtung! Morla hat dazu was zu sagen:
m>
m> - darf der Vermieter die Auszahlung der Kaution auch mit dem Argument
m> herauszögern, er benötige diese als Sicherheit auf eine noch zu
m> erfolgende Nebenkostenabrechnung?
Nein, für eine spätere Nebenkostenabrechnung ist der Rückbehalt der
Kaution nicht gedacht.
[Verzinsung der Kaution]
> Verzinsen muss er es aber nur zum Bankzins, mindestens aber 4%.
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Quelle?
Gruß, Michael
>Verzinsen muss er es aber nur zum Bankzins, mindestens aber 4%.
Moin!
Sind die 4% gesetzlich festgeschrieben? Bei den heutigen Zinsen scheint
mir die Kaution dann eine gute Geldanlage zu sein :-)
Gruesse
Ulli
Auf die Frage...
m>> - darf der Vermieter die Auszahlung der Kaution auch mit dem Argument
m>> herauszögern, er benötige diese als Sicherheit auf eine noch zu
m>> erfolgende Nebenkostenabrechnung?
schrieb doch "Morla"...
> Nein, für eine spätere Nebenkostenabrechnung ist der Rückbehalt der
> Kaution nicht gedacht.
Mit Verlaub: Wieder 'mal komplett falsch und daneben getroffen !
Der Kautionsrueckzahlungsanspruch ist natuerlich so lange nicht faellig,
wie die Nebenkostenabrechnung ohne Verschulden des Vermieters nicht
erstellt werden kann.
Das ist *staendige* Rechtsprechung (BGH NJW 1987, 2372;
OLG Hamburg DWW 1988, 41) !
Mir ist es immer wieder schleierhaft, warum hier irgendwelche Leute
"ins Blaue hinein" Rechtsauskuenfte erteilen, die einfach total unbelegt
und unzutreffend sind !
Tschueß
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| | / / | | "So I tried to think of something that made me
| |__)__) \ | sick - and there it was: Sex with your parents."
___/ (Lou Reed)
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