Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) in Berlin hat der Vermieter
nur in wichtigen Ausnahmefällen ein Besichtigungsrecht. Beispielsweise dann,
wenn in der Mieterwohnung repariert oder modernisiert werden muss oder soll.
Hat der Mieter gekündigt, muss der Vermieter neuen Mietern die Wohnung
zeigen. Das Gleiche gilt, wenn es um den Verkauf der Wohnung geht.
Nun hat der Vermieter zum 31.3. gekündigt, wie sieht es da mit dem
Besichtigungsrecht aus.
Uwe.
> Nun hat der Vermieter zum 31.3. gekündigt, wie sieht es da mit dem
> Besichtigungsrecht aus.
So wie es immer damit aussieht. Der Vermieter muss ein berechtigtes
Interesse haben und dann im Einvernehmen mit dem Mieter einen Termin
finden.
Wenn der Vermieter gekündigt hat, fällt mir allerdings beim besten Willen
nichts ein, was er für eine Besichtigung vor Mietende als berechtigtes
Interesse vorweisen wollte.
ciao
volker
--
______________________________________________________________________
http://www.xing.com/profile/Volker_Soehnitz und http://www.soehnitz.de
Ich lese keine Postings von Namenlosen in de.* und oecher.*! Willst Du
von mir gelesen werden, beachte dies: http://wschmidhuber.de/realname/
Entschuldigung, ich war wohl nicht exakt genug.
Ich meinte das Besichtigungsrecht zur Neuvermietung.
Nur so zur Besichtigung steht nicht zur Debatte.
Uwe
>> Wenn der Vermieter gekündigt hat, [...]
> Entschuldigung, ich war wohl nicht exakt genug.
Das oben gequotete erschien mir kein Hinweis auf Neuvermietung. Ein
Vermieter kann nicht wegen Neuvermietung kündigen - jedenfalls nicht
bei Wohnraummietverträgen.
Du müsstest schon ein paar Details zum Sachverhalt nachlegen...
Also gut.
Der Vermieter hat zu Weihnachten den Mietvertrag gekündigt.
Als Gründe:
1. Wir würden Stromdiebstahl begehen. ( Falsch. Vermutlich aus der Steckdose
in unserer nur von uns abschließbaren Einzelgarage. ??? Läuft angeblich auf
dem Zähler für Allgemeinstrom.)
2. Wir würden eine Kaninchenzucht in der Wohnung betreiben. (Unsere Tochter
hat 1 Zwergkaninchen)
3. Wir vernachlässigen die Wohnung. ( Die Hauswand ist von außen naß und
zieht Schimmel nach sich. )
Wir haben das Schreiben und unseren guten (hüstl) Draht zum Vermieter zum
Anlaß genommen eine neue Wohnung zu suchen, und uns die Woche mit Terminen
zugeknallt. Jetzt (seit 18.1.) will er auch noch mit neuen Mietern
vorbeikommen. Einen Termin am 30.1. lehnt er als zu spät ab.
Hab ich noch was vergessen?
MfG
Uwe
> Also gut.
> Der Vermieter hat zu Weihnachten den Mietvertrag gekündigt.
> Als Gründe:
> 1. Wir würden Stromdiebstahl begehen. ( Falsch. Vermutlich aus der
> Steckdose in unserer nur von uns abschließbaren Einzelgarage. ???
> Läuft angeblich auf dem Zähler für Allgemeinstrom.)
Wenn die Steckdose in der mitgemieteten Garage über den falschen Zähler
läuft, ist das nicht das Problem des Mieters.
> 2. Wir würden eine Kaninchenzucht in der Wohnung betreiben. (Unsere
> Tochter hat 1 Zwergkaninchen)
Das Halten von Zwergkaninchen in "üblichen" Mengen kann nicht untersagt
werden, also auch ein Päärchen mit Nachwuchs wäre völlig okay. Im
übrigen ist das Halten eines einzelen Kaninchens Tierquälerei - aber
das gehört in eine andere Gruppe.
> 3. Wir vernachlässigen die Wohnung. ( Die Hauswand ist von außen naß
> und zieht Schimmel nach sich. )
Auch eine nasse Außenwand ist ein Mangel, für den alleine der Vermieter
zuständig ist.
> Wir haben das Schreiben und unseren guten (hüstl) Draht zum Vermieter
> zum Anlaß genommen eine neue Wohnung zu suchen, und uns die Woche mit
> Terminen zugeknallt.
Hätte ich eher nicht gemacht, aber ist natürlich Deine Entscheidung.
> Jetzt (seit 18.1.) will er auch noch mit neuen
> Mietern vorbeikommen. Einen Termin am 30.1. lehnt er als zu spät ab.
Warum machst Du keinen Terminvorschlag für diese Woche?
Wenn der Vermieter am 18. einen Terminwunsch zur Besichtigung äußert,
dann ist es zumutbar, wenn der Mieter in der darauffolgenden
Kalenderwoche kurzfristig keinen Termin anberaumen möchte, sofern er
dafür nachvollziehbare Gründe hat (z.B. Urlaubsreise etc.) und statt
dessen zwei Terminvorschläge zu den üblichen Geschäftszeiten in der
darauf folgenden Kalenderwoche anbietet. Insbesondere ist eine
Besichtigung am 30.1. bei einem Mietende vom 31.3. ganz sicher nicht zu
"kurzfristig".
Generell ist es aber so, dass eine Weitervermietung ein berechtigtes
Interesse an einer Wohnungsbesichtigung hergibt, gleichgültig ob die
Kündigung mieter- oder vermieterseitig erfolgt ist.
> "Uwe Ziemke" <uwe_z...@arcor.de> wrote in z-
> netz.rechtswesen.diskurs.mietrecht:
>
>> Nun hat der Vermieter zum 31.3. gekündigt, wie sieht es da mit dem
>> Besichtigungsrecht aus.
>
> So wie es immer damit aussieht. Der Vermieter muss ein berechtigtes
> Interesse haben und dann im Einvernehmen mit dem Mieter einen Termin
> finden.
>
> Wenn der Vermieter gekündigt hat, fällt mir allerdings beim besten Willen
> nichts ein, was er für eine Besichtigung vor Mietende als berechtigtes
> Interesse vorweisen wollte.
Der Vermieter möchte die Wohnung doch neu vermieten und zwar möglichst
im Anschluss. Das wäre für mich ein berechtigtes Interesse.
bis denne, karlotto
>> Wenn der Vermieter gekündigt hat, fällt mir allerdings beim besten
>> Willen nichts ein, was er für eine Besichtigung vor Mietende als
>> berechtigtes Interesse vorweisen wollte.
>
> Der Vermieter möchte die Wohnung doch neu vermieten und zwar möglichst
> im Anschluss. Das wäre für mich ein berechtigtes Interesse.
Ja - und wenn Du den Thread weiter gelesen hättest, dann hättest Du
bemerkt, dass ich bis zu diesem Zeitpunkt nicht von einer unwirksamen
Vermieterkündigung ausgehen konnte.
Nach den vom OP nachgelegten Infos hat er die Kündigung - trotz
Unwirksamkeit - aber akzeptiert. Was er ja problemlos machen kann. Und
dann ist er in der Tat gehalten, ein bis zwei Besichtigungstermine pro
Woche anzubieten.
[Mietverhältnis endet zum Tag x]
> Und dann ist er in der Tat gehalten, ein bis zwei Besichtigungstermine pro
> Woche anzubieten.
Kann man das mit den ein bis zwei Tagen irgendwo nachlesen?
bis denne, karlotto
> Kann man das mit den ein bis zwei Tagen irgendwo nachlesen?
Ja, in den diversen Urteilen, die dazu bisher ergangen sind. Einzelne
Gerichte halten einen Termin/Woche für ausreichend, andere gestehen dem
Vermieter zwei Termine zu. Mit letzterem sollte der Mieter also auf der
sicheren Seite sein.
> "karlotto simonsen" <ka...@web.de> wrote in z-
> netz.rechtswesen.diskurs.mietrecht:
>
>> Kann man das mit den ein bis zwei Tagen irgendwo nachlesen?
>
> Ja, in den diversen Urteilen, die dazu bisher ergangen sind. Einzelne
> Gerichte halten einen Termin/Woche für ausreichend, andere gestehen dem
> Vermieter zwei Termine zu. Mit letzterem sollte der Mieter also auf der
> sicheren Seite sein.
Ich dachte da mehr an den Vermieter. :-)
bis denne, karlotto