In einer Mietwohnung ist eine Einbauküche enthalten, die im
Standard-Mietvertrag nicht besonders aufgeführt ist. Im Vertrag steht, daß
die Kosten kleinerer Instandsetzungsarbeiten (Reparaturen) bis zu einer Höhe
von DM 100,- vom Mieter übernommen werden müssen.
Nun gibt ein elektrisches Gerät dieser Küche, beispielsweise der
Kühlschrank, den Geist auf. Eine Neuanschaffung ist notwendig.
Wer zahlt die Kosten dafür? Der Vermieter oder Mieter?
Falls der Vermieter zahlt: Muß sich der Mieter darauf einlassen, daß
anschließend die Miete erhöht wird, damit der Vermieter Rückstellungen für
zukünftige Reparaturen bilden kann?
Gruß,
Georg
>Falls der Vermieter zahlt: Muß sich der Mieter darauf einlassen,
>daß anschließend die Miete erhöht wird, damit der Vermieter
>Rückstellungen für zukünftige Reparaturen bilden kann?
>
Kleiner Nachsatz zur Buchhaltung:
Rückstellungen sind Verbindlichkeiten, deren Fälligkeit und Betrag ungewiß
sind. Sie sind aufzulösen, wenn deren Grund zur Bildung entfällt.
Rückstellungen bilde ich nicht aus Erträgen, sondern ich bilde
Rückstellungen als Aufwand im lfd Jahr. Sie wirken ertragsschmälernd und so
steuermindernd.
Im folgenden Jahr löse ich diese Rückstellung auf unterschiedliche Art und
Weise auf.
Gruß
Tobi
>In einer Mietwohnung ist eine Einbauküche enthalten, die im
>Standard-Mietvertrag nicht besonders aufgeführt ist. Im Vertrag steht, daß
>die Kosten kleinerer Instandsetzungsarbeiten (Reparaturen) bis zu einer Höhe
>von DM 100,- vom Mieter übernommen werden müssen.
Das hängt davon ab, ob die Küche tatsächlich zur Wohnung gehört und
mit vermietet wurde. Wenn sie vom Vormieter übernommen wurde, muß der
Mieter zahlen, wenn sie vermietet wurde, ist der Vermieter an der
Reihe.
In deinem Beispiel könnte es aber auch so sein, daß die Wohnung ohne
Küche vermietet und die Küche einfach so dringelassen wurde.
Glaubwürdig ist diese Veriante aber wohl nur bei relativ alten Küchen,
für die der Vormieter keinen Abstand mehr haben wollte.
>Falls der Vermieter zahlt: Muß sich der Mieter darauf einlassen, daß
>anschließend die Miete erhöht wird, damit der Vermieter Rückstellungen für
>zukünftige Reparaturen bilden kann?
Nein.
Elmar
So ungefähr ist es. Die Küche wurde vom Vermieter zur kostenlosen Nutzung
überlassen, sie war aber noch völlig intakt.
Und ich Dusselkopp habe mich jetzt dazu breitschlagen lassen, daß man sich
die Kosten teilt. Nach den anderen Beiträgen zu schließen wäre ein solches
Vorgehen wohl nicht notwendig gewesen. Aber des lieben Friedens willen....
Danke für die Antworten!
Gruß,
Georg
also kostenfrei Nutzung ohne Bestandteil des Mietvertrages zu sein ?
>Und ich Dusselkopp habe mich jetzt dazu breitschlagen lassen, daß man
sich
>die Kosten teilt.
Da hast Du doch einen Vorteil, denn was nicht 'vermietet' ist, würde
in *Deinen* Zuständigkeitsbereich fallen.
Dieter
Es wurde ein Nachtrag zum Mietvertrag gemacht, in dem die kostenfreie
Nutzung vereinbart wurde. Es steht jedoch nicht explizit darin, daß die
Nutzung mit der Miete abgegolten sei.
> >Und ich Dusselkopp habe mich jetzt dazu breitschlagen lassen, daß man
> > sichdie Kosten teilt.
> Da hast Du doch einen Vorteil, denn was nicht 'vermietet' ist, würde
> in *Deinen* Zuständigkeitsbereich fallen.
Aha. Na fein, dann war's wohl doch nicht so schlecht :-)
Gruß,
Georg