>Ich habe da mal etwas gelesen, das ich die Wohnung
>nicht fachmännisch renovieren lassen muss, sondern das nach Besten selbst
>tun kann.
Das stimmt nicht ganz. Die Arbeiten müssen fachmännisch ausgeführt werden,
jedoch kann ein Mieter nicht zu einer Fachfirma gezwungen werden. Wenn Du
selbst so gut malern und tapezieren kannst, daß auch ein Profi es nicht
besser machen könnte, steht Dir nichts im Wege.
Florenz
Wie bei allen Dingen kommt es auch hier auf Verhältnismäßigkeit an. Liegen
also die letzten Schönheitsreparaturen erst kurze Zeit zurück, wird der
Vermieter eine nochmalige Renovierung nicht verlangen können. Vorausgesetzt
man hat sich an die vereinbarten Fristen gehalten.
Bei Mietverträgen über preisgebundenen Wohnraum verstoßen Klauseln, die dem
Mieter umfangreichere Schönheitsreparaturen auferlegen als im Katalog von §
28 Abs. 4 der II. BV geregelt, gegen die §§ 8 und 9 WoBindG.
Die Schönheitsreparaturen müssen fachmännisch ausgeführt werden - dieses
kann jedoch der Mieter durch Selbstvornahme tätigen.
Unter Schönheitsreparaturen versteht man das malermäßige Behandeln von
Wänden, Decken, Heizkörpern, Heizkörperrohren, Fenstern, Türen und
gegebenenfalls Fensterbrettern, soweit es sich um den Innenbereich der
Mieträume handelt. Das Tapezieren gehört nur dann zu den
Schönheitsreparaturen, wenn die Wände mit Tapeten ausgestattet waren.
Nicht zu den Schönheitsreparaturen gehört das Beheben jeglicher Art von
Beschädigungen an Parkettböden, Türblättern, Teppichböden, Badezimmerfliesen
sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten und Reparaturen.