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Sozialbau- Wohnungsrückgabe nach 25 Jahren

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Mayer

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Dec 22, 1998, 3:00:00 AM12/22/98
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Hallo,
meine Eltern ziehen nach 25 jähriger Mietzeit in eine kleinere private
Mietwohnung. Nach der Vorübergabe mit dem Sozialbau kam der erste Schock,
obwohl regelmässig Schönheitsreperaturen gemacht wurden, wollen die jetzt
alles nochmal frisch gestrichen da es überall etwas zu meckern gibt. Es viel
eben des öfteren das Wort das ist nicht fachmännisch und das sei nicht
fachmännisch gemacht. Ich habe da mal etwas gelesen, das ich die Wohnung
nicht fachmännisch renovieren lassen muss, sondern das nach Besten selbst
tun kann. Es ist wirklich ordentlich geworden, wenn auch diese alten Fenster
drin sind und mit weisser Farbe wird nun mal nicht aus einem älteren Bau ein
Neubau.
Wer weiss mir da einen Rat, wer hat schon mit dem Sozialbau eine
Wohnungsrücknahme gemacht. ( sehr eklig ist da übrigens der Nachmieter, der
dabei war, und der überall etwas auszusetzen fand.)
Schöne Feiertage Susanne

Florenz Villegas

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Dec 22, 1998, 3:00:00 AM12/22/98
to
Hallo,

>Ich habe da mal etwas gelesen, das ich die Wohnung
>nicht fachmännisch renovieren lassen muss, sondern das nach Besten selbst
>tun kann.

Das stimmt nicht ganz. Die Arbeiten müssen fachmännisch ausgeführt werden,
jedoch kann ein Mieter nicht zu einer Fachfirma gezwungen werden. Wenn Du
selbst so gut malern und tapezieren kannst, daß auch ein Profi es nicht
besser machen könnte, steht Dir nichts im Wege.

Florenz


Andreas

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Dec 24, 1998, 3:00:00 AM12/24/98
to
Bei Schönheitsreparaturen kommt es in erster Linie darauf an, was im
Mietvertrag geregelt ist.
Ist mietvertraglich vereinbart, das der Mieter die Schönheitsreparaturen zu
leisten hat, wird i.d.R. die Fristenregelung gelten.
Mittlerweile wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß in
Räumen wie Küche und Bad, die einem erhöhten Verschleiß unterliegen, etwa
alle zwei bis drei Jahre, in Wohnräumen alle vier bis sechs Jahre und in
Schlafzimmern alle fünf bis sieben Jahre die Schönheitsreparaturen zu
wiederholen sind.

Wie bei allen Dingen kommt es auch hier auf Verhältnismäßigkeit an. Liegen
also die letzten Schönheitsreparaturen erst kurze Zeit zurück, wird der
Vermieter eine nochmalige Renovierung nicht verlangen können. Vorausgesetzt
man hat sich an die vereinbarten Fristen gehalten.

Bei Mietverträgen über preisgebundenen Wohnraum verstoßen Klauseln, die dem
Mieter umfangreichere Schönheitsreparaturen auferlegen als im Katalog von §
28 Abs. 4 der II. BV geregelt, gegen die §§ 8 und 9 WoBindG.

Die Schönheitsreparaturen müssen fachmännisch ausgeführt werden - dieses
kann jedoch der Mieter durch Selbstvornahme tätigen.
Unter Schönheitsreparaturen versteht man das malermäßige Behandeln von
Wänden, Decken, Heizkörpern, Heizkörperrohren, Fenstern, Türen und
gegebenenfalls Fensterbrettern, soweit es sich um den Innenbereich der
Mieträume handelt. Das Tapezieren gehört nur dann zu den
Schönheitsreparaturen, wenn die Wände mit Tapeten ausgestattet waren.

Nicht zu den Schönheitsreparaturen gehört das Beheben jeglicher Art von
Beschädigungen an Parkettböden, Türblättern, Teppichböden, Badezimmerfliesen
sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten und Reparaturen.

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