Der AN verfügt über einen AV von 32 bis 40 Std. / Woche (KAPOVAZ). Tageweise
übernimmt der AN eine Rufbereitschaft (während derer er zuhause sein kann).
Nach seinem Dienst wird er zu einem Notfall gerufen. Die Arbeitszeit beträgt
1/2 Stunde.
Gilt hier lt. Teilzeitbefristungsgesetz die Mindestarbeitszeit von 3 std.
(d.h. muss der AN den Lohn für die vollen drei Stunden erhalten), oder hat
er nur Anspruch auf die Arbeitszeit.
Meines Erachtens nach, gilt die Mindestarbeitszeit nur für die normale
Arbeitszeit (die er ja tatsächlich arbeitet - tagsüber).
Über Eure Antworten freue ich mich!
Viele Grüße
Andreas Heil
> Meines Erachtens nach, gilt die Mindestarbeitszeit nur für die normale
> Arbeitszeit (die er ja tatsächlich arbeitet - tagsüber).
Das würde ich ähnlich sehen.
MfG
Matthias