Unter Berufung auf die DIN-1988, die abgeblich zwingend vorgibt,
Entlüftungen einzubauen, damit die in der Rohrleitung befindliche Luft
automatisch entweichen kann, wird die Haftung hierzu abgelehnt.
Vielsagendes Zitat des Monopolisten: "Auch einer Kostenübernahme aus
Kulanz können wir im Zuge der Gleichbehandlung aller Kunden nicht
entsprechen".
Frage an die Spezialisten:
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- Wie sieht die Lage im Altbestand (Gebäude aus den 60ern) aus? Muss
entsprechend nachgerüstet werden?
- Ist die Entlüftung aller Aggregate überhaupt nach Entleerung durch
automatische Entlüftung erzielbar? Wie wird der letzte Teilstrang
(Leitungsweg Hauptstrang-DLE-Entnahmestelle) automatisch entlüftet? Kann
man bei der vorgegebenen Einbaulage der DLE überhaupt den obersten Punkt
des Systems automatisch entlüften?
- Wie sieht es mit der Sorgfaltspflicht des RWW und deren
Subunternehmern aus?
- Wie ist die rechtliche Lage zu bewerten?
Danke für alle Antworten hierzu.
Gruss U. Piechottka