in o.a. Norm heißt es so schön, der Geschäftsverteilungsplan ist zur
Einsichtnahme aufzulegen.
Was heißt dies im Klartext für Otto-Normalbürger?
Ich habe mir den Spaß erlaubt, diesen am Amtsgericht Potsdam einsehen zu
wollen und bin auf für meine Begriffe befremdliches Verhalten der
Justizorgane (Rechtspflegerin und Präsidentin des Gerichts) gestoßen.
Die Frage nach der Einsicht in den Geschäftsverteilungsplan wurde an jeder
Stelle sofort mit einer Gegenfrage bedacht:
"Warum wollen Sie den einsehen?"
"Was haben Sie davon, wenn Sie vorher Ihren Richter kennen."
"Wenn Sie uns nicht sagen worum es geht, können wir auch keine Einsicht
gewähren"
Nachdem ich mich nicht abwimmeln ließ - und dazu bedurfte es einiger
Beharrlichkeit - bekam ich ihn immerhin per E-mail zugeschickt.
Daraufhin mußte ich feststellen, daß der Plan nicht mehr aktuell war. Ich
rief beim Gericht an, und hatte statt der zuständigen Rechtspflegerin
zufällig gleich die Präsidentin höchstpersönlich am Apparat.
Nachdem ich mein Anliegen kurz schilderte und meinen Verdacht, daß ich
nicht über den aktuellsten Stand informiert wurde, konnte ich ebenso mit
Beharrlichkeit der Präsidentin wenigstens entlocken, daß eine Änderung
stattgefunden hat, und dies wäre auch alles ordentlich dokumentiert. Die
Nachfrage nach der Aktualisierung stieß wieder auf äußerst mißtrauische
Gegenfragen, die was verhörmäßiges und vorwurfswolles hatten. Am Ende
sollte ich gar schriftlich (oder per Fax) vortragen, was ich möchte, und
man wird mir entsprechend Auskunft erteilen.
Was ich möchte war simpel und klar dargelegt: Einsicht in den
Geschäftsverteilungsplan nach o.a. Norm des GVG, und zwar vollständig ohne
Behinderung, Verhöre und Gegenfragen. Meiner bescheidenen Meinung nach, ist
dieses Verhalten des Gerichts nicht gerechtfertigt.
Oder doch? Wo ist bitte geregelt was "zur Einsichtnahme aufzulegen"
bedeutet?
Mit besten Grüßen
E.Müller
siehe in
oder auch
Gruß
Bernd
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