Ein Lieferant sichert mir per Kaufvertrag (hier: über ein Klavier) eine
inclusive Zusatzleistung (hier:Klavierstimmen) innerhalb 4 Monaten an.
Diese Zusatzleistung wurde zwar angefordert, aber vom Lieferanten
vergessen zu erbringen. Nach 6 Monaten wurde der Lieferant an seine
zugesicherte Zusatzleistung erinnert. Für diese nun nachträglich
erbrachte Leistung verlangt der Lieferant eine nachträgliche Entlohnung.
Zu Recht?? Hat jemand eine Idee in welchem Paragraphen das geregelt ist.
Wahrscheinlich im BGB(?). Ich habe aber nichts gefunden.
Wer hat eine Idee?
Mit freundlichen Grüßen
Joachim Scholz