ich wurde letztes Jahr nach 18 Monaten Krankheit ausgesteuert!
Ich habe mich, wie üblich, beim Arbeitsamt gemeldet und musste mich
auch dem
allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen, obwohl ich krank und
nicht
Arbeitslos bin.
Auch habe ich einen Antrag auf Erwerbunfähigkeit auf Zeit und einen
Schwerbehindertenausweis beantragt.
Die EU auf Zeit befindet sich im Wiederspruchsverfahren und der
Schwerbehindertenausweis in der Klage.
Die Arbeitsamtsärztin hat nach Aktenlage ein Gutachten erstellt und
behauptet in diesem das ich absolut Gesund bin.
Das AA wollte von mir eine Erklärung haben in der ich mich nach dem
Arbeitsamtsärztlichen Gutachten zur Verfügung stelle oder nicht.
Diese Erklärung habe ich nicht ausgefüllt, weil das Arbeitsamt erst
erklären sollte warum bei mir der § 125 SGB III nicht anerkannt wird.
Das AA verweigert die Leistung nach § 125 SGB III, weil die LVA den
ersten Antrag auf EU abgelehnt hat.
Das sich dieses Verfahren im Wiederspruch befindet, somit noch nicht
feststeht ob ich Erwerbsunfähig bin oder nicht, interessiert nicht.
Auch der Absatz im § 125 SGB III das nur der Rentenversicherungsträger
die EU feststellen darf ist uninteressant.
Es wurde mir gesagt: „Das ist eben so!“
Obwohl das Versicherungsamt der Stadt Düsseldorf der Meinung ist, das
ich den Paragraphen erfülle wird mir dennoch die Leistung verweigert.
Wie kann ich nun am besten gegen das Arbeitsamt und gegen die
Arbeitsamtsärztin vorgehen?
Vielen Dank im Voraus.
Viele Grüße
Ralf Brochhagen
Länger als 18 Monate zahlt die Krankenkasse
nicht.
Hat dein Arzt dich denn wieder gesund
geschrieben ?
Anerkannt arbeitsunfähig ist nur,wer krank
geschrieben ist per AU vom Arzt.
Der Arzt kann dich weiterhin krank schreiben,
auch nach Ablauf der Zahlungspflicht der
Krankenkasse (des Versichertenschutzes ).
Wenn du dich arbeitslos meldest,darfst du
nicht krank sein,weil du nicht vermittelbar
bist.
Das AA zahlt ebenso wie der AG nur für die
Dauer von 6 Wochen.
Dein EU-Antrag wurde abgelehnt.
§ 125 III SGB regelt die Zahlung von
Arbeitslosengeld im Falle einer mehr als
6 Monate dauernden Minderung der
Leistungsfähigkeit,wenn nicht EU oder BU
vorliegt.
Du willst aber doch EU-Rente haben und
nicht vom AA Leistungen beziehen !
Wer sich selbst nicht ernähren kann
und solange er sich nicht anderweitig
helfen kann,hat Anspruch auf Hilfe
zum Lebensunterhalt nach dem BSHG.
Warum willst du gegen das AA vorgehen ?
ohne gewähr uwe
Ralf Brochhagen <ral...@t-online.de> schrieb in im Newsbeitrag:
3A0722CE...@t-online.de...
vielen Dank für die Antwort!
"uwe müller" schrieb:
> Länger als 18 Monate zahlt die Krankenkasse
> nicht.
Deshalb wurde ich ausgesteuert und mußte mich beim Arbeitsamt melden.
Dies ist ein normaler Vorgang
> Hat dein Arzt dich denn wieder gesund
> geschrieben ?
> Anerkannt arbeitsunfähig ist nur,wer krank
> geschrieben ist per AU vom Arzt.
> Der Arzt kann dich weiterhin krank schreiben,
> auch nach Ablauf der Zahlungspflicht der
> Krankenkasse (des Versichertenschutzes ).
Nein, ich wurde bis heute nicht gesund geschrieben!
Eine erneute Krankmeldung war erst erforderlich nachdem das Arbeitsamt nicht
mehr zahlen und mich zur Arbeit zwingen wollte.
> Wenn du dich arbeitslos meldest,darfst du
> nicht krank sein,weil du nicht vermittelbar
> bist.
Doch, weil die Krankenkasse nicht mehr zahlt und das Arbeitsamt diese
übernehmen soll.
Ich bin auch nicht Arbeitslos, dennoch muss ich mich beim AA melden und mich
als Arbeitssuchender zur Verfügung stellen.
Tue ich dies nicht bekomme ich kein Arbeitslosengeld.
Ich habe nie verstanden warum das so ist.
Besser ist, man versteht es nicht!
> Das AA zahlt ebenso wie der AG nur für die
> Dauer von 6 Wochen.
Nein, das Arbeitsamt hat mir 1 Jahr Arbeitslosengeld, und ein paar Monate
Arbeitslosenhilfe gezahlt.
> Dein EU-Antrag wurde abgelehnt.
> § 125 III SGB regelt die Zahlung von
> Arbeitslosengeld im Falle einer mehr als
> 6 Monate dauernden Minderung der
> Leistungsfähigkeit,wenn nicht EU oder BU
> vorliegt.
Sicher wurde der erste Antrag abgelehnt, doch dagegen läuft noch das
Wiederspruchverfahren.
Innerhalb dieses Verfahrens hat die LVA mich zu einem weiteren Gutachten
geschickt und anschließend eine sechswöchige Rehabilitation (findet noch
statt) genehmigt.
Es steht also noch nicht fest ob ich Erwerbsunfähig bin oder nicht.
Absatz zwei §125 SGB III besagt, das Arbeitsamt soll den Antragsteller
auffordern innerhalb von vier Wochen einen EU oder Rentenantrag zu stellen.
So wird nicht nur die Erwerbsminderung ohne sondern auch mit EU oder
Rentenantrag geregelt.
> Du willst aber doch EU-Rente haben und
> nicht vom AA Leistungen beziehen !
Natürlich will ich EU - Rente haben, doch das Arbeitsamt muss normalerweise
solange Zahlen bis der Rentenversicherungsträger festgestellt hat ob ich
Erwerbsunfähig bin oder nicht.
Dafür ist eigentlich der § 125 SGB III gedacht.
> Warum willst du gegen das AA vorgehen ?
Sicher, ich könnte zum Sozialamt gehen aber genau das soll der Paragraph
eigentlich verhindern.
Ich gehe gegen das AA vor, weil das Versichertenamt der Stadt auch der
Meinung ist das mein EU - Verfahren noch nicht abgeschlossen ist und das
Arbeitsamt die Zahlung nicht einstellen darf.
Wenn das AA mir von Anfang an gesagt hätte, das ich zum Sozialamt gehen muss
dann hätte ich dieses auch getan.
Das AA hat jedoch erst bezahlt, ein Gutachten abgewartet, weiterhin bezahlt
und erst dann versucht die Zahlungen zu streichen.
Also versucht das AA sich doch wohl nur vor Zahlungen zu drücken!
Viele Grüße
Ralf Brochhagen
Grundsätzlich gilt bekanntlich, dass AloGeld nur erhalten kann wer der
Vermittlung zur Verfügung steht.
Der angeführte 125 SGB III (Nahtlosigkeitsregelung) reglt den Leistungsbezug
bis zur Entscheidung über die EU-Rente.
Diese Entscheidung ist die Entscheidung des Leistungsträgers (LVA, BfA,
Knappschaft...)
Wie ich gelesen habe wurde Dein Antrag auf EU-Rente bereits abgelehnt. Damit
wurde die massgebliche Entscheidung getroffen. Die Tatsache dass Du mit
dieser Entscheidung nicht einverstanden bist (Widerspruch) ist (leider)
irrelevant.
Ein Leistungsbezug nach 125 SGB III ist nach einem negativen Bescheid des
Leistungsträgers ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat leider nicht (oder
wollte nicht ?) an Leute gedacht, die sich gegen Bescheide zur Wehr setzen.
So traurig es klingt, aber Du hast nur die Möglichkeit Sozialhilfe in
Anpsruch zu nehmen. Wenn Du Dich dem AA gegenüber für Arbeitsfähig erklärst,
hat der Rentenleistungsträger das beste Argument Dir die Rente zu versagen.
Wie schon gesagt, ich habe dies schon selbst durchexerziert - ohne den
finanziellen Rückhalt meines Mannes hätte ich zum Sozialamt gehen können.
Das ist unser "Sozial"-Staat.
Gegen den Amtsarzt kannst Du Dich nur zur Wehr setzen indem Du eine
persönliche Untersuchung verlangst. Schließlich kann es nicht angehen, dass
Gutachten ohne persönliche Inaugenscheinnahme erstellt werden.
Wenn ein rechtsmittelfähiger Bescheid exisitiert--> Widerspruch. Auch wenn
die Widerspruchsfrist abgelaufen ist können Verwaltungsentscheide
angefochten werden.
Das wichtigste ist allerdings ein Fachanwalt für Sozialrecht. Ohne
professionelle Hilfe hast Du kaum Chancen Dein Recht zu bekommen.
Tut mir leid, dass ich Dir keine positivere Antwort geben konnte - ich
hoffe es hilft Dir jedoch dabei Deine Situation besser einschätzen zu
können.
M.f.G.
Katja
"Ralf Brochhagen" <ral...@t-online.de> schrieb im Newsbeitrag
news:3A0722CE...@t-online.de...
vielen Dank für die zwar nicht unbedingt positive aber ausführliche Antwort.
Katja Leissler schrieb:
> Wie ich gelesen habe wurde Dein Antrag auf EU-Rente bereits abgelehnt. Damit
> wurde die massgebliche Entscheidung getroffen. Die Tatsache dass Du mit
> dieser Entscheidung nicht einverstanden bist (Widerspruch) ist (leider)
> irrelevant.
Wofür gibt es dann die Möglichkeit des Wiederspruchs?
> Wie schon gesagt, ich habe dies schon selbst durchexerziert - ohne den
> finanziellen Rückhalt meines Mannes hätte ich zum Sozialamt gehen können.
> Das ist unser "Sozial"-Staat.
Ich muss zum Sozialamt!
Auch weil ein anfechten des Beschlusses vom Arbeitsamt seine Zeit benötigt.
> Gegen den Amtsarzt kannst Du Dich nur zur Wehr setzen indem Du eine
> persönliche Untersuchung verlangst. Schließlich kann es nicht angehen, dass
> Gutachten ohne persönliche Inaugenscheinnahme erstellt werden.
> Wenn ein rechtsmittelfähiger Bescheid exisitiert--> Widerspruch. Auch wenn
> die Widerspruchsfrist abgelaufen ist können Verwaltungsentscheide
> angefochten werden.
Eine Beschwerde bei der der Ärztekammer (auch wenn nichts dabei rauskommt).
Ausserdem einen Behandlungsfehler!
> Das wichtigste ist allerdings ein Fachanwalt für Sozialrecht. Ohne
> professionelle Hilfe hast Du kaum Chancen Dein Recht zu bekommen.
> Tut mir leid, dass ich Dir keine positivere Antwort geben konnte - ich
> hoffe es hilft Dir jedoch dabei Deine Situation besser einschätzen zu
> können.
Das Versicherungsamt der Stadt hat für mich den Wiederspruch beim Arbeitsamt
eingelegt.
Weil noch keine rechtskräftige Entscheidung vom Träger der Rentenversicherung
vorliegt.
Ich wusste, das es ein schwerer Kampf wird!
Das jedoch Paragraphen willkürlich, mit den Worten "das ist eben so", ausgelegt
werden ist schon ein starkes Stück.
Zumindest kann ich nun verstehen warum im Jahr bis zu 3000 kranke Menschen wegen
der zusätzlichen Nervenbelastung in den Suizid gehen.
Ich kämpfe weiter!
Nochmals herzlichen Dank
Mfg
Ralf Brochhagen
SHG-Schmerzsyndrom