ich bin heute durch Zufall auf ein Angebot bei Idealo gestossen.
Es ging dabei um einen Acer LCD Fernseher 32' für 299.- Euro.
Das ist natürlich ein Hammer Preis. Ich konnte es gar nicht glauben, weil
alle anderen das Gerät erst ab 587.- Euro anbieten.
Ich habe also dort angerufen, um zu erfahren, ob der Preis wirklich stimmt.
Am Telefon wurde mir gesagt, das Gerät wäre wohl durch einen Rabataktion so
günstig wäre, obwohl denen der Preis auch sehr gering vorkam.
Es handelt sich um einen Anbieter der schon seit 1992 im Elektronik-Geschäft
tätig ist, also keine Eintagsfliege.
Jedenfalls hatte ich das Gerät schon imWarenkorb, und habe dann paralell
noch nach weiteren Daten für das Gerät gesucht, und erfahrungen mit dem
Shopbetreiber gesucht.
Plötzlich stellte ich dann fest, das der Preis wohl korrigiert wurde, denn
jetzt stand es mit 599.- Euro bei dem Anbieter in der Liste.
Ob es jetzt durch meinen Anruf korrigiert wurde stell ich jetzt einfach mal
so dahin.
Ich bin dann sofort auf meinen Warenkorb gegangen und habe die Bestellung
abgeschlossen.
Ich habe auch eine Bestätigungs-Email bekommen mit dem günstigen Preis drin.
Das Gerät ist laut oben genannter telefonischer Auskunft noch nicht im
Geschäft eingetroffen, da es sich um ein neues Gerät handelt und ein
Liefertermin noch nicht feststeht.
Jetzt möchte ich gerne wissen, inwieweit ich auf eine Lieferung zu den
genannten Preis bestehen kann.
Gruß Michi
Preisangaben in Prospekten, oder Schaufenstern oder vergleichbarem
sind regelmäßig nicht als im Sinne des BGB bindender Antrag zu einem
Vertragsabschluss zu verstehen.
Es handelt sich in aller Regel nur um eine Ivitatio ad offerendum,
also eine Aufforderung an den Kunden ein Angebot zu unterbreiten.
Aus dieser Rechtstheoretischen Gegbenheit ergibt sich, dass bezüglich
solcher Preisangaben, zB bei Irrtümern keine Bindung daran existiert.
Du hast aller Voraussicht nach keinen Anspruch auf das Gerät zu dem
Preis der da stand.
MfG Adi
On Thu, 8 Nov 2007 23:22:50 +0100, "Michael Mai" <mich...@web.de>
wrote:
>Hallo,
>
>Preisangaben in Prospekten, oder Schaufenstern oder vergleichbarem
>sind regelmäßig nicht als im Sinne des BGB bindender Antrag zu einem
>Vertragsabschluss zu verstehen.
>Es handelt sich in aller Regel nur um eine Ivitatio ad offerendum,
>also eine Aufforderung an den Kunden ein Angebot zu unterbreiten.
>Aus dieser Rechtstheoretischen Gegbenheit ergibt sich, dass bezüglich
>solcher Preisangaben, zB bei Irrtümern keine Bindung daran existiert.
>Du hast aller Voraussicht nach keinen Anspruch auf das Gerät zu dem
>Preis der da stand.
>
>MfG Adi
>
Arg ERGÄNZUNG
Habe natürlich rgade geflissentlich mal einen Teil deiner NAchricht
überlesen ;)
Also, da du eine Bestellbestätigung mit dem günstigen Preis bekommen
hast, sieht die ganze Sache nicht mehr so eindeutig aus wie im dem
Teil den ich grade noch angenommen habe.
Hier könnte man sich auf den Standpunkt stellen, die Bestätigung sei
die Annahme deines Angebotes zu dem entsprechenden Preis. Mir
verschliesst sich leider grade, ob es einschlägige Rechtsprechungen zu
diesem Thema gibt, aber erstmal würde ich abwarten was für einen Preis
der Händler von dir Verlangt. Mit ein bischen Glück läuft das alles
automatisiert und kein Mensch prüft den (bei dir angenommenen) Preis
nach. In diesem Falle sollte sich kein Problem ergeben.
Andernfalls würde ich an deiner Stelle nach Rechnungsstellung mit den
entsprechenden Dokumenten mal einen Anwalt aufsuchen und den mal
prüfen lassen.
MfG Adi