meine Schwiegermutter hat Ihr Haus durch eine Schenkung an ihre Tochter
übertragen. Nun möchte ich gern wissen ob sich dadurch eine
Kündigungsmöglichkeit für die Gebäudeversicherung ergibt.
Vielen Dank für die Antworten.
Michael Wennmann
in deiner visitenkarte steht unter psition "Versicherungskaufmann"
willst du uns testen oder hast du in der lehre viel die schule geschwänzt?
nur ein tip: §§ 69 ff. VVG
viel spass beim lernen ;)
Aus dem Stehgreif heraus meine ich das vorzeitiger Erbgang aber kein
Sonderkündigungsrecht bedingt,aber hier klärt ein kurzer Anruf beim
bestehenden VR diese Frage sicher am schnellsten endgültig.
Gruss Harald Ehret
"Michael Wennmann" <but...@web.de> schrieb im Newsbeitrag
news:44fd4283$0$29908$9b62...@news.freenet.de...
> viel spass beim lernen ;)
>
Dito.
Viele Grüße
Thorsten
>>>Ob es sich bei einer Schenkung genauso verhält ist somit fraglich.
hab ich das behauptet???
ich habe nur dem versicherungskaufmann die rechtsquelle genannt, lesen kann
er sicherlich selber.
aber um das rätsel auzulösen:
Kein Kündigungsrecht bei Schenkung, Erbe, Rückübertragung, Enteignung
nachzulesen hier:
http://www.deutsche-versicherungsboerse.de/fachthemen/privat/wohngebaeude_verkauf_erwerb.php
ach so:
> > viel spass beim lernen ;)
> >
> Dito.
ich war immer in der schule ;)
*hmpf* Prölss/Martin sollte das natürlich heissen
Auch Prölss/Martin sagt (Randziffer 16 zum § 69 VVG): Veräußerung ist [..]
nicht wirtschaftlich, sondrn formalrechtlich zu sehen. Gemeint ist JEDE
rechtsgeschäftliche Eigentumsübertragung nach BGB...
Nein, hast Du nicht. Ich war mir selbst nicht sicher,deshalb habe ich heute
morgen noch
mal nachgesehen.
> ich habe nur dem versicherungskaufmann die rechtsquelle genannt, lesen
> kann
> er sicherlich selber.
Vielleicht hab ich das ja in den falschen Hals bekommen, ich fand halt den
Umgangston nicht besonders nett.
Auch ein Versicherungskaufmann kann ja nicht alles wissen und eine Newsgroup
ist nun einmal dazu da um
Fragen zu stellen, bzw. um sich auszutauschen.
Es kann ja sein, daß Michael noch ein recht Frischer V-Kaufmann ist, und
wenn ich mich da an die Zeit zurückerinnere
als ich das noch war...
Hatte da auch noch sehr viele Unsicherheiten.
>
> ich war immer in der schule ;)
>
Ich übrigens auch. Naja fast :-)
Nichts für ungut, wird sind ja hier um uns gegenseitig zu helfen.
Viele Grüße
Thorsten
ich finde den Ton ebenfalls nicht nett. Noten waren immer gut, aber
heißt das, ich muss direkt alles wissen? Also wirkt nicht gerade
qualifiziert.
Dennoch vielen Dank für die Recherche; ich ging von einem
Sonderkündigungsrecht aus, wollte mich jedoch nur noch einmal vergewissern.
Mfg Michael
Thorsten Bambay schrieb:
Wer hier dazulernen möchte, mag doch bitte auch mal wieder auf
http://learn.to/quote/ gehen.. tofu ist echt anstrengend...
Gruß
Hubert
ein Sonderkündigungsrecht nach erfolgter Eintrageung ins Grundbuch
gibt es nur beim Verkauf.
Weder bei Erbschaft noch bei einer Schenkung ist dies möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Dirk Bettelhäuser
> --------------090208020900010106060102
> Content-Type: text/x-vcard; charset=utf-8
> Content-Disposition: inline;
> filename="buthan.vcf"
> X-Google-AttachSize: 241
>
> begin:vcard
> fn:Michael Wennmann
> n:Wennmann;Michael
> adr:;;;Ahlen;NRW;59229;Deutschland
> email;internet:mwen...@web.de
> title:Versicherungskaufmann
> tel;work:02382-7756295
> tel;cell:0176-21306690
> url:http://www.debeka.de
> version:2.1
> end:vcard
>
>
> --------------090208020900010106060102--
Hallo,
nach §69 VVG besteht ein Sondekündigungsrecht:
Veräußerung (Einzelrechtsnachfolge):
*Ist die Übertragung von Eigentum durch Rechtsgeschäft
((Beispiel : Schenkung , Vorweggenommene Erbfolge (hier erhält ein
zukünftiger Erbe schon zu Lebzeiten Vermögenswerte aus dem
zukünftigen Nachlass des Erblassers ), Kauf , Verkauf,) begründet :
--> Außerordentliches Kündigungsrecht
Grüße,
Anita Donnerbauer
>>>>nach §69 VVG besteht ein Sondekündigungsrecht:
>>>>Veräußerung (Einzelrechtsnachfolge):
sorry aber das ist falsch.
http://www.deutsche-versicherungsboerse.de/fachthemen/privat/wohngebaeude_verkauf_erwerb.php
wie bereits gepostet!!!
Von drei Ausrufezeichen dem Link auf ne andere Seite ändert sich aber das
Gesetz (VVG) auch nicht... und da steht nunmal "Veräußerung" .. Und wenn
Du mal nachzuliest, was "Veräußerung" alles sein kann (Creifelds,
Prolls/Martin), dann kannst Dir überlegen, ob auf allen Internetseiten nur
richtiges stehen kann..
Dafür dass die Sache einleuchtend im VVG nachzulesen ist, sind hier
jedoch sehr unterschiedliche Interpretationen des Gesetzestextes
vorhanden; wie es wohl zu häufig der Fall ist:-)
Die Antwort des VR: Es besteht auf alle Fälle das Kündigungsrecht.
Danke für die Antworten.
Michael
dinobett schrieb: