Habe heute eine Ablehnung meines Leistungsantrages für eine
Brille erhalten. Beziehungsweise nicht ganz, denn für das andere
Leistungsjahr entstehen mir einfach nur Nachteile.
Folgendes war passiert:
Brillenverordnung im Oktober 2008, Bestellung der Brille im
Dezember, Abholung aufgrund der Feiertage erst am 4.1.09.
Die Kasse sieht als Leistungsjahr nun 2009 statt 2008. Ich
nicht, da die Leistung bereits 2008 bestellt und verbindlich
in Auftrag gegeben wurde. Die Verzögerung bei der Abholung
ist durch eine Reise über die Feiertage entstanden, die Brille
war nachweislich im Dezember fertig und abholbereit.
Wer hat Recht? Kann meine Kasse nur der Abholung wegen
tatsächlich Leistungsjahr 2009 geltend machen? Was ist denn
das Leistungsjahr im bürokratischen Sinne?
Oder ist das eher eine rechtliche Frage?
Ulf.
Ulf Reissner schrieb:
> Habe heute eine Ablehnung meines Leistungsantrages für eine
> Brille erhalten. Beziehungsweise nicht ganz, denn für das andere
> Leistungsjahr entstehen mir einfach nur Nachteile.
>
> Folgendes war passiert:
>
> Brillenverordnung im Oktober 2008, Bestellung der Brille im
> Dezember, Abholung aufgrund der Feiertage erst am 4.1.09.
Also meines Wissens zählt das Rechnungsdatum.
Rainer Haessner
Du hast die Leistung (Brille) 2009 erhalten, hast eine Rechnung mit
einem Datum aus 2009 erhalten und diese 2009 bezahlt - warum sollte da
2008 Leistungsdatum sein? Geleistet wurde 2009, basta.
Wenn Du 2009 bei einem Arzt gewesen wärst, den Termin aber schon 2008
ausgemacht hättest (was ebenfalls einen Vertragsabschluss darstellt),
wäre es ja auch nichts anders - auch wenn der Arzt schon 2008 für Dich
Zeit gehabt hätte und Du aus Feiertagsgründen erst im Januar gekommen bist.
Grüße
> Du hast die Leistung (Brille) 2009 erhalten, hast eine Rechnung mit einem
> Datum aus 2009 erhalten und diese 2009 bezahlt - warum sollte da 2008
> Leistungsdatum sein? Geleistet wurde 2009, basta.
Die Leistung wurde vom Optiker aber bereits 2008
erbracht und fertiggestellt. Nur die Abholung erfolgte
eben erst ein paar Tage später.
Außerdem:
Im konkreten Fall ist die Leistung an eine ärztliche
Beratung und Verordnung gekoppelt - und all das
erfolgte im Jahr 2008, inklusive der Bestellung und
dem Abschluß des Kaufvertrages. Nur die Abholung
und formelle Berechnung erfolgte 2009. Man kann
es auch so sehen.
Ich habe bei meiner Kasse Einspruch eingelegt, mal
sehen, was dabei herumkommt. Womöglich kommt
mich die Reise über die Feiertage nun teuer zu stehen.
Vielleicht kann mir der Optiker nachträglich bestätigen,
daß die Brille bereits Ende Dezember fertig war und
hätte abgeholt werden können.
Ulf.
Rechnungsdatum = Leistungsjahr.
Welches Datum steht auf der Rechnung?
> Welches Datum steht auf der Rechnung?
Auf der Rechnung steht 04.01.2009, aber darüber
steht auch Auftragsdatum 20.12.2008.
Ulf.
ja, mit dem "basta" ist das so eine Sache ...
> Wenn Du 2009 bei einem Arzt gewesen wärst, den Termin aber
> schon 2008 ausgemacht hättest (was ebenfalls einen
> Vertragsabschluss darstellt), wäre es ja auch nichts anders -
> auch wenn der Arzt schon 2008 für Dich Zeit gehabt hätte und Du
> aus Feiertagsgründen erst im Januar gekommen bist.
entscheidend für die Zuordnung zu einem Jahr ist die
Leistungserbringung, nicht das Rechnungsdatum.
Der Arzt erbringt seine Leistung nicht dadurch, dass ein Termin
vereinbart wird. Der Arzt erbringt seine Leistung, wenn du ihn
aufsuchst. Wenn du also im Dezember 2007 einen Termin vereinbarst,
diesen Termin dann im Oktober 2008 wahrnimmst, der Arzt im Januar 2009
die Rechnung stellt - dann ist 2008 das Leistungsjahr. Dabei spielt
auch keine Rolle, wann die Rechnung beglichen wird.
Insofern sehe ich für den OP da schon Chancen. Ggf. kann der Optiker
bescheinigen, dass die Brille im Dez. *gefertigt* (nicht bestellt, das
ist egal) wurde und nur in 09 abgeholt.
Viel Erfolg
Gruß
Harald Friis
> Die Leistung des Optikers dürfte erst mit der Übergabe der Brille als
> erbracht
> anzusehen sein. Dementsprechend entscheidet die Abholung über die
> Zuordnung zum
> Leistungsjahr.
Warum nicht mit der Fertigung? Kein anderer Patient kann
diese Brille verwenden und ich habe einen verbindlichen
Vertrag über die Abnahme der bestellten Brille geschlossen,
und zwar im Jahre 2008. Die Brille war 2008 abholbereit.
Der Optiker hat Material und Zeit investiert, um die Brille
zu fertigen. Zur Abnahme bin ich verpflichtet, die tatsächliche
Abholung ist im Prinzip nur eine buchhalterische Frage.
Ich bin da nicht überzeugt und warte auf die Reaktion
meiner Kasse.
Ulf.
Wenn das so wäre, müsste man eine Brille nicht bezahlen, wenn man sie
nicht abholt.
> Welche enorme Bedeutung der Jahreswechsel juristisch hat, sollte jedem
> Erwachsenen klar sein.
In diesem Fall hatte ich es schlicht vergessen,
als ich über die Feiertage verreiste. Bis zum
Erhalt der Abrechnung hatte ich auch überhaupt
nicht daran gedacht, daß ich erst 2009 abgeholt
hatte.
> PS: Warum macht der Rechnungszeitpunkt für Dich denn einen so großen
> Unterschied? Tarif mit Selbstbehalt?
Genau das.Im Fall Leistungsjahr 2008 war der
Selbstbehalt bereits überschritten, so daß
ich den vollen Betrag ausgezahlt bekäme. Im
Leistungsjahr 2009 würde ich das Geld quasi
erst Ende des Jahres indirekt wiedererhalten,
wenn ich entsprechend Rechnungen gesammelt
habe.
Ich habe einen Tarif mit kleinem Selbstbehalt,
der immer überschritten wird. Es wäre also
keine Katastrophe, aber immerhin ärgerlich,
wenn man das eingeplante Geld nicht zeitnah
zurückerhält.
Mal sehen, was ich für eine Antwort erhalte.
Ulf.
> Ist das die cCentral, stimmts ?
Nein. Warum?
Das Leistungsjahr wird doch bei allen Versicherungen
relevant sein, die mit SB-Tarifen arbeiten. Und das
dürfte prinzipiell jede sein, oder gibt es Gesell-
schaften mit Tarifen ohne SB?
Interessant wird eher sein, welche Antwort ich be-
komme und mit welcher Begründung ggf. abgelehnt
wird.
Ulf.
> Wie bereits geschrieben: Das nächste Mal bist Du schlauer.
Die letzten 10 Jahre war ich schlau genug, mit
der PKV abzurechnen, aber jeder macht mal einen
Fehler. Shit happens.
> Beamter?
Nö. Angestellter. Selbst mit ein paar Routine-
Rezepten und Untersuchungen spare ich durch den
kleinen SB mehr am Beitrag als ich zusätzlich
ausgebe, ich hatte den besten SB anhand der
Aufzeichnungen meiner letzten Jahre ermittelt.
Man muß nur bedenken, daß ein Kardiologe u.U.
schon knapp 500 Taler für einen Routinecheck
möchte - dem steht ein Selbstbehalt von 210 Euro
gegenüber, pro Jahr versteht sich.
Ulf.
Ulf Reissner schrieb:
> Das Leistungsjahr wird doch bei allen Versicherungen
> relevant sein, die mit SB-Tarifen arbeiten. Und das
> dürfte prinzipiell jede sein, oder gibt es Gesell-
> schaften mit Tarifen ohne SB?
>
> Interessant wird eher sein, welche Antwort ich be-
> komme und mit welcher Begründung ggf. abgelehnt
> wird.
Also, ehrlich gesagt, verstehe ich die Aufregung nicht. Im vorliegenden
Fall ist die Aussage Rechnungsdatum = Leistungsjahr für den Versicherten
ungünstig. In anderen Fällen sieht es genau anders herum aus. Aus Sicht
der Versicherung gilt das sowieso und auch der Versicherte ist
normalerweise lange genug bei der gleichen Kasse, um beide Seiten zu
erleben.
Dafür ist die Regelung ganz einfach umzusetzen. Und eine möglichst
einfache Bürokratie stellt schließlich auch einen hohen Wert dar.
Rainer Haeßner
> Da ist dem Optiker ein Fehler unterlaufen; deine Anzahlung noch in
> 2008 hätte er Dir quittieren müssen, lass es nachholen, dann hast du
> Leistung in 2008 ...
Und um noch die Rechtsgrundlage zu ergänzen: Geregelt ist diese
Verfahrensweise in § 263 StGB
MfG
Rupert
> Und um noch die Rechtsgrundlage zu ergänzen: Geregelt ist diese
> Verfahrensweise in § 263 StGB
Das StGB regelt keine "Verfahrensweisen". Hier von Betrug
zu sprechen, ist außerdem höchstens eine oberflächliche
Besserwisser-Antwort, die mit der Realität nicht viel zu
tun hat. Du solltest dich mit Betrugsvorwürfen etwas
zurückhalten. Du unterstellst hier einem Familienbetrieb,
der seit Generationen am Ort ansässig ist, also die Beihilfe
zum vorsätzlichen Betrug. Dafür könntest du selbst wegen
übler Nachrede oder Verleumdung belangt werden, wenn diese
Aussage öffentlich gegen den Optiker erfolgt.
Betrug setzt eine wissentliche Täuschung über Sachverhalte
voraus, die dann zu einem wirtschaftlichen Vorteil führt.
Im vorliegenden Fall geht es höchstens um eine buchhalte-
rische Frage und WANN die Erstattung stattfindet, nicht
jedoch die gegenständliche Frage der Erstattung.
Die Sehhilfe wird pro Kalenderjahr immer zum festgelegten
Höchstsatz erstattet, d.h. die Erstattung findet ohnehin
statt, nur daß dann eben zunächst der Selbstbehalt greift
und quasi verzögert erstattet würde. Der aufgebrauchte
SB führt dann später ja auch zur früheren Auszahlung von
abgerechneten Leistungen.
Da ich von einem "kleinen" Selbstbehalt spreche, den ich
generell überschreite, gibt es also keinerlei finanziellen
Vorteil, außer der früheren Auszahlung im Gegensatz zur
späteren Auszahlung.
Der Optiker hat den Fall genauso gesehen und hat mir die
Bestellung und Anfertigung im Jahr 2008 schriftlich be-
stätigt, was die PKV akzeptiert hat. Die Erstattung ist
bereits auf meinem Konto.
f'ups korrigiert, da immer noch in beiden Gruppen
relevant.
Ulf.
> Das StGB regelt keine "Verfahrensweisen". Hier von Betrug
> zu sprechen, ist außerdem höchstens eine oberflächliche
> Besserwisser-Antwort, die mit der Realität nicht viel zu
> tun hat.
Nach deiner Schilderung ist der Tatbestand des Betruges offensichtlich
gegeben.
> Du solltest dich mit Betrugsvorwürfen etwas
> zurückhalten.
Das tue ich durchaus
> Du unterstellst hier einem Familienbetrieb,
> der seit Generationen am Ort ansässig ist, also die Beihilfe
> zum vorsätzlichen Betrug.
Nein. Du hast das getan. Und du hast ihm das nicht lediglich
unterstellt, du hast vielmehr von der vollendeten Tat und seiner
Beteiligung daran berichtet
> Dafür könntest du selbst wegen
> übler Nachrede oder Verleumdung belangt werden, wenn diese
> Aussage öffentlich gegen den Optiker erfolgt.
Sie _ist_ öffentlich erfolgt!
Wenn du glaubst, es gebe hier noch Klärungsbedarf, so erstatte Anzeige
gegen mich oder berichte dem Optiker davon, daß du ihn öffentlich
bloßgestellt hast...
> Betrug setzt eine wissentliche Täuschung über Sachverhalte
> voraus, die dann zu einem wirtschaftlichen Vorteil führt.
Richtig. Nach deinen eigenen Angaben liegen alle erforderlichen
Tatbestandsmerkmale vor, nämlich die Täuschungshandlung gegenüber der
Versicherung mittels der objektiv falschen Bestätigung des Optikers,
der Vermögensvorteil auf deiner Seite und der daraus resultierende
Vermögensnachteil bei der Versicherungsgesellschaft. Beide an der Tat
Beteiligten handelten in vollem Wissen und Wollen dessen, was sie
taten. Es handelt sich somit unproblematisch um einen klaren Fall des
Betruges
> Im vorliegenden Fall geht es höchstens um eine buchhalte-
> rische Frage und WANN die Erstattung stattfindet, nicht
> jedoch die gegenständliche Frage der Erstattung.
Wozu diente dann das Ganze, wenn es dir keinen Vorteil brachte? Nur
Arbeitsbeschaffung für alle Beteiligten?
Bringt es nicht in jedem Fall (zumindest) den Vorteil einer früheren
Zahlung?
> Da ich von einem "kleinen" Selbstbehalt spreche, den ich
> generell überschreite, gibt es also keinerlei finanziellen
> Vorteil, außer der früheren Auszahlung im Gegensatz zur
> späteren Auszahlung.
Eben!
> Der Optiker hat den Fall genauso gesehen und hat mir die
> Bestellung und Anfertigung im Jahr 2008 schriftlich be-
> stätigt, was die PKV akzeptiert hat. Die Erstattung ist
> bereits auf meinem Konto.
Hmm, also ein detailliertes öffentliches Geständnis und den Optiker
gleich mit hinein gerissen...
> f'ups korrigiert, da immer noch in beiden Gruppen
> relevant.
Nein, cross-posts über unterschiedliche Hierarchien macht man nicht. Man
könnte allerdings das Thema in d.s.r.s weiterdiskutieren, auch wenn der
Fall des Betrugs nach deiner Schilderung völlig eindeutig ist
MfG
Rupert