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BAG: Tarifvertrag-Kirche; Eingruppierung

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Georg Dresel

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Mar 18, 1998, 3:00:00 AM3/18/98
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BAG vom 25.10.95 - 4 AZR 531/94


*Vorinstanz:* I. Arbeitsgericht Urteil vom 21. Oktober 1993 Herne -
1 Ca 1342/93 - II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 19.
April 1994 Hamm - 7 Sa 56/94


*Normen:* BAT-KF (Bundes-Angestelltentarifvertrag in kirchlicher
Fassung), Allgemeine Vergütungsordnung bzw. Allgemeiner
Vergütungsgruppenplan, Berufsgruppe 5. 3 a. F. Fallgruppe 9,
10 Berufsgruppe 5. 3 in der ab 1. Oktober 1991 geltenden
Fassung Fallgruppe 7, 8


*Stichwort:* Tarifvertrag; Bundes-Angestelltentarifvertrag; Kirche;
BAT-KF; Eingruppierung


*Leitsatz*

»Eine mit Mischtätigkeit - Kassenabrechnung (40 % der Gesamtarbeits-
zeit), Schriftsätze nach Diktat (25 %), selbständiger Schriftwechsel/
Telefonverkehr und Postbearbeitung (17 %), Terminplanung (15 %), Ar-
chivierung des Schriftverkehrs und der Krankengeschichten (3 %) - be-
schäftigte Chefarztsekretärin im Vorzimmer eines Abteilungsleiters in
der inneren Abteilung eines Krankenhauses einer Krankenhausgemeinsch-
aft erfüllt in der Regel nicht die Tätigkeitsmerkmale der zur Vergü-
tung nach Vergütungsgruppe VI b BAT-KF führenden Fallgruppe 9 bzw. 7
der Berufsgruppe 5. 3 "Mitarbeiterinnen im Schreibdienst".«


Tatbestand:

Die Parteien streiten über die BAT-KF gerechte Eingruppierung der
Klägerin, insbesondere darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Vergütung
nach Vergütungsgruppe V c BAT-KF hat.

Die am 30. Juni 1948 geborene Klägerin schloß ihre Schulausbildung mit
der mittleren Reife ab. Danach durchlief sie mit Erfolg eine Ausbild-
ung zur Sozialversicherungsfachangestellten bei der AOK H. Dann ab-
solvierte sie den Vorbereitungsdienst zur DO-Angestellten und den zwei-
jährigen Vorbereitungslehrgang zur ersten Verwaltungsprüfung. Die Klä-
gerin legte die erste Verwaltungsprüfung erfolgreich ab. Der Vorberei-
tungslehrgang zur Verwaltungsprüfung wurde an der Verwaltungsfachsch-
ule der Ortskrankenkassen durchgeführt. Es handelte sich dabei um vier
vierzehntägige Intensivkurse im Krankenkassenrecht. Informationen zum
Staatsrecht und Organisationsrecht waren im vorausgegangenen Berufsaus-
bildungsabschnitt vermittelt worden. Von April 1966 bis 1970 war die
Klägerin bei der AOK H als Verwaltungssekretärin tätig. Sie verließ
die AOK H als Obersekretärin. In der Zeit von 1970 bis 1972 arbeitete
sie bei der Technikerkrankenkasse B als Sozialversicherungsangestel-
lte. Danach legte sie eine vierjährige Pause ein.

Seit dem 21. April 1976 ist sie in der inneren Abteilung des Evangeli-
schen Krankenhauses H, eines von drei in der Krankenhausgemeinschaft
zusammengefaßten evangelischen Krankenhäusern: H, W und C tätig. Sie
begann als ärztliche Schreibkraft im Sekretariat dieser Abteilung bei
halber Wochenstundenzahl. Für diese Tätigkeit erhielt sie eine Vergü-
tung nach Vergütungsgruppe VII BAT-KF. Mit Wirkung vom 1. August 1979
ist sie Chefarztsekretärin im Vorzimmer des Abteilungsleiters Prof.
Dr. Ha mit voller Wochenstundenzahl aufgrund des Arbeitsvertrages vom
29. Juni 1979 "unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe BAT-KF
VII". Nach dessen § 2 "sind die Bestimmungen der Notverordnungen zum
Dienstrecht der kirchlichen Angestellten vom 26. Juli 1961 und 12.
Dezember 1962 und die Änderungen und Ergänzungen, die aufgrund dieser
Notverordnungen beschlossen werden, Vertragsinhalt". Seit dem 1. Fe-
bruar 1980 erhält sie eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI b
BAT-KF. Ihr Aufgabengebiet umfaßt neben büro- und schreibtechnischen
Arbeiten Aufgaben organisatorischer Art, die nach Vortrag der Klägerin
im Vordergrund stehen. Nach ihrem Vortrag übt sie nachfolgende Tätig-
keiten aus:

Terminplanung = private Termine, Vorträge, Seminare, Vorlesungen, Prü-
fungen; Mithilfe bei der Planung wissenschaftlicher Fortbildungsveran-
staltungen; endokrinologische Ambulanz, endoskopische Ambulanz, onkolo-
gische Ambulanz und Privatambulanz

= 15 % der Gesamttätigkeit;

Schriftsätze nach Diktat = privater Schriftwechsel Prof. Dr. Ha,
Schriftwechsel der Oberärztin Dr. P; Befunde wie z.B. Sonographie,
Abdomen und Schilddrüse, Dopplersonographie, Carotieden und Extre-
mitätenvenen und -arterien Gastroskopie, Coloskopie, Bronchoskopie
etc., Entlassungsberichte Privatstation, Ambulanzberichte und Epi-
krisen; Gutachten; Vorträge und Artikel, Buchbeiträge (wissenschaft-
liche Arbeiten einschließlich kleiner Grafiken nach Vorlage)

= 25 % der Gesamttätigkeit;

Selbständiger Schriftwechsel/Telefonverkehr und Postbearbeitung = in
Abrechnungsangelegenheiten mit der privatärztlichen Verrechnungs-
stelle; Postein-/ausgang, Verteilung der Post innerhalb der Abteilung,
Bearbeitung der ausgehenden Post bis zur Einkuvertierung; selbständige
Bearbeitung von Anfragen und Verwaltungsvorgängen; eigenständiger Tele-
fon-/Schriftverkehr mit Sozialversicherungsträgern, Versorgungsämtern,
Gesundheits- und Sozialämtern, Sozialgerichten etc.

= 17 % der Gesamttätigkeit;

Kassenabrechnung = Abrechnung der Einzelleistungen auf Überweisungs-
scheinen für endokrinologische, endoskopische und onkologische Ambu-
lanz; Notfallabrechnung; Gutachtenabrechnung nach den Vorschriften des
SGG; Privatabrechnung von Prof. Dr. Ha

= 40 % der Gesamttätigkeit;

Archivierung des Schriftverkehrs und der Krankengeschichten

= 3 % der Gesamttätigkeit.

Die Klägerin verlangte am 19. März 1991 erfolglos Vergütung nach der
Vergütungsgruppe V c BAT-KF rückwirkend zum 1. Oktober 1990. Mit ihrer
am 17. Mai 1993 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt sie
weiter das Ziel, nach Vergütungsgruppe V c BAT-KF vergütet zu werden.
Sie hat die Auffassung vertreten, sie könne im Wege des Bewährungs-
aufstieges aus Vergütungsgruppe VI b BAT-KF Berufsgruppe 5. 3 Fall-
gruppe 9 bzw. 7 nach Vergütungsgruppe V c BAT-KF aufsteigen. Sie
erfülle die Anforderungen der Vergütungsgruppe VI b BAT-KF Berufs-
gruppe 5. 3 Fallgruppe 9 bzw. 7. Sie weise eine für ihren Aufgaben-
bereich förderliche Ausbildung im Sinne der Fallgruppe 9 der Berufs-
gruppe 5. 3 BAT-KF a.F. auf und habe in erheblichem Umfang schwierige
und verantwortungsvolle Aufgaben organisatorischer Art selbständig
wahrzunehmen. Aufgrund ihres Lebensalters sei entsprechend der Anmer-
kung 3 zur Fallgruppe 7 der Berufsgruppe 5. 3 BAT-KF n.F. die Sekretär-
innenprüfung nicht mehr vorzuweisen. Die Klägerin zeichne sich durch
besondere Zuverlässigkeit und herausragende Kenntnisse aus. Im übrigen
beherrsche sie aufgrund ihrer Vorbildung die medizinische Nomenklatur
sowie das Abrechnungswesen und kenne sich aus in krankenhaustypischen
Angelegenheiten sowie verwaltungstechnischen Problem fällen. Daneben
sei sie in einem großen Dienstbereich tätig. Sowohl der Abteilungsarzt
als auch die Oberärzte erfüllten die Vergütungsvoraussetzungen der Ver-
gütungsgruppe IV a BAT-KF. Zusätzlich sei zu beachten, daß sie Arztbe-
richte für alle Ärzte erstelle, den Schreibdienst hinsichtlich Urlau-
bs-/Krankheitszeiten abstimme, die Leistungsabrechnung zusammen mit
der Krankenhausverwaltung erstelle und zuständig sei für das Isotopen-
labor, die CT Abteilung, das Langzeit-EKG usw. Sie habe sich in den be-
schriebenen Tätigkeiten länger als drei Jahre bewährt.

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, daß der beklagte Kirchenkreis verpflichtet ist, sie ab
dem 1. Oktober 1990 nach der Vergütungsgruppe V c BAT-KF Berufsgruppe
5. 3 zu vergüten;

festzustellen, daß der beklagte Kirchenkreis verpflichtet ist, die Dif-
ferenzbeträge zwischen der Vergütungsgruppe VI b und der Vergütungs-
gruppe V c BAT-KF mit jeweils 4 % ab Fälligkeit zu verzinsen.

Der beklagte Kirchenkreis hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, die Klägerin habe auf gar keinen Fall
die bis zum 30. September 1991 geltenden Vergütungsgruppenmerkmale er-
füllt. Dafür fehle schon eine für ihren Aufgabenbereich förderliche
Ausbildung im Sinne der Fallgruppe 9 der Berufsgruppe 5. 3 BAT-KF a.F.
Mit der Verwaltungsprüfung seien die Inhalte der Sekretärinnenausbil-
dung nicht nachgewiesen. Das von ihm unterbreitete Angebot, auf seine
Kosten an einem entsprechenden Lehrgang teilzunehmen, habe die Kläger-
in nicht wahrgenommen. Ihr fehle auch die förderliche Qualifikation im
Sinne der Fallgruppe 7 der Berufsgruppe 5. 3 BAT-KF n.F. Falls die mit
Wirkung vom 1. Oktober 1991 gültige Ausnahmeregelung der Anmerkung 3
zur Fallgruppe 7 der Berufsgruppe 5. 3 BAT-KF n. F. eingreife, seien
der Klägerin nicht im erheblichen Umfang schwierige und verantwortungs-
volle Aufgaben organisatorischer Art übertragen worden. Die von der
Klägerin behauptete Terminplanung für die endokrinologische Ambulanz
erstelle die Klägerin nicht. Sie sei auch nicht damit betraut, Untersu-
chungen und Untersuchungsbefunde zu erklären oder Untersuchungen vorzu-
bereiten. Auch an der Durchführung von wissenschaftlichen Fortbildungs-
veranstaltungen sei sie nicht beteiligt. Ob der behauptete selbstän-
dige Schriftwechsel, die selbständige Bearbeitung von Anfragen, von
Verwaltungsvorgängen und des Telefonverkehrs vorliege, sei immerhin
anzuzweifeln. Als Chefarztsekretärin werde sie teilweise im privaten
Bereich des Abteilungsarztes tätig. Diese Aufgabenerfüllung könne bei
der Überprüfung der Vergütungsgruppenmerkmale nicht berücksichtigt wer-
den. Außerdem fehlten der große Dienstbereich oder eine Dienststelle
mit besonderen Aufgaben im Sinne der Fallgruppe 7 der Berufsgruppe 5.
3 BAT-KF n.F. Die innere Abteilung sei kein großer Dienstbereich. Mit
diesem Begriff seien ausschließlich Verwaltungsdienststellen gemeint.
Im übrigen leugnet der beklagte Kirchenkreis die notwendige Bewährung
der Klägerin in den ihr übertragenen Aufgaben.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsge-
richt hat auf die Berufung des beklagten Kirchenkreises das arbeitsge-
richtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Lan-
desarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren
Klageantrag weiter. Der beklagte Kirchenkreis beantragt, die Revision
zurückzuweisen.


Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe V
c BAT-KF im Wege des Bewährungsaufstiegs, und zwar weder nach der Beru-
fsgruppe 5. 3 in der bis zum 30. September 1991 geltenden Fassung noch
in der ab 1. Oktober 1991 geltenden Fassung.

A. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfest-
stellungsklage, die auch außerhalb des öffentlichen Dienstes allgemein
üblich ist und nach ständiger Senatsrechtsprechung keinen prozeßrecht-
lichen Bedenken begegnet (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 1993 - 4 AZR
358/92 -, - 4 AZR 382/92 -, - 4 AZR 383/92 - AP Nr. 2, 3, 4 zu § 12
AVR Caritasverband, zu B I bzw. II der Gründe, jeweils m.w.N.). Der
Feststellungsantrag ist auch insoweit zulässig als er Zinsforderungen
zum Gegenstand hat (z.B. Senatsurteil vom 9. Februar 1983 - 4 AZR 267/
80 - BAGE 41, 358 = AP Nr. 1 zu § 21 MTL II).

B. Die Klage ist unbegründet.

I. Auf das Arbeitsverhältnis ist, wovon übereinstimmend auch die Par-
teien ausgehen, der BAT-KF und damit auch die "Allgemeine Vergütungs-
ordnung zum BAT-KF" bzw. ab 1. Mai 1992 der "Allgemeine Vergütungs-
gruppenplan zum BAT-KF" anzuwenden. Ob das für beide Parteien unmit-
telbar normativ wirkend durch Kirchengesetz der Fall ist, kann dahin-
stehen. Denn der BAT-KF ist jedenfalls als arbeitsvertraglich verein-
bart anzusehen. Das Recht der kirchlichen Angestellten wurde im wesent-
lichen bestimmt durch die erste und zweite Notverordnung zum Dienst-
recht der kirchlichen Angestellten vom 26. Juli 1961 bzw. vom 12. De-
zember 1962 (erste und zweite AngNotVO), mit denen die kirchlichen
Körperschaften zur Anwendung des BAT bei Abschluß der Arbeitsverträge
mit Angestellten verpflichtet wurden. Die durch die erste und zweite
AngNotVO getroffenen Bestimmungen zur Anwendung des BAT blieben im
wesentlichen bis zur Neuregelung der kirchlichen Arbeitsrechtssetzung
durch das Arbeitsrechts-Regelungsgesetz (ARRG) vom 25. Oktober 1979
unberührt. Auch das ARRG änderte nichts am geltenden Arbeitsrecht, son-
dern regelt allein die Zuständigkeiten und Verfahrensweisen bei der
Arbeitsrechtssetzung. Mit der Ordnung über die Anwendung des Bundes-
Angestelltentarifvertrages (BAT-Anwendungsordnung BAT-AO) vom 26. Juni
1986 sind die Grundsätze für die Anwendung des BAT im Raum der Kirche
gestaltet worden, ohne sie inhaltlich wesentlich zu ändern. Wie bisher
die erste AngNotVO verpflichtet nunmehr die BAT-AO die kirchlichen
Körperschaften, auf die Arbeitsverhältnisse mit Angestellten den BAT
in der Fassung anzuwenden, wie er sich für das Land Nordrhein-West-
falen aus dem BAT von 1961 und den Änderungstarifverträgen dazu er-
gibt. § 2 BAT-AO nennt zusätzliche, durch die besonderen Gegebenheiten
des kirchlichen Dienstes bedingte Regelungen. Nach § 2 BAT-AO Ziff. 13
findet § 22 Abs. 1 S. 1 BAT in folgender Fassung Anwendung:

"Die Eingruppierung der Angestellten richtet sich nach den Tätigkeits-
merkmalen des Allgemeinen Vergütungsgruppenplans BAT-KF oder Pflege-
personal-Vergütungsgruppenplans zum BAT-KF (Anlage 1 a und 1 b) ",
wobei es bis zum 30. April 1992 "Allgemeine Vergütungsordnung zum BAT-
KF" hieß.

Damit sind der BAT-KF nebst Anlage 1 a und 1 b in Ablösung der im
Arbeitsvertrag mit der Klägerin genannten Notverordnungen jedenfalls
Vertragsinhalt geworden.

Dem Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c
BAT-KF steht nicht bereits der Umstand entgegen, daß die Parteien in
dem Arbeitsvertrag vom 29. Juni 1979 die Eingruppierung der Klägerin
in die Vergütungsgruppe VII BAT-KF vereinbart haben und die Klägerin
ab 1. Februar 1980 tatsächlich eine Vergütung nach der Vergütungs-
gruppe VI b BAT-KF erhielt. Die Angabe der Vergütungsgruppe in dem
Arbeitsvertrag und die später erfolgte tatsächliche Vergütung nach
einer anderen, höheren Vergütungsgruppe schließt einen Anspruch der
Klägerin auf eine höhere Vergütung nicht aus. Dem Arbeitsvertrag der
Parteien vom 29. Juni 1979 liegt ein von dem beklagten Kirchenkreis
verwandtes Muster zugrunde, so daß der Arbeitsvertrag als üblicher
Vertrag vom Revisionsgericht frei ausgelegt werden kann (BAGE 24, 198,
202 = AP Nr. 2 zu § 111 BBiG). In § 2 des Arbeitsvertrages haben die
Parteien ohne jede Einschränkung der Sache nach vereinbart, daß die
Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages in der für die An-
gestellten im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen jeweils
geltenden Fassung (BAT-KF) Inhalt des Arbeitsvertrages sind. Damit
haben sie erkennbar zum Ausdruck gebracht, daß sämtliche Bestimmungen
des BAT-KF maßgebend seien sollen und hierbei stets die aktuelle Fas-
sung gelten soll. Dies entspricht Vereinbarungen in zahlreichen Arbei-
tsverträgen - vor allem des öffentlichen Dienstes -, in denen die Par-
teien des Arbeitsvertrages die Anwendung eines bestimmten Tarifver-
trages in seiner jeweiligen Fassung auf ihr Arbeitsverhältnis verein-
baren. Der der Sache nach im Arbeitsvertrag der Parteien enthaltenen
Verweisung auf den BAT-KF kommt demnach die Bedeutung zu, daß sich die
Vergütung der Klägerin jeweils nach der Vergütungsgruppe richten soll,
deren Voraussetzungen sie mit ihrer Tätigkeit erfüllt (vgl. Urteil des
Senats vom 26. Oktober 1994 - 4 AZR 844/93 - NZA 1995, 635).

II. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien jedenfalls kraft vertrag-
licher Vereinbarung (§ 2 des Arbeitsvertrages vom 29. Juni 1979) dem
BAT-KF unterliegt, kommt es für die Eingruppierung der Klägerin nach §
22 Abs. 2 Unterabs. 2 S. 1 BAT-KF darauf an, ob in ihrer Tätigkeit
zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich
genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tä-
tigkeitsmerkmale der von ihr in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe
VI b der allgemeinen Vergütungsordnung/des allgemeinen Vergütungs-
gruppenplans zum BAT-KF erfüllen.


1. Dabei ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff
des Arbeitsvorgangs auszugehen. Diesen hat der Senat verstanden als
eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksich-
tigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsäch-
lichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewer-
tende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden
Tätigkeit eines Angestellten (BAGE 51, 59; 51, 282; 51, 356 = AP Nr.
115, 116, 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; ständige Rechtsprechung des Se-
nats). Dabei ist es zwar rechtlich möglich, daß die gesamte Tätigkeit
des Angestellten nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgaben-
bereich nicht weiter aufteilbar und nur einer rechtlichen Bewertung
zugänglich ist (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 1985 - 4 AZR 184/83 -
AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 23. Februar 1983 -
4 AZR 222/80 - BAGE 42, 29 = AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Tat-
sächlich trennbare Tätigkeiten mit unter schiedlicher Wertigkeit kön-
nen jedoch zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden (vgl. Senats-
urteil vom 20. Oktober 1993 - 4 AZR 45/93 - AP Nr. 172 zu §§ 22, 23
BAT 1975; Senatsurteil vom 20. März 1991 - 4 AZR 471/90 - AP Nr. 156
zu §§ 22, 23 BAT 1975).

2. Das Landesarbeitsgericht ist bei der Bewertung des Aufgabenbereichs
der Klägerin in Übereinstimmung mit ihr davon ausgegangen, daß die
Tätigkeit einer Sekretärin als einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen
sei, zumal sie Vergütungsansprüche ausschließlich aus der Berufsgruppe
5. 3 des BAT-KF "Mitarbeiterinnen im Schreibdienst" geltend mache.

Das ist für den vorliegenden Fall nicht haltbar.

Das zeigt sich schon daran, daß das Landesarbeitsgericht im Rahmen
seiner Prüfung, ob die Klägerin in der Tätigkeit einer Sekretärin im
Sinne der Fallgruppe 7 der Berufsgruppe 5. 3 BAT-KF n.F. beschäftigt
ist, auf die einzelnen von der Klägerin vorgetragenen Tätigkeiten
zurückgreift.

Die Frage, ob ein einheitlicher Arbeitsvorgang vorliegt oder ob meh-
rere gegeben sind, ist nicht davon abhängig, auf welche Vergütungs-
gruppen sich der Arbeitnehmer beruft.

Da die Klägerin neben anderen Arbeiten unstreitig "Kassenabrechnung" =
Abrechnung der Einzelleistungen auf Überweisungsscheinen für endokrino-
logische, endoskopische und onkologische Ambulanz; Gutachtenabrechnung
nach den Vorschriften des SGG; Privatabrechung von Prof. Dr. Ha macht
und für diese Aufgaben besondere tarifliche Tätigkeitsmerkmale - Allge-
meine Vergütungsordnung zum BAT-KF/Allgemeiner Vergütungsgruppenplan
zum BAT-KF Anlage 1 a Berufsgruppe 3. 2 Arzthelferinnen und Mitarbei-
terinnen in der Tätigkeit von Arzthelferinnen -, gelten, kommt schon
aus Rechtsgründen bei der Klägerin die Annahme einer einheitlich zu
bewertenden Gesamttätigkeit nicht in Betracht. Diese Tätigkeit der
"Kassenabrechnung" hat aus der Bewertung nach den Merkmalen der Berufs-
gruppe 5. 3 Fallgruppe 9 oder 7 auszuscheiden. Auch im Bereich des BAT-
KF ist bestimmt - Vorbemerkung Nr. 2 -, daß bei der Eingruppierung in
die Vergütungsgruppen die besonderen Tätigkeitsmerkmale den allgemei-
nen Tätigkeitsmerkmalen vorgehen. Die Tätigkeitsmerkmale für die Be-
rufsgruppe 3. 2 Arzthelferinnen und Mitarbeiterinnen in der Tätigkeit
von Arzthelferinnen sind spezieller als die für Mitarbeiterinnen im
Schreibdienst einschließlich Sekretärinnen.

Auch im übrigen liegt ein einheitlicher Arbeitsvorgang nicht vor.

Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts sind "Schriftsätze
nach Diktat" als selbständiger Arbeitsvorgang zu betrachten. Arbeits-
ergebnis ist insoweit die fehlerfreie und optisch einwandfreie Über-
tragung von ins Stenogramm oder auf Tonträger diktierter Texte. Auch
dieser Aufgabenkreis der Klägerin ist tatsächlich abgrenzbar. Es kann
auch nicht davon ausgegangen werden, daß diese "Schriftsätze nach Dik-
tat" nur Zusammenhangstätigkeiten im Bereich anderer der Klägerin
übertragenen Aufgaben wären (vgl. Senatsurteil vom 28. April 1982 - 4
AZR 707/79 - AP Nr. 62 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.). Anhaltspunkte
liegen hierfür nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht vor.

Deshalb ist die Feststellung von Arbeitsvorgängen erforderlich.

Dabei kann auch im übrigen dem Sachvortrag der Klägerin gefolgt werden.

a) Terminplanung Hier ist Arbeitsergebnis der vernünftige - Leerlauf
vermeidende - Zuschnitt des Arbeitstages des Chefarztes,

b) Selbständiger Schriftwechsel, Telefonverkehr/Postbearbeitung Hier
ist Arbeitsergebnis die Erstellung aller anfallenden Korrespondenz.
Soweit nach Vortrag der Klägerin auch Korrespondenz in Abrechnungsan-
gelegenheiten mit der privatärztlichen Verrechnungsstelle anfällt,
kann insoweit auch Zusammenhangstätigkeit mit dem Arbeitsvorgang "Kas-
senabrechnung" vorliegen. Die im Zusammenhang mit der Postbearbeitung
genannten Tätigkeiten gehören zum Arbeitsvorgang Schriftwechsel/Tele-
fonverkehr jedenfalls als Zusammenhangstätigkeit.

c) Archivierung des Schriftverkehrs und der Krankengeschichten Dabei
ist Arbeitsergebnis die ordnungsgemäße Ablage des Schriftgutes, so daß
ein Wiederauffinden ohne Schwierigkeiten möglich ist.

Die von der Klägerin genannten Prozentanteile - Terminplanung 15 %,
Schriftsätze nach Diktat 25 %, selbständiger Schriftwechsel, Telefon-
verkehr 17 %, Kassenabrechnung 40 %, Archivierung 3 % der Gesamttätig-
keit - dürften sich auf den jeweiligen Anteil an der Gesamtarbeitszeit
beziehen.

Ausgehend von diesen auf Grund des - allerdings zum Teil bestrittenen
- Vortrags der Klägerin gebildeten Arbeitsvorgängen, hat die Klägerin
keinen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe V c BAT-KF im Wege
des Bewährungsaufstiegs aus der Vergütungsgruppe VI b BAT-KF.

3. Soweit die Klägern "Kassenabrechnung" betreibt, womit nach ihrem
Vortrag 40 % ihrer Gesamtarbeitszeit in Anspruch genommen wird, sind
die speziellen Merkmale der Berufsgruppe 3. 2 "Arzthelferinnen,
Apothekenhelferinnen, zahnärztliche Helferinnen" anzuwenden, die auch
für Mitarbeiterinnen in der Tätigkeit von Arzthelferinnen gelten. Mit
dem Arbeitsvorgang "Kassenabrechnung" erfüllt die Klägerin insoweit
lediglich die Voraussetzungen der Fallgruppe 3 - Vergütungsgruppe VIII
-, in die Mitarbeiterinnen in der Tätigkeit von Arzthelferinnen ein-
gruppiert sind nach insgesamt dreijähriger Bewährung. Die Tätigkeits-
merkmale einer höheren Vergütungsgruppe erfüllt die Klägerin nicht,
weil die "Kassenabrechnung" nur 40 % ihrer Gesamttätigkeit ausmacht
und die Klägerin keine Arzthelferin mit Abschlußprüfung ist. Sonstige
Angestellte mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen sind in der
Berufsgruppe 3. 2 nicht vorgesehen. Die speziellen Merkmale für Arzt-
helferinnen enthalten innerhalb der Vergütungsgruppe VI b nur den
Bewährungsaufstieg aus der Vergütungsgruppe VII. Merkmale für die von
der Klägerin erstrebte Vergütungsgruppe V c BAT-KF sind nicht vorge-
sehen.

4. Für ihre sonstigen Aufgaben, die zusammengerechnet nach ihrem Vor-
trag 60 % ihrer Gesamtarbeitszeit ausmachen, sind die Merkmale der
Berufsgruppe 5. 3 "Mitarbeiterinnen im Schreibdienst" heranzuziehen,
in der auch eine Fallgruppe für "Mitarbeiterinnen" in der "Stellung"
oder in der "Tätigkeit von Sekretärinnen" vor gesehen ist.

Die für die Eingruppierung der Klägerin insoweit in Betracht kommenden
Tätigkeitsmerkmale hatten bis zum 30. September 1991 folgende Fassung
(künftig: BAT-KF a.F.):

5. 3 Mitarbeiter im Schreibdienst Fallgruppe Tätigkeitsmerkmal Verg.-
Gr.

1. Schreibkräfte X

2. Mitarbeiter der Fallgruppe 1 nach zweijähriger Eingruppierung und
Bewährung in der Vergütungsgruppe X IX b

3. Stenotypistinnen IX b

4. Mitarbeiter der Fallgruppe 3 nach zweijähriger Eingruppierung und
Bewährung in der Vergütungsgruppe IX b IX a

5. Sentotypistinnen mit schwieriger Tätigkeit 1 VIII

6. Mitarbeiter der Fallgruppe 5 nach dreijähriger Eingruppierung und


Bewährung in der Vergütungsgruppe VIII VII

7. Stenotypistinnen mit schwieriger, vielseitiger und weitgehend
selbständiger Tätigkeit 2 VII

8. Stenotypistinnen, die sich durch herausragende Leistungen und
besondere Zuverlässigkeit auszeichnen und die sich nach ihrer
Dienstanweisung durch den Umfang und die Bedeutung ihrer Aufgaben
erheblich aus der Fallgruppe 7 herausheben, wenn sie in großen
Dienststellen oder in Dienststellen mit besonderen Aufgaben tätig
sind und nicht überwiegend Verwaltungsaufgaben im Sinne der
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Verwaltungsdienst ausüben,
nach mindestens dreijähriger Eingruppierung und Bewährung in der
Vergütungsgruppe VII 3, 4 VI b

9. Mitarbeiterinnen in der Stellung von Sekretärinnen mit einer der
mittleren Reife entsprechenden Allgemeinbildung und mit einer für
ihren Aufgabenbereich förderlichen Ausbildung (z.B. BDS-Sekretär-
innenausbildung, Höhere Handelsschule), wenn sie nach ihrer Dienst-
anweisung in erheblichem Umfang schwierige und verantwortungsvolle
Aufgaben, z. B. organisatorischer Art, selbständig wahrzunehmen
haben und die Aufgaben durch die Art der Dienststelle bedingt und
nicht überwiegend Verwaltungsaufgaben im Sinne der Ausbildungs- und
Prüfungsordnung für den Verwaltungsdienst sind 5 VI b 10. Mitarbei-
terinnen der Fallgruppe 9 nach mindestens dreijähriger Eingruppier-
ung und Bewährung in der Vergütungsgruppe VI b 3 V c

Die bei den Fallgruppen genannten Verweisungen auf Fußnoten sind, weil
nicht entscheidungserheblich, nicht mit zitiert wor den.

Mit Wirkung ab 1. Oktober 1991 wurden die Tätigkeitsmerkmale der
Berufsgruppe 5. 3 "Mitarbeiterinnen im Schreibdienst" (künftig: BAT-KF
n.F.) geändert. Nunmehr lauten die für die Eingruppierung der Klägerin
in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale wie folgt:


5. 3 Mitarbeiterinnen im Schreibdienst Fallgruppe Tätigkeitsmerkmal
Verg.-Gr.

1. Mitarbeiterinnen im Schreibdienst IX b

2. Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 1 nach zweijähriger Bewährung in
der Verg.Gr. IX b IX a

3. Mitarbeiterinnen im Schreibdienst mit schwieriger Tätigkeit VIII

4. Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 3 nach dreijähriger Bewährung in
der Verg. Gr. VIII VII

5. Mitarbeiterinnen im Schreibdienst mit schwieriger und vielseitiger
Tätigkeit VII

6. Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 5 nach dreijähriger Bewährung in
der Verg.Gr. VII 1 VI b

7. Mitarbeiterinnen in der Tätigkeit von Sekretärinnen mit einer für
ihre Tätigkeit förderlichen Qualifikation (z.B. Sekretärinnenaus-
bildung) mit entsprechender Tätigkeit in großen Dienstbereichen
oder Dienststellen mit besonderen Aufgaben 2, 3 VI b

8. Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 7 nach dreijähriger Bewährung in
der Verg.Gr. VI b V c


Anmerkungen:

1....

2. Als große Dienstbereiche gelten solche, deren Leiterstelle mindes-
tens nach Verg.Gr. IV a bzw. BesGr. A 11 bewertet ist. Dienststellen
mit besonderen Aufgaben sind Superintendenturen und Dienststellen, in
denen mindestens zwei Mitarbeiter mit abgeschlossener Hochschulausbil-
dung (ausgenommen Pfarrer in Kirchengemeinden) in entsprechender Tätig-
keit beschäftigt sind.

3. Bei Mitarbeiterinnen, die sich durch besondere Zuverlässigkeit und
herausragende Kenntnisse auszeichnen, kann nach Vollendung des 35.
Lebensjahres von dem Nachweis der förderlichen Qualifikation abgesehen
werden.

Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Klägerin sei nicht Sekre-
tärin im Sinne der Fallgruppe 9 der bis zum 30. September 1991 gelten-
den Fassung der Berufsgruppe 5. 3 BAT-KF und ihr Aufgabenbereich erfül-
le für den Zeitraum nach dem 1. Oktober 1991 nicht die Tätigkeitsbesch-
reibung der Fallgruppe 7 der Berufsgruppe 5. 3 in der ab 1. Oktober
1991 geltenden Fassung mit der Folge, daß ein Anspruch auf Vergütung
nach Vergütungsgruppe V c BAT-KF im Wege des Bewährungsaufstiegs nicht
gegeben sei.

Dem ist im Ergebnis beizutreten.

a) Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, mit der Ausbildung zur So-
zialversicherungsangestellten und mit der Ablegung der ersten Verwal-
tungsprüfung sei eine " für ihren Aufgabenbereich förderliche Ausbil-
dung (z. B. BDS-Sekretärinnenausbildung, Höhere Handelsschule) " im
Sinne der Fallgruppe 9 der Berufsgruppe 5. 3 BAT-KF a.F. nicht gege-
ben.

Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Die Wertung des Landesarbei-
tsgerichts ist unzutreffend. Aus den Ausbildungsgängen ergibt sich im
Gegenteil, daß die Klägerin überqualifiziert ist.

Das Landesarbeitsgericht hat ferner darauf abgestellt, die Klägerin
habe nicht dargelegt, daß sie in erheblichem Umfang schwierige und
verantwortungsvolle Aufgaben z.B. organisatorischer Art selbständig
wahrzunehmen habe. Dem folgt der Senat im Ergebnis. Das Landesar-
beitsgericht hat ausgeführt, dem Vortrag der Klägerin zufolge liege
der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im organisatorischen Bereich, weniger
im rein schreibtechnischen Aufgabengebiet. Das sei nicht nachzuvoll-
ziehen, zumal die Klägerin mit 40 % der Gesamttätigkeit die
Kassenabrechnung für die Ambulanzen einschließlich der Privatambulanz,
die Notfallabrechnung und Guthabenabrechnung belege. Ausführungen zum
Schwierigkeitsgrad und zur Verantwortlichkeit fehlten.
Mit der übertragenen Verantwortung werde die Verpflichtung des Angestellten beschrieben, dafür einstehen zu müssen, daß
Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt würden. Verantwortungsvoll werde derjenige Angestellte tätig,
der Aufsichtsfunktionen wahr zunehmen habe oder ideelle oder materielle Belange des Arbeitgebers zu beachten habe. Daß die
Klägerin gewissenhaft arbeiten müsse, sei selbstverständlich. Ihr oblägen jedoch nicht Aufsichtsfunktionen. Die Aufsichtsfunktion
sei nicht dadurch erfüllt, daß sie der zweiten Schreibkraft der medizinischen Abteilung Aufgaben zuweise.

"Schwierige Aufgaben" liegen vor, wenn sie sich aus der Normaltätigkeit herausheben, wenn also im Vergleich zu den einfachen
Arbeiten ein höherer Aufwand an gedanklicher Arbeit oder andersartige qualifiziertere Fähigkeiten gefordert sind oder
besondere Anforderungen an den Verstand oder die Konzentrationsfähigkeit gestellt werden (vgl. Senatsurteil vom 10.
Dezember 1975 - 4 AZR 41/75 - AP Nr. 90 zu §§ 22, 23 BAT).

Die Arbeiten müssen "verantwortungsvoll" sein. Es gilt insoweit nichts anderes als bei dem Begriff Verantwortung. Es handelt
sich um eine aufgabenbezogene Anforderung, die auf die Auswirkungen der Tätigkeit gerichtet ist und weniger die Art des
Handels betrifft. Ein auf die ordnungsgemäße Ausübung der Aufgaben bezogenes Maß an Verantwortung ist für jede Tätigkeit
zu fordern. Ihrer Erwähnung in dem Tätigkeitsmerkmal bedarf es daher nicht. Es muß also gegenüber der normalen
Verantwortung eine gesteigerte vorliegen.

Aufgaben "in erheblichem Umfang" liegen nach der Entscheidung des Senats vom 18. Februar 1970 (- 4 AZR 257/69 - AP Nr.
1 zu § 21 MTB II) vor, wenn dafür mindestens 35 % der Arbeitszeit aufzuwenden sind. Daran hält der Senat fest.

Es fehlt insoweit an hinreichendem Vortrag der Klägerin.

Der Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage hat die jenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen,
die den rechtlichen Schluß zulassen, daß er die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluß
der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt (z.B. Senatsurteil vom 20. Oktober 1993 - 4 AZR 47/93 - AP Nr. 173 zu §§
22, 23 BAT 1975, zu B II 3 b der Gründe). Erschließt sich die Bedeutung eines Tätigkeitsmerkmals nur aus dem Verhältnis zu
einem anderen Merkmal, so sind auch solche Tatsachen darzulegen, die einen wertenden Vergleich zwischen den Merkmalen
ermöglichen. Der Tatsachenvortrag muß erkennen lassen, worin die Unterschiede oder Gemeinsamkeiten der Tätigkeiten liegen
(Senatsurteil vom 23. August 1995 - 4 AZR 191/94 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, zu B II 3 a der
Gründe).

Es bedurfte also des Vortrages der Klägerin im einzelnen, warum sich welche Tätigkeit von einfachen Tätigkeiten abhebt und
deswegen als schwierig erscheint und warum welche Tätigkeit sich gegenüber der stets vom Angestellten zu tragenden
Verantwortung für sein Tun als verantwortungsvoll erweist und daß zumindest 35 % der Gesamtarbeitszeit ausfüllende
Arbeitsvorgänge jedenfalls einen rechtlich nicht unerheblichen Anteil schwieriger und verantwortungsvoller Aufgaben aufweisen.

Die Klägerin greift zwar in der Revision die in der Fallgruppe 9 der Berufsgruppe 5. 3 BAT-KF a. F. beispielhaft genannten
Aufgaben organisatorischer Art auf. Sie trägt aber nur vor, sie habe dargelegt, ihre Tätigkeit habe schwerpunktmäßig im
organisatorischen Bereich und weniger im rein schreibtechnischen Bereich gelegen, ohne auf die Entscheidungsgründe des
Landesarbeitsgerichts überhaupt einzugehen. Sie ersetzt lediglich die Wertung des Landesarbeitsgerichts durch ihre Wertung;
eine Auseinandersetzung mit den Argumenten des Landesarbeitsgerichts anhand ihres Sachvortrages in den Instanzen findet nicht
statt.

Wenn die Klägerin für die Terminplanung einen Zeitanteil von 15 % der Gesamttätigkeit angibt und für den selbständigen
Schriftwechsel, Telefonverkehr/Postbearbeitung 17 %, die allenfalls als Aufgaben organisatorischer Art im Sinne der Fallgruppe
9 der Berufsgruppe 5. 3 BAT-KF a. F. angesehen werden können, dann machen diese Arbeitsvorgänge den erheblichen
Umfang nicht aus, 35 % der Gesamtarbeitszeit belegen sie nach eigenem Vortrag der Klägerin nicht. Zu ihren übrigen Aufgaben
sagt die Klägerin insoweit nichts. Sie greift lediglich die Terminplanung auf unter dem vom Landesarbeitsgericht vermißten
Vortrag zum Tätigkeitsmerkmal "schwierige und verantwortungsvolle Aufgaben". Abgesehen davon, daß mit diesem
Arbeitsvorgang der geforderte erhebliche Umfang nicht belegt werden kann, verweist die Klägerin nicht etwa auf ihren Vortrag
in den Instanzen, in denen sie einen wertenden Vergleich vorgenommen habe, sondern begnügt sich mit dem Hinweis, die
Klägerin sei für den reibungslosen Ablauf der inneren Abteilung gerade im organisatorischen Bereich verantwortlich, da sie für
die Terminplanung zuständig sei. Dies sei eine äußerst verantwortungsvolle Tätigkeit. Sie sagt aber nicht, welche Tatsachen das
ausmachen sollen. Auch in den Instanzen findet sich ein solcher Vortrag nicht. Soweit sie zur Frage des Schwierigkeitsgrades
darauf verweist, sie habe u. a. bei ihren Abrechnungen eine Fülle von Vorschriften zu beachten und müsse insbesondere die
jeweiligen Leistungen genauestens abrechnungstechnisch überprüfen, verkennt sie, daß die Abrechnungen nicht unter die
Merkmale der Berufsgruppe 5. 3, sondern unter die der Berufsgruppe 3. 2 fallen, also im Rahmen der Prüfung der
Voraussetzungen der Fallgruppe 9 der Berufsgruppe 5. 3 BAT-KF a.F. nicht relevant sind. Soweit die Klägerin rügt, insoweit
habe das Landesarbeitsgericht den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt und seine richterliche Fragepflicht verletzt, scheitert
diese Verfahrensrüge schon daran, daß die Klägerin nicht darlegt, was sie noch vorgetragen hätte, wenn die vermißte
Aufforderung erfolgt wäre.

Ein Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe V c BAT-KF im Wege des Bewährungsaufstiegs aus Fallgruppe 9 der
Berufsgruppe 5. 3 BAT-KF a.F. ist sonach nicht gegeben.

b) Das Landesarbeitsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen der Fallgruppe 7 der Berufsgruppe 5. 3 BAT-KF n.F. mit
der Begründung verneint, der Klägerin sei nicht eine von der Qualifikation der Sekretärinnenausbildung erfaßte Tätigkeit
übertragen worden, sie übe ihre Tätigkeit nicht in größeren Dienstbereichen oder Dienststellen mit besonderen Aufgaben aus.

aa) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Klägerin werde nicht die von der Sekretärinnenprüfung vorgegebene
Protokollführung, Briefgestaltung und Büroorganisation, erst recht nicht der rechts-, wirtschafts- und sozialkundliche Bereich
abverlangt. Eine von der Sekretärinnenprüfung erfaßte Büroorganisation werde im Vorzimmer des Abteilungsarztes nicht
gefordert. Die Krankenhausgemeinschaft verfüge über eine eigenständige Organisationsabteilung. Im übrigen sei der Kernbereich
ihrer Tätigkeit nicht in den Sekretariatsaufgaben, sondern im Abrechnungswesen zu sehen. Die Patientenabrechnung im
stationären und ambulanten Bereich sei eine schwierige Aufgabe der Arzthelferin mit Abschlußprüfung. Dieser Aufgabenbereich
werde demzufolge von der Sekretärinnenprüfung zur geprüften Sekretärin nicht erfaßt. Außerdem falle die zeitliche Planung von
Ambulanzen nicht unter die Terminplanung im Sinne dieser Prüfungsordnung. Schließlich sei zu beachten, daß für eine Vergütung
entsprechend der Vergütungsgruppe VII BAT-KF nach Fallgruppe 5 der Berufsgruppe 5. 3 schon schwierige und vielseitige
Tätigkeiten im Schreibdienst abverlangt würden. Die Fallgruppe 7 mit Vergütungsgruppe VI b der Berufsgruppe 5. 3 erwarte
demzufolge eine Steigerung im Aufgaben- und Verantwortungsbereich, so daß die qualifizierte Sekretärinnentätigkeit die
innegehabte Stellung prägen müsse.

Das ist jedenfalls im Ergebnis zutreffend.

Die Klägerin weist nicht in ihrer Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge auf, die für sich genommen die
Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der von ihr in Anspruch genommenen Fallgruppe 7 der Berufsgruppe 5. 3 BAT-KF n.
F. erfüllen. Denn der Arbeitsvorgang "Kassenabrechnung" fällt nicht unter die Merkmale der Vergütungsgruppen für
Mitarbeiterinnen im Schreibdienst oder in die Tätigkeit von Sekretärinnen, wie ausgeführt. Schriftsätze nach Diktat, für die die
Klägerin einen Zeitanteil von 25 % angegeben hat, fallen maximal unter die Fallgruppe 5 der Berufsgruppe 5. 3, sind also nach
Vergütungsgruppe VII zu vergüten; ein Aufstieg in die Vergütungsgruppe V c im Wege der Bewährung findet insoweit nicht statt,
sondern lediglich in die Vergütungsgruppe VI b, nach der die Klägerin Vergütung erhält. Damit verbleiben lediglich noch die
Tätigkeiten "Terminplanung", "selbständiger Schriftwechsel", "Telefonverkehr/Postbearbeitung", "Archivierung des
Schriftverkehrs und der Krankengeschichten" mit nach Vortrag der Klägerin 35 % Anteil an der Gesamttätigkeit mit der Folge,
daß schon von daher die Voraussetzungen der Fallgruppe 9 der Berufsgruppe 5. 3, die zur Vergütung nach Vergütungsgruppe
VI b führt, nicht gegeben sind und damit auch kein Bewährungsaufstieg aus dieser Fallgruppe in die Vergütungsgruppe V c
BAT-KF. Es mußte daher nicht mehr geprüft werden, ob diese Arbeitsvorgänge ihrerseits die Voraussetzungen der
Vergütungsgruppe VI b BAT-KF erfüllen.

bb) Dazu, ob die Klägerin in einem großen Dienstbereich oder in einer Dienststelle mit besonderen Aufgaben im Sinne der
Fallgruppe 9 der Berufsgruppe 5. 3 BAT-KF n. F. tätig ist, braucht der Senat nicht mehr Stellung zu nehmen.

Sonach hat die Klägerin keinen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe V c BAT-KF im Wege des
Bewährungsaufstiegs aus Fallgruppe 9 oder Fallgruppe 7 der Berufsgruppe 5. 3 BAT-KF.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.


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