Eine Veröffentlichung der GVV Berlin zur Altersteilzeit:
Die verfassungswidrige „Rechtsprechung“ des 9. Senats des BAG vom 19. 02. 2013:
Verfassungsbeschwerden zum Bundesverfassungsgericht wurden erhoben!
Dies bedeutet für die ATZ-Arbeitnehmer, dass die seit dem 1.Januar 2008 erfolgten Senkungen der auf das steuerpflichtige Teilzeiteinkommen zu entrichtenden Steuern und Sozialversicherungsabgaben nicht wie bei allen übrigen Arbeitnehmern das zur Lebensführung verfügbare Nettoeinkommen erhöhen, sondern über eine Verminderung des Aufstockungsbetrages eine Entgeltkürzung zugunsten des Arbeitgebers bewirken.
Diese vom BAG vertretene Auslegung des Tarifvertrags ist aus unserer Sicht aus mehreren Gründen unvereinbar mit höherem Recht:
a) Eine Festschreibung des Nettoauszahlungsbetrages mittels Tarifvertrag - wie sie den Entscheidungen BAG zugrunde liegt - ist verfassungsrechtlich unzulässig und insbesondere nicht durch die Tarifautonomie gedeckt:
Die Verfassung weist durch Art. 9 Abs. 3 GG in Verbindung mit dem Tarifvertragsgesetz den Koalitionen das Recht zu, den Inhalt von Arbeitsverhältnissen und damit auch das vom Arbeitgeber im Gegenzug für die erbrachte Dienstleistung des Arbeitnehmers geschuldete Entgelt im Wege privatautonomer Rechtsetzung durch Tarifverträge zu bestimmen. Dieses arbeitsrechtliche Entgelt ist immer das gesamte Bruttoentgelt einschließlich der ggf. daraus zu entrichtenden Steuern und Sozialversicherungsabgaben. Denn der Schuldner der auf das Entgelt entfallenden Steuern und Sozialversicherungsabgaben ist der Arbeitnehmer. Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt, d.h. vermögensrechtlich in dessen Eigentum übergeht. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten (vgl. hierzu § 38 EStG). Da die Erhebung der gesetzlichen Abgaben aus dem Vermögen des Arbeitnehmers erfolgt, sind Erhöhungen des nach dem Abgabenabzug verbleibenden Nettobetrages, deren Ursache in der Verminderung der gesetzlichen Abgaben liegt, durch die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes (Art. 14 Abs. 1GG) vor einem Zugriff der Tarifvertragsparteien geschützt. Eine tarifliche Festschreibung von Nettobeträgen, die dem Arbeitnehmer die steuerrechtlich bedingten Erhöhungen des verfügbaren Nettoeinkommens entzieht und durch Verrechnung mit dem Entgeltbestandteil „Aufstockungsbetrag“ auf den Arbeitgeber überträgt, ist daher verfassungswidrig und nichtig. Dies hat zur Folge, dass die Entscheidung des BAG nicht darauf gestützt werden durfte.
b) Wie das BAG selbst in den Entscheidungsgründen zugeben muss, betrifft die Festschreibung der Mindestnettobeträge nur diejenigen ATZ-Arbeitnehmer, deren bisheriges Entgelt maximal 5300 Euro beträgt, was einem Teilzeitentgelt von 2650 Euro entspricht. Arbeitnehmer mit einem Teilzeitentgelt ab 2652,50 Euro haben demnach Anspruch auf Berechnung des Mindestnettobetrages auf Grundlage aktueller Steuersätze. Mit dieser Rechtsprechung verletzt der 9.Senat des BAG offen und geradezu schamlos den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.
Die Begründungsversuche des Gerichts halten einer kritischen Nachprüfung nicht stand.
Der Gleichheitssatz der Verfassung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Für das Vorliegen einer derartigen Ungleichbehandlung ist es unerheblich, welche der beiden Gruppen gegenüber der anderen jeweils im Vorteil ist. Daher ist es mehr als töricht, wenn das Gericht in den Urteilsgründen das Vorliegen einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung mit dem Argument verneint, die gegenwärtige Benachteiligung der einen Gruppe infolge sinkender Steuersätze oder Sozialversicherungsbeiträge würde sich im Falle steigender Abgaben in einen Vorteil umkehren. Hinzu kommt, dass die fragliche Tarifregelung die Höhe des jeweiligen Monatsentgelts betrifft und die Vergleichsbetrachtung daher die Gleichbehandlung in Bezug auf die Berechnung des für den jeweiligen Arbeitsmonat geschuldeten Entgelts betreffen muss.
Sodann wird allen Ernstes behauptet, die Abweichungen, die die unterschiedlichen Bemessungsregelungen zur Folge hätten, seien nicht so wesentlich, um die tarifautonome Entscheidung der Tarifvertragsparteien infrage zu stellen. Es handle sich um „Randunschärfen“, die bei der Regelung einer Massenerscheinung unvermeidlich seien.
Hier bietet sich die einfache Anwendung dieser absurden Rechtsprechung auf die sich im Januar 2013 in Steuerklasse 1 bzw. 4 ergebenden Mindestnettoentgelte für ATZ-Arbeitnehmer mit einem Teilzeitentgelt von 2650 Euro (= 5300 Euro bisheriges Entgelt) und 2652,50 Euro (= 5305 Euro bisheriges Entgelt) an. Im ersten Fall beträgt der Mindestnettoanspruch laut Tabelle 2240,92 Euro, im zweiten Fall gemäß § 153 SGB III 2380,72 Euro. Die unbedeutende „Randunschärfe“ führt in diesem Fall bei einer Entgeltdifferenz von nur 2,50 Euro brutto zu einem um 139,80 Euro höheren Nettoeinkommen.
Wir haben wegen dieser – hier nur in aller Kürze angedeuteten – Ungereimtheiten und Verfassungsverstöße fristgerecht gegen beide Entscheidungen unter den Aktenzeichen 1 BvR 1760/13 und 1 BvR 1771/13 ausführlich begründete Verfassungsbeschwerden zum Bundesverfassungsgericht erhoben.
Wichtiger Hinweis:
Die öffentlichen Arbeitgeber sehen die Frage der tarifgerechten Berechnung der Mindestnettobeträge aufgrund der Revisionsurteile vom 19. Februar 2013 nunmehr als endgültig entschieden an. Mitglieder unserer Gewerkschaft, die im Jahr 2010 höhere ATZ-Mindestansprüche geltend gemacht haben, sollten daher im Hinblick auf den Ende 2013 eintretenden Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist ihrem Arbeitgeber unter Hinweis auf die erhobenen Verfassungsbeschwerden mitteilen, dass sie ihren geltend gemachten Anspruch weiterhin aufrechterhalten und den Arbeitgeber unter Fristsetzung auffordern, schriftlich den Verzicht auf die Einrede der Verjährung zu erklären. Weigert sich der Arbeitgeber, diese Erklärung abzugeben, müsste zur Wahrung der im Jahr 2010
versucht werden, die Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ruhend zu stellen.