Senkung der ATZ-Aufstockung wegen Steuerfreiheit VBL-Beitrag (Landesdienst)

788 views
Skip to first unread message

Jürgen Steinfelder

unread,
Nov 12, 2012, 1:19:52 PM11/12/12
to tv-...@googlegroups.com
Hallo zusammen, habe den Text per E-Mail erhalten und gebe ihn auf Wunsch des Verfassers (nur lesend) weiter, vielleicht kennt sich jemand mit der beschriebenen Problematik aus:

>>>>>>>>>>>>>>>>>>
Seit Mitte des Jahres gibt es ein weiteres Problem bei der Berechnung der ATZ-Aufstockung.
Ich habe dazu bisher noch keine Äußerungen von Betroffenen gefunden, es betrifft aber mit
Sicherheit nicht nur mich.

Durch meinen Arbeitgeber wurde  mit der Juli-Gehaltsabrechnung 2012 rückwirkend ab
Januar 2012 der ATZ-Aufstockungsbetrag nach § 5 Abs. 2 TV ATZ um mehr als die Hälfte
reduziert, so dass nur noch ein sehr kleiner Betrag übrig bleibt. Zur Begründung wurde vom
Arbeitgeber ausgeführt: "Die von Ihnen erhobenen Eigenanteile am Beitrag zum
Kapitaldeckungsverfahren bei der VBL wurden gemäß dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom
09.12.2010 (VI R 57/08) rückwirkend ab dem 01.01.2012 bzw. ab Beschäftigungsbeginn in
2012 lohnsteuerfrei im Rahmen von § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz gestellt, es sei denn,
Sie haben auf die Steuerfreiheit verzichtet (vgl. Merkblatt hierzu vom Januar 2012). Mit
dieser Steuerfreistellung vermindert sich Ihr steuerpflichtiges Entgelt. Im betroffenen
Zeitraum gezahlte Entgeltbestandteile, die vom Nettoentgelt abhängig sind, wurden bzw.
werden ebenfalls neu berechnet. Eine Entscheidung zur sozialversicherungsrechtlichen
Behandlung dieser Beiträge liegt noch nicht vor."

Da sich durch die Steuerfreiheit des VBL-Eigenanteils die Lohnsteuer vermindert und damit
das Nettogehalt vor Aufstockung erhöht hat, das "Mindestnetto" nach Mindestnettotabelle
aber unverändert blieb, wurde der Aufstockungsbetrag entsprechend reduziert. Es kann nicht
der Sinn der vom Arbeitgeber zitierten BFH-Entscheidung zur Steuerfreiheit eines
Eigenbetrages zur Altersvorsorge sein, dass Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers
reduziert werden, d.h., dass der Arbeitgeber die dem Arbeitnehmer zu gewährende
Steuererleichterung vollständig vereinnahmt. Durch Rundungseffekte ist es durch die
Steuererleichterung in meinem Fall sogar zu einer Verringerung der monatlichen
Nettobezüge nach Aufstockung um ca. 1 Euro gekommen.

Die Situation ist hier etwas anders als bei dem bisherigen Problem der
Mindestnettolohnberechnung. Bei diesem geht es ja darum, dass die veraltete
Mindestnettotabelle weiter angewendet und damit die aktuellen Steuersätze nicht
berücksichtigt werden. Jetzt aber wird eine dem Arbeitnehmer individuell zu gewährende
Lohnsteuerfreistellung vom Arbeitgeber voll vereinnahmt.

Ich habe vergangenes Jahr bei meinem Arbeitgeber den Anspruch auf Neuberechnung des
Aufstockungsbetrags nach § 5 Abs. 2 TV ATZ geltend gemacht, die Angelegenheit ruht zur
Zeit bis zur BAG-Entscheidung in den dort anhängigen Verfahren.

Die Frage ist nun, ob die Geltendmachung des Anspruchs auf Berücksichtigung des neuen
Steuervorteils bei der Mindestnettoberechnung in dem bereits geltend gemachten Anspruch
enthalten ist oder ob dies einer separaten Geltendmachung bedarf. Und selbst wenn die
neue Situation in dem bereits geltend gemachten Anspruch enthalten sein sollte, frage ich
mich, ob es sich empfehlen würde, den Anspruch separat geltend zu machen, da es sein
könnte, dass man damit selbst dann Chancen hätte, wenn der Anspruch auf
Berücksichtigung der aktuellen Steuersätze bei der Mindestnettoberechnung in den
anstehenden Verfahren beim BAG verworfen werden sollte.

d.meys

unread,
Nov 15, 2012, 8:57:17 AM11/15/12
to tv-...@googlegroups.com
Guten Tag zusammen,
zu o.a. Thematik habe ich auf der VBL-Internetseite die folgende Pressemitteilung gefunden:

"Urteil des Bundesfinanzhofs zur steuerlichen Behandlung des Arbeitnehmeranteils am Beitrag zur kapitalgedeckten Zusatzversorgung.

Sind im Gesamtbeitrag, den der Arbeitgeber gegenüber einer Zusatzversorgungskasse schuldet, Arbeitnehmeranteile enthalten, sind diese nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Urteil vom 9. Dezember 2010 – VI R 57/08). Welche konkreten Auswirkungen sich aus der Entscheidung für die Zusatzversorgung bei der VBL ergeben, ist allerdings noch offen.
Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die bei einer kommunalen Zusatzversorgungskasse (ZVK) versichert ist. Die Versicherung wird dort im Wege der Kapitaldeckung durchgeführt, Versicherungsnehmer ist der Arbeitgeber. Der Arbeitgeber zahlte ab 1. Januar 2006 den Gesamtbeitrag einschließlich des Arbeitnehmeranteils der Klägerin in Höhe von 0,9 Prozent des Bruttoeinkommens an die ZVK. Aus dem Bruttoeinkommen – einschließlich des Eigenanteils der Klägerin – führte er die Lohnsteuer ab. Gegen die Lohnsteuer-Anmeldung wandte sich die Klägerin. Sie war der Auffassung, ihr Eigenanteil falle unter den Anwendungsbereich des § 3 Nr. 63 EStG und sei damit steuerfrei.
Der Bundesfinanzhof folgte jetzt der Auffassung der Klägerin und hob die vorangegangene Ent-scheidung des Finanzgerichts auf. Das Finanzgericht war wie die Finanzverwaltung der Ansicht, dass ein Beitrag nur dann nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei sein könne, wenn der Arbeitgeber letztlich auch wirtschaftlich belastet ist. Dies sieht der Bundesfinanzhof anders. Unter den Begriff „Beiträge des Arbeitgebers“ nach § 3 Nr. 63 EStG fallen alle Beiträge, die vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer selbst geschuldet und an die Versorgungseinrichtung gezahlt werden. Es komme nicht darauf an, wer letztlich wirtschaftlich belastet ist. Maßgebend für die Qualifizierung des Arbeitnehmeranteils als Beitrag des Arbeitgebers im Sinne des § 3 Nr. 63 EStG sei alleine die versicherungsvertragliche Außenverpflichtung. Nach der Satzung der ZVK sei ausschließlich der Arbeitgeber der Klägerin Versicherungsnehmer und Beitragsschuldner gegenüber der ZVK. Deshalb werde auch der Eigenanteil der Klägerin von der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG erfasst.

 
Auswirkungen auf die Zusatzversorgung bei der VBL in den neuen Bundesländern?
Bei der VBL ist in der Pflichtversicherung (VBLklassik) die Situation ähnlich gelagert wie in dem entschiedenen Klagefall. In den neuen Bundesländern erhebt die VBL von beteiligten Arbeitgebern neben der Umlage von 1 Prozent einen Beitrag zur Kapitaldeckung in Höhe von derzeit 4 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Im Innenverhältnis tragen die Beschäftigten die Hälfte des Arbeitgeberbeitrags. Im Verhältnis zur VBL sind die Arbeitgeber Versicherungsnehmer und Schuldner des Gesamtbeitrags. Nach den bisherigen Vorgaben der Finanzverwaltung kommt für den Arbeitnehmeranteil die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG nicht in Betracht. Allerdings können Beschäftigte die steuerliche Förderung nach §§ 10a, 79 ff. EStG (Riester-Förderung) für den kapitalgedeckten Arbeitnehmeranteil beantragen.
Welche Auswirkungen das Urteil des Bundesfinanzhofs auf die steuerliche Behandlung des Arbeitnehmeranteils bei der VBL haben wird, kann derzeit noch nicht beantwortet werden. Zunächst muss abgewartet werden, welche Konsequenzen die Finanzverwaltung aus der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ziehen wird.
"

Unter Eingabe des Az VI R 57/08 im "Suche" Feld der Internetseite der VBL, findet man hierzu auch noch entsprechende Erlasse des BMF.

Mit freundlichen Grüßen
Dietrich Meys

J�rg

unread,
Nov 22, 2012, 9:18:12 AM11/22/12
to tv-...@googlegroups.com
Guten Tag zusammen,
auch mein Arbeitgeber die Bundeswehr hat mich im Februar vor die Wahl gestellt, den VBL-Eigenanteil steuerfrei zu stellen oder weiter die Riesterförderung zu nutzen. Ich habe mich für die Riesterförderung entschieden, ohne das mir die Auswirkung auf ATZ-Lohn klar wahr.
Der TV ATZ § 5(1) berücksichtigt keine Beträge die steuerfrei gezahlt werden und scheinbar wird das auch für den Ausgangswert der Berechnung der  Mindestaufstockung nach §5(2) zur Anwendung gebracht. Ich würde den steuerfreien VBL-Beitrag mit der Entgeltumwandlung vergleichen und diese wird in der ATZ-Literatur so behandelt.
Sicher ist wegen der neuen Rechtslage durch die Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 9.12.2010 eine neue Klage notwendig oder eine Änderung des TV ATZ.
Aber 1. Wahl ist, wenn ich richtig gerechnet habe eine Umstellung auf Riesterförderung. Leider geht das nicht rückwirkend.


Am Montag, 12. November 2012 19:19:52 UTC+1 schrieb Jürgen Steinfelder:

Paul-Merlin

unread,
Feb 24, 2013, 11:44:54 AM2/24/13
to tv-...@googlegroups.com
Nach der der Mindestnettotabelle innewohnenden "Logik" führt jede Reduzierung von Lohnsteuer und/oder Sozialversicherungsabgaben zu einer Kürzung der Aufstockungsbeträge, d. h. kommt vollumfänglich dem Arbeitgeber zugute. Dies ist zwar völlig ungerecht, interessiert aber weder das Bundesministerium für Arbeit unter der Leitung der unseligen Ministerin von der Leyen noch das BAG. Die IG Metall hat deshalb den einzig möglichen Weg beschritten, indem tariflich die Anpassung der Tabelle mit den Arbeitgebern vereinbart wurde. Mal sehen, ob Verdi vergleichbares noch zustande bringt. Ich bin da allerdings eher skeptisch. Birske kommt mir manchmal wie jemand vor, der der Gewerkschaft als fünfte Kolonne untergeschoben wurde.
mfg
Paul Merlin

Am Montag, 12. November 2012 19:19:52 UTC+1 schrieb Jürgen Steinfelder:

Kurt.Wilde

unread,
Mar 23, 2013, 8:36:25 AM3/23/13
to tv-...@googlegroups.com

Hallo zusammen,

leider sind wir erst vor wenigen Tagen auf das Thema „ATZ-Aufstockung“ aufmerksam geworden.

Hintergrund war eine fehlerhafte Gehaltsabrechnung im Januar 2013. Erst seit diesem Zeitpunkt

ist uns die ganze Tragweite bewusst.

Die juristischen Möglichkeiten sind offensichtlich ausgeschöpft.

 

Alle Beteiligten weisen permanent auf die Tarifparteien hin, die dieses Problem auf tarifrechtlicher

Ebene zu klären haben.

Diesen Weg möchten wir auch gehen, insbesondere da wir durch persönliche Gespräche mit

Personen aus der Verdi-Bundesverwaltung dazu ermutigt wurden.

Mit heutigem Datum haben wir an alle Mitglieder im Bundesvorstand eine E-Mail (siehe Anlage)

verschickt, in der wir unser Anliegen verdeutlicht haben. Weiterhin werden wir versuchen

weitere Verdi-Mitglieder zu erreichen, die unserem Weg folgen.

Das Thema muss zurück auf die Tagesordnung bei Verdi.

Sollten sich über dieses Forum Unterstützer finden, würden wir uns sehr freuen.

Mit besten Grüßen

Astrid Blosczyk & Kurt Wilde



Am Montag, 12. November 2012 19:19:52 UTC+1 schrieb Jürgen Steinfelder:
E-Mail an den Bundesvorstand von Verdi am 22 03 2013 (2).pdf

joerg.re...@t-online.de

unread,
Mar 23, 2013, 10:14:04 AM3/23/13
to tv-...@googlegroups.com, Ehlers

Hallo zusammen,

ich begrüße die Aktivität. Warum aber sollte der Bundesvorstand verdi seine Meinung ändern?.

Vielleicht sollten wir unsere ehrenamtliche Tätigkeit einstellen und austreten, dann ist der monatliche Verlust etwas gemildert.

 

Was den 2. Teil der Mail angeht, sollte das Problem vom Tisch sein. Es gibt einen neuen Erlass dazu (siehe Anhang).

Zwangs-VBL Ost führt, ob steuerfrei oder nicht, immer zum  gleichem Nettobetrag ( siehe Anhang-Beispiel)

 

Mit freundlichen Grüßen

Jörg Resenhöft

--
Sie haben diese Nachricht erhalten, weil Sie der Google Groups-Gruppe TV-ATZ beigetreten sind.
Um Ihr Abonnement für diese Gruppe zu beenden und keine E-Mails mehr von dieser Gruppe zu erhalten, senden Sie eine Email an tv-atz+un...@googlegroups.com.
Wenn Sie Nachrichten in dieser Gruppe posten möchten, senden Sie eine E-Mail an tv-...@googlegroups.com.
Gruppe besuchen: http://groups.google.com/group/tv-atz?hl=de
Weitere Optionen: https://groups.google.com/groups/opt_out
 
 

Berechnung Aufstockung ATZ.pdf

Bernd Sulies

unread,
Mar 23, 2013, 10:31:22 AM3/23/13
to tv-...@googlegroups.com
Liebe Kollegen Blosczyk und Wilde,

auf diesem Wege sende ich Euch ein herzliches Dankeschön für Eure Initiative zur Durchsetzung unserer berechtigten Forderungen. Es kann einfach nicht angehen, dass im Rechtsstaat BRD auch seitens der Gerichte derartig mit Forderungen von Beschäftigten umgegangen wird, die im Grunde völlig klar und eindeutig sind.
Bittet informiert uns über die Reaktionen von Verdi.

Beste Grüße von
Bernd Sulies

Wolfgang Fischer

unread,
Mar 23, 2013, 11:14:49 AM3/23/13
to tv-...@googlegroups.com
Liebe Kolleginnen und Kollegen, 

habe mich außerordentlich gefreut, dass die Kollegin Astrid Blosczyk der Kollege Kurt Wilde diese tolle Email an den Gewerkschaftschef Bsirske geschrieben hat. Wir sollten uns endlich aus der Lethargie befreien, dass die Gewerkschaftspolitik nur und ausgerechnet von den saturierten und hauptamtlichen Verdianern gemacht wird. Deshalb sollte dies email eine Petition werden, die von möglichst vielen im Netz unterzeichnet wird. Toll was der Kollege Jörn Ehlers aus dem BMAS mitteilt. Habe gerade in der vergangenen Woche Klage eingereicht, wegen der bewussten Falschberechnung des ATZ-Nettogehaltes durch den Arbeitgeber. 

Wer sich für diese Klage interessiert sollte sich an mich wenden. 

Gewerkschaftliche Grüße


Wolfgang Fischer

Uschi Tuchbreiter

unread,
Mar 24, 2013, 4:52:07 AM3/24/13
to tv-...@googlegroups.com
Hallo Herr Wilde
ver.di ist genau die Adresse, die als Tarifvertragspartner etwas ändern kann.
Den Arbeitgeberverbänden ist das schon lange bewusst, wieso aber sollten sie als begünstigte Tarifpartei dieses Thema aufgreifen ? Ich habe die Erfahrung gemacht, dass selbst bei ver.di die "Altbestände der Alternteilzeit-
ler" wegen der günstigeren Konditionen -verglichen mit dem Folgetraifvertrag TVFlex-  noch immer negativ
besetzt sind und man die berechtigte Forderung als "Nörgeln auf hohem Niveau" abtut. Die Zeit arbeitet
für die Tarifvertragspartner, weil die Altbestände der ATZ Auslaufmodelle sind, insofern denke ich, dass man
dieses Thema aussitzen wird.
Ich begrüße Ihre Initiative sehr und denke, dass Sie breite Unterstützung erfahren werden.
Grüße
 
Gesendet: Samstag, 23. März 2013 um 13:36 Uhr
Von: "Kurt.Wilde" <Kurt....@t-online.de>

An: tv-...@googlegroups.com
Betreff: [TV-ATZ] Re: Senkung der ATZ-Aufstockung wegen Steuerfreiheit VBL-Beitrag (Landesdienst)

Hallo zusammen,

--

Wolfgang Hein

unread,
Mar 24, 2013, 5:03:53 AM3/24/13
to tv-...@googlegroups.com
Hallo Kollegen,
 
meines Wissen wird bei den Beamten in ATZ "Spitz" gerechnet. Da hier die Mindestlohntabelle nicht greift erfolgt hier kein Einbehalt bei Steuer- und sonstigen Senkungen zu Gunsten der Arbeitgeber. Hier kann man sehen das mit zweierlei Maß gemessen wird.
 
Gruß
 
Wolfgang Hein

Bernd Sulies

unread,
Mar 24, 2013, 6:00:43 AM3/24/13
to tv-...@googlegroups.com
Ein Hallo an alle,

ich habe eine kurze Frage: Ich habe meinen Dienst im Juli 2012 beendet und bin in Rente gegangen, nachdem ich zuvor sechs Jahre lang in ATZ (Blockmodell) gewesen bin. Mit Beendigung meines Dienstes habe ich gegenüber meinem Arbeitgeber, in Form der hiesigen Oberfinanzdirektion, schriftlich die Forderung nach Nachzahlung des ausstehenden Gehalts wiederholt.

Wie verhält sich das nun rechtlich? Habe ich im Falle einer grundsätzlichen Regelung in unserem Sinne, wie immer diese aussehen mag, Anspruch auf die Zahlung, oder verjährt da etwas? Wer kennt sich aus?

Kurt.Wilde

unread,
Mar 25, 2013, 11:04:52 AM3/25/13
to tv-...@googlegroups.com, wow...@googlemail.com
Lieber Kollege Fischer,
 
wir hoffen sehr, dass noch mehr Betroffene unserem Weg folgen. Unsere E-Mail kann gern als Vorlage verwendet werden. Im Übrigen haben wir unsere E-Mail an alle Mitglieder im Ver.di Bundesvorstand geschickt. (Wenn sich daraus ein Schneeballeffekt ergeben würde, wäre das ein guter Erfolg. Die E-Mail-Briefkästen beim Bundesvorstand müssen überlaufen!!)
Die Antworten werden wir in diesem Forum auch veröffentlichen.
 
Nachdem wir ebenfalls überlegen eine Klage gegenüber unserem Arbeitgeber einzureichen, würden wir uns für Ihre Klage sehr interessieren. Haben Sie Ihre Klage über eine Anwaltskanzlei eingereicht? Worauf bezieht sich Ihre Klage (Mindestnettotabelle oder schlicht die Forderung nach Erfüllung der 83%-Aufstockung? Welche Aussagen hat ggf. die Kanzlei dazu gemacht?
 
Wir wollen uns in den nächsten Tagen einen Termin in unserer Anwaltskanzlei geben lassen und würden daher gern Ihre Informationen mit einfließen lassen.
 
Wir werden (gegen diesen Betrug) weiter kämpfen, auch wenn einige den Erfolg letztlich immer wieder in Zweifel ziehen.
 
Mit besten Grüßen
Astrid Blosczyk & Kurt Wilde
 
 

Wolfgang Fischer

unread,
Mar 25, 2013, 2:03:50 PM3/25/13
to tv-...@googlegroups.com
Liebe Astrid und lieber Kurt, 

erst zum gewerkschaftlichen Duktus, der bekanntlich das "Du" im Umgangston voraussetzt. Habe ver.di vor Jahren verlassen, weil ich mich ganz oben gegen das mittlerweile 15.000 Euro-Monatsgehalt des Kollegen Bsirske beschwerte. Darauf teilte mir der Ältestenrat mit, dass dieser rabiate Griff in die Beitragskasse "rechtlich" gedeckt sei, weil der "gute Frank" mit dem Finanzminister eines Bundeslandes auf gehaltlicher Augenhöhe sein muss. deshalb auch sein gepanzerter Audi A8, mit der gleichen Begründung. Dass er nun ständig seine Konfektionsgröße nach oben korrigieren muss ist sein persönliches Risiko. Mir blieb nur, diesem "Verein" meinen Gewerkschaftsbeitrag durch Austritt bis auf weiteres schuldig zu bleiben.

Für meine Klagen brauche ich keine (teure) Anwaltskanzlei, weil man in eigener Sache und in der ersten Instanz sich selbst vertreten kann. Durch meine Tätigkeit im Personalrat habe ich viele Erfahrungen sammeln können und durch meine Freistellung von der Arbeitsleistung habe ich außerdem viel Zeit. Meine Klage richtet sich gegen den unberechtigten Abzug des Eigenanteils zur Betriebsrente beim Bruttoentgelt. Seit Jahren versuchte ich den Verantwortlichen Personaldezernenten davon zu überzeugen, dass schon der Begriff "Mindestnettobetragstabelle" einen Abzug vom Bruttoentgelt ausschließt. Wer als Arbeitgeber sich für diese Tabelle entscheidet. will seinen in ATZ- Beschäftigten sagen, dass er für sie nur das minimalste Einkommen zahlen will. Dieses Minimalnetto liest er einfach aus dieser Tabelle ab, wobei der Gesetzgeber auf der Nettoseite bereits alle möglichen- und unmöglichen (Kirchensteuer) Abzüge berücksichtigt hat. Demzufolge ist ein zusätzlicher Abzug noch vom Bruttoeinkommen doppelt schädlich und aktuellem Schreiben des Inneministeriums vom 12.03.2013 auch untersagt. 

Deshalb gehe ich vom Erfolg meiner Klage aus und wünsche Euch ebenfalls viel Erfolg. 

Gewerkschaftliche Grüße


Wolfgang Fischer

PS: Bei meiner Klage bitte ich um eine gewisse Vertraulichkeit bzgl. meines aktuellen Gehaltsnachweises,. Bitte meinen Namen dort nicht verbreiten.



KlageNettoGesamt.pdf

Flohr

unread,
May 3, 2013, 7:42:04 AM5/3/13
to tv-...@googlegroups.com, Ehlers
Ich denke nicht, dass das Problem der Aufstockungskürzung wegen der VBL-Eigenanteile durch das BMI-Rundschreiben vom 12.03.2013, das an den Beitrag von Jörg vom 23.03.2013 angehängt ist, vom Tisch ist.

Das sieht man an dem Rechenbeispiel auf Seite 5 dieses Rundschreibens. Das Beispiel ist zwar dumm gewählt, weil man die Auswirkungen der unterschiedlichen Lohnbesteuerung nicht sehen kann, wenn man von einem Teilzeitbrutto ausgeht, für das so oder so keine Lohnsteuer anfällt. Die Sache wird aber dort auch an den SV-Beiträgen deutlich: Wer auf die Steuerfreiheit der VBL-Eigenbeiträge nicht verzichtet, spart SV-Beiträge (und ggf. eben auch Lohnsteuer), diese Ersparnis wird - im Rechenbeispiel bei der Aufstockung I - dann vom Arbeitgeber vereinnahmt.

Das Problem ist hier nicht der Ansatz des Mindestnettobetrages (der mit der Erhöhung des Grundfreibetrages 2013 nochmal ungerechter geworden ist), sondern die Berechnung des "altersteilzeitspezifischen Nettoentgelts", das durch die Steuerfreiheit der VBL-Beiträge höher wird. Die ATZ-Aufstockung ist ja die Differenz zwischen Mindestnetto und diesem "altersteilzeitspezifischen Nettoentgelt" - und die wird bei Steuerfreiheit der VBL-Eigenanteile niedriger.

Meines Erachtens müsste die Steuerfreiheit der VBL-Eigenanteile so behandelt werden wie Steuerfreibeträge nach § 39a EStG  (solche auf der Lohnsteuerkarte), für die man sich ja auch entscheiden kann oder auch nicht. Zu Letzteren hat das BAG in seinem Urteil vom 17.01.2006 - 9 AZR 558/04 u.a. ausgeführt:

"Die sich aus den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibeträgen ergebende vorläufige Minderung der Steuerlast muss dem Arbeitnehmer und nicht dem Arbeitgeber zugute kommen. Deshalb ist für die Bemessung der Aufstockungsbeträge der zweiten Stufe rechnerisch ein altersteilzeitspezifisches Nettoentgelt zugrunde zu legen, das individuelle Freibeträge außer Ansatz lässt.

...

Die steuer- und sozialrechtliche Rechtslage, die für die Bemessung der monatlich vom Arbeitgeber vom Arbeitslohn einzubehaltenden Beiträge und Steuern maßgebend ist, beinhaltet jedoch nicht automatisch zugleich eine Regelung der Frage, welche Bemessungsgrundlage der Berechnung des Aufstockungsbetrags zugrunde zu legen ist. Ansonsten kämen dem Arbeitgeber steuerlich anerkannte individuelle Belastungen des Arbeitnehmers zugute; denn Aufwendungen, welche den Arbeitnehmer-Pauschbetrag oder den Sonderausgaben-Pauschbetrag übersteigen (§ 39a Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG) und derentwegen ein Freibetrag auf Antrag des Arbeitnehmers auf der Lohnsteuerkarte eingetragen wird, bewirken eine Minderung des Aufstockungsbetrags. Dieses Ergebnis kann auch nicht mit dem Vereinfachungszweck der pauschalen Mindestnettobetragsberechnung gerechtfertigt werden. Es führte zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung. Der Arbeitnehmer, der wegen individueller Belastungen beantragt, einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte einzutragen, müsste eine Kürzung des Aufstockungsbetrags hinnehmen, während der Arbeitnehmer, der die Belastungen erst später im Rahmen der Einkommenssteuererklärung geltend macht, den höheren Aufstockungsbetrag erhielte."


Es gibt durchaus Gründe, die Riester-Förderung nicht bei der VBL in Anspruch zu nehmen und demsentsprechend nicht auf die Steuerfreiheit zu verzichten. Ich z.B. habe bereits lange vor der Einführung der Möglichkeit der Riester-Förderung bei der VBL bei einem anderen Anbieter einen Riester-Vertrag abgeschlossen, mit dem die entsprechenden förder- bzw. als Sonderausgaben abzugsfähigen Höchstbeträge ausgeschöpft sind, so dass die Einbeziehung der VBL-Eigenbeiträge in die Riester-Förderung und demzufolge auch ein Verzicht auf die diesbezügliche Steuerfreiheit keinen Sinn ergeben würde.

Als Betroffener hat man bezüglich der Riester-Förderung drei Möglichkeiten: Man kann sie bei der VBL in Anspruch nehmen, bei einem anderen Anbieter oder ganz darauf verzichten. Warum sollte die vom Arbeitgeber zu leistende Aufstockung in diesem Falle davon abhängen, wie man sich da entscheidet, und ein Steuer- und Beitragsvorteil vom Arbeitgeber kassiert werden?.

Übrigens sehe ich an der Diskussion, dass die Situation hinsichtlich der Aufstockungsberechnung völlig diffus ist und von jedem Arbeitgeber unterschiedlich gehandhabt wird.

Bei mir wird für die Berechnung der Aufstockung I das Teilzeitbrutto nicht um den VBL-Eigenbetrag gekürzt, die wegen der Steuerfreiheit niedrigeren individuellen Abzüge führen dann zu einer Verminderung der Aufstockung II.

Im Rechenbeispiel des BMI-Rundschreibens vom 12.03.2013 wird aber zuvor schon die Aufstockung I gekürzt, die Aufstockung II ist dann entsprechend höher, die Gesamtaufstockung bei Inanspruchnahme der Steuerfreiheit aber genauso geringer als bei Verzicht auf die Steuerfreiheit.

Und dann gibt es, wie ich hier gesehen habe, auch Arbeitgeber, die für die Berechnung das Bruttogehalt um den VBL-Eigenbeitrag vermindern, ihn aber auch bei der Berechnung des "altersteilzeitspezifischen Nettoentgelt" abziehen, wodurch sich dann wieder die Aufstockung erhöht. Es wäre schon viel gewonnen, wenn das alle so machen würden, nach dem BMI-Rundschreiben vom 12.03.2013 soll das ja aber gerade nicht so sein.

Wolfgang Fischer

unread,
Feb 13, 2014, 8:54:27 AM2/13/14
to tv-...@googlegroups.com, Ehlers
Liebe Kolleginnen und Kollegen,

erwartungsgemäß wurde meine Klage als "unbegründet" abgewiesen. Nun liegt sie als Berufungsklage in der zweiten Instanz. ABER der falsch rechnende Arbeitgeber (Beklagte) hat meiner Klage nur eine Woche später statt gegeben und wird zukünftig mit dem doppelten ATZ.Bruttogehalt in die Mindestnettolohntabelle 2008 "springen". Genau dies verlangt das BMI-Rundschreiben vom 12.03.2013, worauf ich meine Klage stützte. Die Richterin ließ dieses Rundschreiben nicht zu (Beweismittelunterdrückung) und muss sich jetzt in einem ermittlungsverfahren dem Vorwurf der vorsätzlichen Rechtsbeugung stellen. ABER, dem Rundschreiben ist eine Beispielrechnung angefügt, die den fälligen VBL-Eigenanteil vom Mindestnettogehalt zum Abzug bringt. Diese "Beilage" nimmt nun die Beklagte zum Anlass VBL und DUK gleichzusetzen und möchte nachwirkend gleich sechs mal diesen Eigenanteil vom nächsten Mindestnettogehalt abziehen!!! Dagegen whren wir uns und haben eine Interessengemeinschaft (IG) gegründet. Diese kämpft mit juristischen Mitteln (Unterlassungsklage) gegen diesen Plan. Öffentlich setzen wir uns über die Internetseite www.ig-atz-umg.de zur Wehr und klären vor allem auf. UMG ist das Kürzel der Beklagten: Universitätsmedizin greifswald


Bitte lest diese Seiten und verbreitet den Link. Nur gemeinsam können wir etwas erreichen.

Beste Grüße

Wolfgang Fischer
Sprecher der IG-ATZ-UMG


Reply all
Reply to author
Forward
0 new messages