"Urteil
des Bundesfinanzhofs zur steuerlichen Behandlung des Arbeitnehmeranteils am
Beitrag zur kapitalgedeckten Zusatzversorgung.
Sind
im Gesamtbeitrag, den der Arbeitgeber gegenüber einer Zusatzversorgungskasse
schuldet, Arbeitnehmeranteile enthalten, sind diese nach § 3 Nr. 63 EStG
steuerfrei. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem kürzlich veröffentlichten
Urteil entschieden (Urteil vom 9. Dezember 2010 – VI R 57/08). Welche konkreten
Auswirkungen sich aus der Entscheidung für die Zusatzversorgung bei der VBL
ergeben, ist allerdings noch offen.
Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die bei einer kommunalen
Zusatzversorgungskasse (ZVK) versichert ist. Die Versicherung wird dort im Wege
der Kapitaldeckung durchgeführt, Versicherungsnehmer ist der Arbeitgeber. Der
Arbeitgeber zahlte ab 1. Januar 2006 den Gesamtbeitrag einschließlich des
Arbeitnehmeranteils der Klägerin in Höhe von 0,9 Prozent des Bruttoeinkommens
an die ZVK. Aus dem Bruttoeinkommen – einschließlich des Eigenanteils der
Klägerin – führte er die Lohnsteuer ab. Gegen die Lohnsteuer-Anmeldung wandte
sich die Klägerin. Sie war der Auffassung, ihr Eigenanteil falle unter den
Anwendungsbereich des § 3 Nr. 63 EStG und sei damit steuerfrei.
Der Bundesfinanzhof folgte jetzt der Auffassung der Klägerin und hob die
vorangegangene Ent-scheidung des Finanzgerichts auf. Das Finanzgericht war wie
die Finanzverwaltung der Ansicht, dass ein Beitrag nur dann nach § 3 Nr. 63
EStG steuerfrei sein könne, wenn der Arbeitgeber letztlich auch wirtschaftlich
belastet ist. Dies sieht der Bundesfinanzhof anders. Unter den Begriff
„Beiträge des Arbeitgebers“ nach § 3 Nr. 63 EStG fallen alle Beiträge, die vom
Arbeitgeber als Versicherungsnehmer selbst geschuldet und an die
Versorgungseinrichtung gezahlt werden. Es komme nicht darauf an, wer letztlich
wirtschaftlich belastet ist. Maßgebend für die Qualifizierung des
Arbeitnehmeranteils als Beitrag des Arbeitgebers im Sinne des § 3 Nr. 63 EStG
sei alleine die versicherungsvertragliche Außenverpflichtung. Nach der Satzung
der ZVK sei ausschließlich der Arbeitgeber der Klägerin Versicherungsnehmer und
Beitragsschuldner gegenüber der ZVK. Deshalb werde auch der Eigenanteil der
Klägerin von der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG erfasst.
Auswirkungen auf die Zusatzversorgung bei der VBL in den neuen
Bundesländern?
Bei der VBL ist in der Pflichtversicherung (VBLklassik) die Situation ähnlich
gelagert wie in dem entschiedenen Klagefall. In den neuen Bundesländern erhebt
die VBL von beteiligten Arbeitgebern neben der Umlage von 1 Prozent einen
Beitrag zur Kapitaldeckung in Höhe von derzeit 4 Prozent des
zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Im Innenverhältnis tragen die
Beschäftigten die Hälfte des Arbeitgeberbeitrags. Im Verhältnis zur VBL sind
die Arbeitgeber Versicherungsnehmer und Schuldner des Gesamtbeitrags. Nach den
bisherigen Vorgaben der Finanzverwaltung kommt für den Arbeitnehmeranteil die
Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG nicht in Betracht. Allerdings können
Beschäftigte die steuerliche Förderung nach §§ 10a, 79 ff. EStG
(Riester-Förderung) für den kapitalgedeckten Arbeitnehmeranteil beantragen.
Welche Auswirkungen das Urteil des Bundesfinanzhofs auf die steuerliche
Behandlung des Arbeitnehmeranteils bei der VBL haben wird, kann derzeit noch
nicht beantwortet werden. Zunächst muss abgewartet werden, welche Konsequenzen
die Finanzverwaltung aus der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ziehen wird."
Hallo zusammen,
leider sind wir erst vor wenigen Tagen auf das Thema „ATZ-Aufstockung“ aufmerksam geworden.
Hintergrund war eine fehlerhafte Gehaltsabrechnung im Januar 2013. Erst seit diesem Zeitpunkt
ist uns die ganze Tragweite bewusst.
Die juristischen Möglichkeiten sind offensichtlich ausgeschöpft.
Alle Beteiligten weisen permanent auf die Tarifparteien hin, die dieses Problem auf tarifrechtlicher
Ebene zu klären haben.
Diesen Weg möchten wir auch gehen, insbesondere da wir durch persönliche Gespräche mit
Personen aus der Verdi-Bundesverwaltung dazu ermutigt wurden.
Mit heutigem Datum haben wir an alle Mitglieder im Bundesvorstand eine E-Mail (siehe Anlage)
verschickt, in der wir unser Anliegen verdeutlicht haben. Weiterhin werden wir versuchen
weitere Verdi-Mitglieder zu erreichen, die unserem Weg folgen.
Das Thema muss zurück auf die Tagesordnung bei Verdi.
Sollten sich über dieses Forum Unterstützer finden, würden wir uns sehr freuen.
Mit besten Grüßen
Astrid Blosczyk & Kurt Wilde
Hallo zusammen,
ich begrüße die Aktivität. Warum aber sollte der Bundesvorstand verdi seine Meinung ändern?.
Vielleicht sollten wir unsere ehrenamtliche Tätigkeit einstellen und austreten, dann ist der monatliche Verlust etwas gemildert.
Was den 2. Teil der Mail angeht, sollte das Problem vom Tisch sein. Es gibt einen neuen Erlass dazu (siehe Anhang).
Zwangs-VBL Ost führt, ob steuerfrei oder nicht, immer zum gleichem Nettobetrag ( siehe Anhang-Beispiel)
Mit freundlichen Grüßen
Jörg Resenhöft
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