ATZ-Aufstockung für bisherige Arbeitsentgelte über 5300 Euro

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Flohr

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Aug 6, 2013, 11:52:28 AM8/6/13
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Etwas Gutes haben die ansonsten wenig erfreulichen BAG-Urteile vom 19.02.2013 (9 AZR 431/11, 9 AZR 452/11) dann doch: In den Entscheidungsgründen wird eindeutig klargestellt, dass die Mindestnettobetrags-Verordnung für bisherige Arbeitsentgelte über 5300 Euro nicht anzuwenden ist. Damit müssten die in der von den öffentlichen Arbeitgebern angewandten Mindestnettobetragstabelle 83 v.H. ausgewiesenen Mindestnettobeträge für bisherige Arbeitsentgelte zwischen 5305 und 15000 Euro eigentlich obsolet sein. Gut für die, die es betrifft.

§ 5 Abs. 3 TV ATZ lautet ja

"(3) Für die Berechnung des Mindestnettobetrages nach Absatz 2 ist die Rechtsverordnung nach § 15 Satz 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes zugrunde zu legen. Sofern das bei bisheriger Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Unterabs. 1 Satz 2 das höchste in dieser Rechtsverordnung ausgewiesene Arbeitsentgelt übersteigt, sind für die Berechnung des Mindestnettobetrages diejenigen gesetzlichen Abzüge anzusetzen, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Altersteilzeitgesetzes)."

Das BAG führt nun in den Entscheidungsgründen zu den beiden Urteilen aus:

"21 aa) Die Tarifregelung unterscheidet zwischen Arbeitnehmern, deren Bruttoeinkommen vor dem Eintritt in die Altersteilzeit geringer als 5.300,00 Euro war, und Arbeitnehmern, deren Einkommen zu diesem Zeitpunkt darüber lag. Während die Mindestnettoentgelte der ersten Gruppe anhand der Mindestnettobetragstabelle zu ermitteln sind (§ 5 Abs. 3 Satz 1 TV ATZ), richtet sich das Entgelt, das die zweite Gruppe beanspruchen kann, gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 TV ATZ nach den sozialrechtlichen Vorschriften über das Leistungsentgelt (§ 133 SGB III aF bzw. § 153 SGB III).

22 bb) Bei objektiver Betrachtung steht nicht fest, dass die Arbeitnehmer der ersten Gruppe gegenüber den Arbeitnehmern der zweiten Gruppe benachteiligt werden. Sinkt der Steuersatz oder der vom Arbeitnehmer zu tragende Beitrag zur Sozialversicherung und gilt die Mindestnettobetragstabelle unverändert fort, ist der Aufstockungsbetrag zwar niedriger als bei einer Berechnung nach sozialrechtlichen Vorschriften. Steigt der Steuersatz oder der Sozialversicherungsbeitrag jedoch, verhält es sich umgekehrt."

Da der Steuersatz ja tatsächlich gesunken ist, sind also die Besserverdienenden im Vorteil, denn ihr Aufstockungsbetrag steigt im Gegensatz zu den übrigen Betroffenen.

Allerdings stellen sich mir zu den Ausführungen des BAG zwei Fragen:

Das BAG spricht von Arbeitnehmern, deren Bruttoeinkommen vor Eintritt in die ATZ geringer oder höher als 5300 Euro war. Was ist nun mit Arbeitnehmern, deren Arbeitsentgelt nach § 5 Absatz 2 Unterabs. 1 Satz 2 TV ATZ erst während des Bezuges der ATZ durch Tariferhöhungen über 5300 Euro gestiegen ist? Nach dem an sich eindeutigen Wortlaut von § 5 Abs. 3 Satz 2 TV ATZ müsste für diese nun auch die Regelung von Satz 2 gelten. Insofern wäre die Formulierung in den Entscheidungsgründen eine etwas unglückliche Formulierung zu einem in den beiden Urteilen nicht entscheidungserheblichem Sachverhalt, gemeint kann eigentlich nur das Arbeitsentgelt sein, das bei der vor Eintritt in die ATZ gültigen Arbeitszeit jetzt erzielt würde. Ich sehe jedenfalls im TV ATZ keine Grundlage dafür, die Mindestnettobetrags-Verordnung in solchen Fällen auch für Einkommen über 5300 Euro anzuwenden, denn diese weist dafür keine Beträge aus. Eine Differenzierung danach, ob das Einkommen vor Eintritt in die ATZ oder erst während des ATZ-Bezuges über das höchste in der Mindestnettobetrags-Verordnung ausgewiesene Einkommen gestiegen ist, kann man aus dem TV ATZ nicht herauslesen.

Und dann bezieht sich das BAG für die Berechnung der ATZ-Aufstockung für bisherige Einkommen über 5300 Euro auf die Bestimmungen zum Leistungsentgelt in der Arbeitslosenversicherung (§ 133 SGB III aF bzw. § 153 SGB III). Das entspricht zwar dem Geist des Altersteilzeitgesetzes und wird möglicherweise auch deshalb betont, weil die Kläger auch für Einkommen bis 5300 Euro eine solche Berechnung erreichen wollten, widerspricht aber für meine Begriffe dem Wortlaut des § 5 Absatz 3 Satz 2 TV ATZ. Der Bezug zum SGB III-Leistungsentgelt wird nur in Satz 1 mit dem Hinweis auf die Verodnungsermächtigung in § 15 des Altersteilzeitgesetzes hergestellt, in dem nämlich dann auf das SGB III verwiesen wird. Satz 2 spricht aber nur von gesetzlichen Abzügen, "die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen." Nun liegt zwar die 21 % SV-Pauschale beim Leistungsentgelt nur geringfügig über der Summe der Prozentsätze der derzeit gültigen Sozialversicherungsbeiträge. Es kann aber keine Rede davon sein, dass für Beträge über der Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung von derzeit 3937,50 Euro bei Arbeitnehmern gewöhnlich SV-Beiträge in der Größenordnung von 21 % anfallen.

Hat jemand Erfahrungen, wie von Arbeitgebern die ATZ-Aufstockung gehnadhabt wird, wenn das bei bisheriger Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt über 5300 Euro lag bzw. während des ATZ-Bezuges über 5300 Euro gestiegen ist?
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