Liebe Kolleginnen und Kollegen,
zu aller erst möchte ich bemerken,
dass mein Beweggrund für diesen Beitrag das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes
(BAG) Erfurt vom 19. Februar 2013 ist.
Nach meiner Recherche gibt es allein
mehr als 14.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ATZ bei der
Bundeswehrverwaltung, dazu kommen noch viele
tausend „Altersteilzeitler“ bei anderen Bundesbehörden, den
Bundesländern und den Kommunen (siehe § 1 Geltungsbereich TV ATZ); die von dem
in Rede stehenden Urteil betroffen sind. Obwohl von uns Betroffenen mehrere Petitionen
an den Deutschen Bundestag, verschiedene Landtage sowie eine Vielzahl von
Schreiben an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und an mehrere Bundestagsabgeordnete
geschrieben wurden, zeigten die Politiker, gleich welcher Couleur, eher wenig
bis kein Interesse für unser Problem, wir haben eben keine Lobby.
Desto erstaunter bin ich in
diesem Zusammenhang über die Wandlungsfähigkeit besonders hochkarätiger
Politiker, die wohl der anstehenden Bundestagswahl im September geschuldet ist, hinsichtlich
des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) zur
Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare und des noch ausstehenden BVerfG Urteils zum Ehegattensplitting für gleichgeschlechtliche
Paare.
Geht man davon aus, dass es in
Deutschland rund 63.000 gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften
(Internetrecherche) und rund 18,31 Millionen Ehepaare gibt, so ist doch erstaunlich,
wie es eine kleine Gruppe gleichgeschlechtlich orientierter Aktivisten versteht/verstanden
hat, ihre Interessen gegenüber der Politik, wenn auch mit Hilfe des BVerfG, durchzusetzen weiß.
Was können wir
„Altersteilzeitler“ für die Zukunft von diesen Aktivisten lernen? Nun, der
Versuch beim BAG ist fehlgeschlagen, also bleibt jetzt nur noch die Möglichkeit
durch die verschiedenen Gewerkschaft auf Bundes- Landes- und kommunaler
Ebene im Vorfeld künftiger Tarifverhandlungen Druck auf die Politik
auszuüben. Dabei darf auch der Hinweis auf uns als Wählerpotential gegenüber den Politikern kein Tabu sein.
Zum Schluss möchte ich nochmals
ausdrücklich betonen, dass ich weder etwas gegen die gleichgeschlechtliche Ehe,
die Adoption von Kindern durch gleichgeschlechtliche Paare noch gegen das
Ehegattensplitting für gleichgeschlechtliche Paare habe.
Mit freundlichen Grüßen
Dietrich Meys
Liebe Kolleginnen und
Kollegen,
aufgrund der laufenden Tarifverhandlungen auf Länderebene bietet es sich doch nahezu an, den Bericht von Wolfgang Fischer als erste Auswertung des BGA-Urteils vom 19. Februar 2013 den Verhandlungsführern von ver.di und GEW zur Kenntnis zu bringen. Nur so ist sichergestellt, dass die Angelegenheit ggf. noch in die laufenden Verhandlungen aufgenommen werden kann.
Soweit mir bekannt, läuft der
Tarifvertrag für den Bund und die Kommunen erst am 28. Februar 2014 aus, so
lange sollte nicht gewartet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Dietrich Meys
bei Verhandlungen auch zur ATZ fürchtete man eine Verschlechterung
Hallo zusammen!
Das Urteil des BAG vom 19.
Februar 2013 hat mich veranlasst, meinen Schriftverkehr mit ver.di aus dem Jahr
2010/2011 nochmals zu sichten. Hierbei vielen mir zwei Punkte auf:
Begründung IG Metall:
Ein solcher Tarifvertrag ist notwendig geworden, weil die vom
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) per Rechtsverordnung
festgelegten gesetzlichen Mindestnettotabellen in Zukunft nicht mehr
aktualisiert werden. Diese Tabellen sind aber Grundlage für die Berechnung der
Aufstockungsbeträge nach den Tarifverträgen zur Altersteilzeit. Die aktuell
gültige Tabelle stammt noch aus dem Jahr 2008 und vollzieht insbesondere die zu
Beginn des Jahres 2010 in Kraft getretenen steuerlichen Erleichterungen nicht
nach. Das führt zu finanziellen Nachteilen für Altersteilzeitler.
Hierauf
habe ich folgende Antwort erhalten:
Leider stellt sich die Situation im Bereich des öffentlichen Dienstes anders dar. Die Bundesregierung lehnt aus ideologischen Gründen (Rente ab 67) eine Fortführung der bisherigen Altersteilzeitregelung ab. Deshalb weigert sie sich zum Einen als Verordnungsgeberin (vertreten durch BMAS.), die Mindestnettobetragstabelle zum Altersteilzeitgesetz entsprechend den zwischenzeitlichen Steuererleichterungen für Arbeitnehmer/- innen anzupassen (Hinweis auf sopo Nr.90/2010). Zum Anderen weigert sie sich als Tarifvertragspartei (vertreten durch BMI), den TV ATZ in dem Sinne des Tarifvertrages für die Metall- und Elektroindustrie anzupassen. Das gleiche gilt auch für die Tarifgemeinschaft deutscher Länder und die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände als die andere auf Arbeitgeberseite beteiligten Tarifvertragsparteien.
Unser Bemühen,
dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten in AT nach dem TV ATZ ebenfalls von den
Steuererleichterungen profitieren können, sind daher leiden ohne Erfolg
geblieben.
Hierauf
habe ich folgende Antwort erhalten:
Zentrales Element der Begründungen in den Urteilen des AG Berlin ist die Auffassung, dass § 5 Abs. 3 Satz 1 TVATZ mit der dortigen Verweisung zur Berechnung des tariflichen Mindestnettobetrages auf die Rechtsverordnung nach § 15 des Altersteilzeitgesetzes alter Fassung nach der Änderung des ATZG lückenhaft geworden sei. In dieser Frage hat das BAG allerdings bereits eine gegenteilige Entscheidung getroffen. Im Urteil 9 AZR 466/97 vom 14.10.2008 hat es folgendes entschieden: Die Tarifvertragsparteien haben die gesetzlichen Vorschriften eigenständig und dynamisch zu Inhalt von § 5 Abs. 3 TV ATZ gemacht (Randnr. 16). Trotz der Umstellung des ATZG von einer nettoentgeltbezogenen Mindestaufstockung auf eine am Bruttoentgelt orientierte Aufstockung haben die Tarifvertragsparteien an der tariflichen Bemessung nach pauschalierenden Merkmalen festgehalten (Randnr.23). Die Tarifvertragsparteien haben eine eigenständige Regelung getroffen, die von der Gesetzesänderung unberührt geblieben ist (Randnr. 24). Der Tarifvertrag ist nicht lückenhaft geworden; die Mindestaufstockung ist nach der Mindestnettobetragstabelle zu bemessen, die nur noch fakultativ vom BAMS durch Rechtsverordnung zu regeln ist (Randnr. 33).
Wie sehen
deshalb trotz der positiven Urteile des AG Berlin leider keine
Erfolgsaussichten für eine Durchsetzung höherer Mindestnettobeträge auf
gerichtlichem Wege.