Info zur Mindestnettobetragstabelle

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Jürgen Steinfelder

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May 2, 2012, 4:50:32 AM5/2/12
to TV-ATZ
E-Mail eines Forums-Mitgliedes von heute, die ich hiermit weitergebe.

MfG Jürgen Steinfelder

>>>
Sehr geehrter Herr Steinfelder,

bitte fragen Sie mal im Forum nach, ob alle von der Anwendung der
"Mindestnettobetragstabelle" Betroffenen genau wissen, welcher
"Startwert" in der entscheidenden Zeile "bisheriges Arbeitsentgelt"
gemeint ist.

Mit der Berechnung dieser Tabelle, die ja lediglich eine Hochrechnung
der 70%-Tabelle hat sich der Gesetzgeber einer Aufgabe gestellt - und
sie mit dieser Tabelle "gelöst". Die Aufgabe lautete: Wie kann ich mit
nur einem individuellen Kriterium (Steuerklasse) für jeden in
Altersteilzeit Beschäftigten aus seinem ehemaligen Vollzeit-
Bruttogehalt (in den passenden Tariftabellen des TVöD, TV-L usw.
abgebildet) das pauschalierte und tarifkonforme Nettogehalt bestimmen.
Das Ergebnis ist diese seit 2008 unangepasste Tabelle. Habe mir mal
die "Mühe" gemacht und für die einzelnen Bruttogehälter von 1000 € bis
15000 € die Tabellennettoeinkommen ins Verhältnis gesetzt und
natürlich eine exponentiell fallende Kurve erhalten, die von 65,67%
(1000 €) auf 48,99% (15 T€) abfällt. Besonders bemerkenswert ist der
rasante Absturz in dem vielleicht häufigsten Bruttogehaltsintervall
von 2.000 - 3.000 Euro in Höhe von 6.27%!

1000 65,57
2000 63,95 1,62
3000 57,68 6,27
4000 53,92 3,76
5000 51,13 2,79
6000 51,11 0,02
7000 51,33 -0,22
8000 51,2 0,13
9000 50,8 0,4
10000 50,37 0,43
11000 50 0,37
12000 49,68 0,32
13000 49,42 0,26
14000 49,19 0,23
15000 48,99 0,2

Ebenso fällt auf, dass es im Intervall von 5.000 - 6.000 Euro fast
keinen Verlust gibt und dass es sich offensichtlich bei 7.000 Euro am
Besten leben lässt. Aber meine einfache Botschaft lautet. In diese
Tabelle hat der Gesetzgeber alle möglichen Spielarten von Abzügen
durch Lohnsteuer, Beiträgen zu den Sicherungssystemen (Krankenkasse,
Rentenkasse, Arbeitslosenkasse und Pflegekasse usw.) bereits
berücksichtigt, so dass es unzulässig ist, den (linken)
Tabellenstartwert (bisheriges Arbeitsentgelt Monat bis Euro =
Bruttoentgelt in Vollzeit aus gültigem Tarifvertrag) durch zusätzliche
Abzüge zu schmälern! Zur Stützung meiner Argumantation verweise ich
auf die konkret unterschiedlichen Aussagen der §§ 4 und 5 des TV ATZ.
Der Vierer macht eine Aussage über das ehemalige (ungekürzte)
Bruttoentgelt, welches linear mit der Arbeitszeitabsenkung zu
reduzieren ist. Der Fünfer meint aber beim beitragspflichtigen Gehalt
eindeutig das ehemalige Nettoeinkommen (Brutto -Beiträge), welches
durch Aufstockung das Altersteilzeitnettogehaltes mindestens 83%
erreichen sollte. Demzufolge ist eine Kürzung des
Altersteilzeitbruttogehaltes, in welcher Form auch immer,
nicht tarifkonform. Mein Arbeitgeber zieht z.B. von diesem Brutto den
Eigenbeitrag zur betrieblichen Altersvorsorge ab und erhält natürlich
einen anderen Startwert.

Konkretes Beispiel: Das ATZ-Brutto beträgt 2.000 Euro. Daraus folgt
ein Eigenbeitrag (2 %) zur betriebl. Altersvorsorge von 72 Euro. Mein
Arbeitgeber rechent also: 2 x 2.000 € - 72 € = 3.928 € und ermittelt
einen Tabellenstartwert von 3.930 €, obwohl der richtige Startwert
4.000 € wäre. Demzufolge wird der Kollege in Altersteilzeit "bestraft"
weil er (zwangsweise) an dieser Altersvorsorge (DUK e.V.) beteiligt
wird.

Mich würde interessieren, wie dieser Punkt in anderen Einrichtungen
berücksichtiogt wird und hoffe auf viele Rückmeldungen.

Freundliche Grüße
<<<<<
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