"Nun hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vomm 29.6.2016 diese Beschwerden endgültig abgewiesen (AZ 1 BvR 1760/13 und 1 BvR 1771/13)
Autor: Markus Matt mit Material vom Bundesverfassungsgericht"
Das war es dann ja wohl oder geht da noch was?
Allen eine schönen Dank für den Einsatz und die Infos auf diesem Wege.
Mit freundlichen Grüßen
Jörg
Jahrelanger Rechtsstreit um die Anwendung der Mindestnettobetrags-Verordnung im Rahmen von Alterszeitzeitverhältnissen beendet
Ein langwieriger Rechtsstreit durch alle Instanzen hat nun ein endgültiges Ende gefunden: Im Februar 2013 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in zwei Urteilen (AZ 9 AZR 452/11 und 9 AZR 431/11) zwei Klagen zum Thema Berechnung von Altersteilzeit-Aufstockungsbeträgen nach der so genannten Mindestnettotabelle abgewiesen.
Die Kläger hatten jeweils gefordert, dass nach 2008 bei der Ermittlung ihrer Altersteilzeitbezüge die Berechnung gemäß des laut § 5 Abs. 2 TV ATZ zustehenden Mindestnettobetrags unter entsprechender Anwendung der Vorschriften zur Berechnung des Leistungsentgelts (§ 133 SGB III aF) durchzuführen ist. Hintergrund der Klagen war die Tatsache, dass die Mindestnettobetrags-Verordnung nach 2008 nicht mehr angepasst wurde und hier sahen sich die Kläger benachteiligt.
Laut diesem BAG-Urteilen steht den Klägern auch für die Zeit nach 2008 lediglich ein Nettoentgelt weiterhin auf der Grundlage der Mindestnettobetrags-Verordnung von 2008 zu.
Die Kläger reichten daraufhin beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde ein (AZ 1 BvR 1760/13 und 1 BvR 1771/13)
Nun hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vomm 29.6.2016 diese Beschwerden endgültig abgewiesen (AZ 1 BvR 1760/13 und 1 BvR 1771/13)
Autor: Markus Matt mit Material vom Bundesverfassungsgericht

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