Deutsch-ukrainische Gesellschaft Für Wirtschaft Und Wissenschaft E.v

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Joy Wida

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Aug 5, 2024, 9:54:21 AM8/5/24
to tensthepufha
Deutschlandund die Ukraine blicken auf 30 Jahre erfolgreiche wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit. Am 8. November empfing Bundesministerin Bettina Stark-Watzinger ihren ukrainischen Amtskollegen Oksen Lisovyi in Berlin, um die Kooperation zu wrdigen und weiter auszubauen.

In den vergangenen 30 Jahren haben das BMBF und das Ministerium fr Bildung und Wissenschaft der Ukraine eng und erfolgreich zusammengearbeitet. Die formale Grundlage dafr ist die im Jahr 1993 unterzeichnete Erklrung ber die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit, kurz WTZ. Dieses starke Bndnis wurde und wird auch vor dem Hintergrund des russischen Angriffskrieges aufrechterhalten.


Die nun unterzeichnete gemeinsame Absichtserklrung soll 2024 in einem neuen Regierungsabkommen mnden, das die deutsch-ukrainischen Beziehungen im Bereich Wissenschaft und Technologie fortsetzt und zukunftsorientiert ausbaut. Drei Ziele sind besonders wichtig:


Der russische Angriffskrieg trifft auch die ukrainische Wissenschaft. Wichtig fr den Wiederaufbau sind hier die deutsch-ukrainischen Exzellenzkerne. Mit ihnen untersttzt das BMBF die Ukraine gezielt bei einem modernen, forschungsstarken Wissenschaftssystem und einem funktionierenden Transfer in Wirtschaft und Gesellschaft. International wettbewerbsfhige Forschungsgruppen sollen in der Ukraine etabliert und die bilateralen Forschungs- und Entwicklungskompetenzen nachhaltig gestrkt werden.


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Ein modernes und leistungsstarkes Wissenschafts- und Innovationssystem ist eine wichtige Grundlage, um die Ukraine wirtschaftlich zu strken, widerstandsfhiger zu machen und bei der Bewltigung der Kriegsfolgen zu untersttzen. Die deutsch-ukrainische Zusammenarbeit soll einen Beitrag dazu leisten, die Anschlussfhigkeit der ukrainischen Wissenschaft in die europischen und internationalen Wissensflsse aufrechtzuerhalten und auszubauen, die Wissenschaftspotenziale vor Ort zu strken und damit eine Grundlage fr den Wiederaufbau zu schaffen.




Um die in Nummer 1.1 beschriebenen Ziele zu erreichen, sollen gemeinsame deutsch-ukrainische Forschungsprojekte mit Pilotcharakter gefrdert werden, die die aktuellen Forschungs- und Entwicklungsaktivitten der Projektpartner miteinander verbinden. Hierzu sollen sowohl bestehende Kooperationen ausgebaut als auch neue Projektkooperationen initiiert werden. Forschende der beteiligten Lnder sollen komplementre Expertise bndeln, um durch den wechselseitigen Transfer von Informationen und Wissen signifikante Fortschritte bei wissenschaftlichen Fragestellungen erreichen zu knnen. Bei den gemeinsamen Projekten wird besonderer Wert auf die wissenschaftliche Exzellenz der auslndischen und der deutschen Partner gelegt. Die Beteiligung von KMU wird begrt.




Nach dieser Frderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a, b und c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewhrt.1 Die Frderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Bercksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgefhrten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben fr die Frderrichtlinie).




Gefrdert werden im Rahmen dieser Frdermanahme Forschungsprojekte sowohl als Einzel- wie auch als Verbundvorhaben, die entsprechend des oben beschriebenen Zuwendungszwecks in internationaler Zusammenarbeit mit der Ukraine eines oder mehrere der nachfolgenden Schwerpunktthemen bearbeiten:




Die Vorhaben sollen eine hohe Praxisrelevanz aufweisen und Strategien zur Implementierung der Forschungsergebnisse in Politik, Gesellschaft und Wirtschaft aufzeigen. Dabei sollen die Vorhabenergebnisse sowohl als Basis fr technologische als auch fr soziale Innovationen dienen. Zudem soll das Potenzial fr eine langfristige und nachhaltige Kooperation in der Ukraine aufgezeigt werden.




Antragsberechtigt sind Hochschulen, aueruniversitre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere KMU, kommunale Gebietskrperschaften und andere Institutionen in Deutschland, die Forschungsbeitrge liefern. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewhrten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebssttte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Ttigkeit des Zuwendungsempfngers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, Institutionen, die Forschungsbeitrge liefern), in Deutschland verlangt.




Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Lndern grundfinanziert werden, knnen neben ihrer institutionellen Frderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektfrderung fr ihre zustzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefrdert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen2.




KMU im Sinne dieser Frderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfllen3. Der Antragsteller erklrt gegenber der Bewilligungsbehrde seine Einstufung gem Anhang I der AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.




Alle Zuwendungsempfnger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen flieen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.




Bemessungsgrundlage fr Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und fr Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Ttigkeiten5 fallen, sind die zuwendungsfhigen projektbezogenen Kosten. Diese knnen unter Bercksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundstzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfhigen Kosten vorausgesetzt.




Bemessungsgrundlage fr Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Ttigkeiten fallen, sind die zuwendungsfhigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfhigen projektbezogenen Kosten), die unter Bercksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefrdert werden knnen.




Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universittskliniken wird zustzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfhigen Ausgaben eine Projektpauschale in Hhe von 20 % gewhrt (demnach kann die maximale Frderhchstsumme von in der Regel 80 000 Euro entsprechend des Anteils der Projektpauschale berschritten werden).




Zur Durchfhrung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu 44 BHO sind die Zuwendungsempfnger verpflichtet, die fr die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfgung zu stellen. Die Informationen werden ausschlielich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert verffentlicht, dass ein Rckschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht mglich ist.




Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Manahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Frderentscheidung des Zuwendungsgebers bercksichtigt wird.




Vordrucke fr Frderantrge, Richtlinien, Merkbltter, Hinweise und Nebenbestimmungen knnen unter der Internetadresse _index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projekttrger angefordert werden.




Parallel zur Einreichung in Deutschland (deutsche Wissenschaftler) reichen die ukrainischen Wissenschaftler einen Antrag beim Ministerium fr Bildung und Wissenschaft der Ukraine (MBWU) ein. In der Ukraine tritt gem den dort gltigen Vorschriften und Verfahren eine entsprechende Richtlinie am Tag ihrer Verffentlichung auf der Internetseite des Ministeriums fr Bildung und Wissenschaft der Ukraine ( ) in Kraft, auf der weitere Informationen zur Verfgung gestellt werden.




Aus der Skizze muss deutlich werden, wie alle Partner an den Aufgaben und Ergebnissen des Projekts beteiligt werden. In diesem Zusammenhang spielt auch der Schutz geistigen Eigentums (Immaterialgterschutz) eine wichtige Rolle.




Das MBWU fhrt eine unabhngige Prfung der auf ukrainischer Seite eingereichten Antrge durch ukrainische Experten durch. Die endgltige Frderentscheidung erfolgt auf Basis einer gemeinsamen Diskussion der Begutachtungsergebnisse.




In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen frmlichen Frderantrag vorzulegen. Ein vollstndiger Frderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfllt sind.




Fr die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie fr den Nachweis und die Prfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rckforderung der gewhrten Zuwendung gelten die 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Frderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gem 91 BHO zur Prfung berechtigt.




Diese Frderrichtlinie tritt am Tag ihrer Verffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Frderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Vernderungen verlngert werden, verlngert sich die Laufzeit dieser Frderrichtlinie entsprechend, aber nicht ber den 31. Dezember 2027 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlngert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Vernderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Frderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2027 in Kraft gesetzt werden.

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