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Väter können gegen Abtreibung klagen

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Mar 16, 1997, 3:00:00 AM3/16/97
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Universität zu Köln
Presseinformation Nr. 49/97


Väter können gegen Abtreibung klagen

Fürsorgepflicht beginnt mit Kenntnis der Schwangerschaft

Köln, den 12. März 1997 - Werdende Väter können gegen den geplanten Abbruch einer zumutbaren
Schwangerschaft zivilrechtlich klagen und in der Konsequenz sogar die Untersagung der Abtreibung
vor einem Vormundschaftsgericht erzwingen. Zu diesem Ergebnis kommt Dr. Matthias von Kaler vom
Institut für Staatsrecht der Universität zu Köln in seiner Studie "Die Rechtsstellung des Vaters zu seinem
ungeborenen Kind unter Geltung einer Fristenregelung".

Anlaß dieser Studie, so der Kölner Rechtswissenschaftler, ist die unbefriedigende Rolle des Vaters in
der Abtreibungsproblematik. Seine Verantwortung sowie seine Interessen werden im
Schwangerschaftskonflikt kaum berücksichtigt. Vielmehr ist der Abbruch einer Schwangerschaft
bislang eine Angelegenheit, die der §218 StGB entweder zwischen der schwangeren Frau und dem
Staat oder zwischen der werdenden Mutter und dem ungeborenem Kind regelt.

Die Indikationsregelung hatte die Zielvorgabe, das ungeborene Leben umfassend zu schützen.
Trotzdem ist der Schwangerschaftsabbruch mit mindestens 200.000 Abtreibungen jährlich eine
Massenerscheinung geblieben. Das Strafrecht ist als repressives Instrumentarium nicht in der Lage dem
entgegenzuwirken. Daher schlägt der Kölner Rechtswissenschaftler die Heranziehung des Zivilrechts
vor, das zum einen präventiv gegen Abtreibungen eingesetzt werden kann und zum anderen dem Vater
ein Mitwirkungsrecht im Schwangerschaftskonflikt verleiht.

Dabei geht es nicht darum, dem Vater eine alleinige Entscheidungskompetenz zuzusprechen, sondern
vielmehr - so der Kölner Jurist - um die Berücksichtigung der legitimen Vaterinteressen. In diesem
Sinne hat das Bundesverfassungsgericht deutlich darauf hingewiesen, daß Personen des familiären
Umfelds, die für eine Schwangerschaft ebenfalls Verantwortung tragen, wie z. B. die Väter, in das
Schutzkonzept einzubeziehen sind. Zudem fördert eine Außerachtlassung des väterlichen Willens die
Haltung der Männer, die Schwangerschaft als eine reine Frauenangelegenheit zu begreifen, für die sie
keine Verantwortung zu tragen bräuchten. Eine solche Haltung, so Dr. Matthias von Kaler, kann nicht
im Interesse einer Frau bzw. einer werdenden Mutter sein.

Das ungeborene Leben ist nach Ansicht des Kölner Rechtswissenschaftlers grundrechtsfähig und somit
auch im Sinne des Zivilrechts rechtsfähig. Daraus folgt, daß die elterliche Fürsorgepflicht nach §1626
BGB nicht erst ab der Geburt des Kindes beginnt, sondern schon mit der Kenntnis von der
Schwangerschaft einsetzt. Demnach verstößt eine Frau, die eine nach den Indikationskriterien
zumutbare Schwangerschaft abbrechen möchte, gegen ihre elterliche Fürsorgepficht. Wird das
Vormundschaftsgericht über den geplanten Schwangerschaftsabbruch in Kenntnis gesetzt, z.B. durch
eine Anzeige seitens des Vaters, kann es gemäß §1666 BGB, Gefährdung des Kinderwohls, gegen die
beabsichtigte Abtreibung vorgehen und in der letzten Konsequenz sogar den Schwangerschaftsabbruch
untersagen. Umgekehrt kann eine Frau gegen den zur Abtreibung drängenden Mann gemäß §1666
BGB klagen.

Verantwortlich: Dr. Wolfgang Mathias

Für Rückfragen steht Ihnen Dr. Matthias von Kaler an Werktagen unter der Telefonnummer
0228/681-4504, Fax-Nummer 0228/681-4684, in der übrigen Zeit unter der Telefonnummer
0221/218174 und Fax-Nummer 0221/470-5075 zur Verfügung.


Verantwortlich: Pressestelle · Ihre Meinung: presse...@uni-koeln.de
Letzte Änderung: 14.3.1997

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