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(D) Nochmal Ahnenpass

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Arthur Teschler

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Jul 22, 1996, 3:00:00 AM7/22/96
to

Bei der kuerzlichen laengeren Diskussion um Ahnenpaesse lautete
die urspruengliche Frage, ob diese Ahnenpaesse "offizielle
Urkunden" seien. Ich glaube, ich habe die Antwort darauf
gefunden. Sie lautet: In der Regel nein.

Die Zeitschrift Genealogie (Organ der DAGV) schrieb vor ueber
30 Jahren in Band 14 (1965) auf Seite 547 folgendes:

Zur Beglaubigung von Ahnenpaessen

Unser Schriftleiter H.F.F. hatte mit dem Direktor der
Standesaemter in Frankfurt a. M., Herrn Magistratsrat Franz
Bachmann, Experten in Rechtsfragen auf dem Gebiete des
Standesamtswesens, ein klaerendes Gespraech ueber obiges Thema.

Frage: Welche gesetzlichen Grundlagen bestanden fuer die
Beglaubigung eines Ahnenpasses?

Antwort: Der Ahnenpass hatte nie eine gesetzliche Grundlage. Er
wurde vielmehr geschaffen zur Erleichterung des Nachweises der
deutschbluetigen Abstammung. In einem Runderlass des Reichs- und
Preussischen Ministers des Innern vom 26.1.1935 wurden die
Standesbeamten ermaechtigt, Eintragungen in diesen Ahnenpass zu
beglaubigen, auch selbst dann, wenn der zu beglaubigende Eintrag
nicht in den Personenstandsbuechern des betreffenden
Standesbeamten enthalten war. In letzterem Falle konnte die
Beglaubigung durch Vorlage eines ordnungsgemaess ausgestellten
Kirchenbuch- oder Standesregisterauszug vorgenommen werden. Der
Ahnenpass war sozusagen eine zusammengefasste gekuerzte
Wiedergabe des Inhalts von Personenstandseintraegen oder einzeln
vorgelegten Urkunden mit einer amtlichen Bescheinigung der
Richtigkeit der Wiedergabe durch den beglaubigenden Beamten.

F.: Waren ausser den Standesbeamten noch andere Stellen zur
Beglaubigung eines Ahnenpasses befugt?

A.: Neben den Kirchenbuchfuehrern waren auch Kirchenbuchfuehrer
und Beamte solcher Stellen zur Beglaubigung von Eintraegen in
Ahnenpaessen zugelassen, bei denen Erstschriften von
Kirchenbuechern oder Standesregistern aufbewahrt wurden und die
zur Erteilung von Auszuegen aus diesen Buechern bzw. Registern
befugt waren. Ausserdem waren ebenfalls befugt fuer
Beglaubigungen die Gerichte und die Notare. Was die notariellen
Gebuehren fuer solche Beglaubigungen anbetrifft, so hat das
Landgericht Berlin in einer Entscheidung vom 16.7.1940
festgehalten, dass es sich bei solchen Beglaubigungen anhand
eines bestimmten, regelmaessig gleichen Vordrucks selbst bei
mehreren Beglaubigungen um die Ausstellung einer einheitlichen
Bescheinigung auf Grund eines einheitlichen Auftrages handele
und dass deswegen nur eine Gebuehr erhoben werden duerfe. Es
wurde hierbei verwiesen auf Par. 22 (1) der Reichsnotarordnung
in Verbindung mit Par. 44 Zif. 1 der Reichskostenordnung.

F.: War der Standesbeamte zur Beglaubigung eines Ahnenpasses
verpflichtet?

A.: Da es sich bei den Beglaubigungen von Eintraegen in
Ahnenpaessen nicht um Aufgaben handelte, die dem Standesbeamten
auf Grund gesetzlicher Vorschriften oblagen, war es auch nicht
moeglich von den Beteiligten, das Gericht anzurufen, wenn ein
Standesbeamter etwa die Vornahme einer Beglaubigung ablehnte.

F.: Ist der Standesbeamte heute noch befugt, Ahnenpaesse zu
beglaubigen?

A.: Nach Ende des Krieges bestand kein Anlass mehr dafuer, die
Ahnenpaesse weiterzufuehren, da der Nachweis der
deutschbluetigen Abstammung weggefallen war. Die Standesbeamten
haben deswegen auch in der Praxis die weitere Beglaubigung von
Ahnenpaessen abgelehnt, da es hierfuer an einer gesetzlichen
oder Verwaltungsvorschrift fehlte. In der Dienstanweisung fuer
die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehoerden wurden bei deren
Neufassung im Jahre 1952 die Bestimmungen ueber die Beglaubigung
von Ahnenpaessen durch Standesbeamte (Par. 519-525) ersatzlos
gestrichen. Auch der Par. 518 DA wurde gestrichen, auf Grund
dessen frueher der Standesbeamte allen Ratsuchenden bei der
Familienforschung behilflich sein sollte.

F.: War der beglaubigte Ahnenpass eine beweiskraeftige Unterlage
fuer Neubeurkunden?

A.: Fuer die standesamtliche Arbeit bedeutet die Vorlage von
Ahnenpasseintraegen keine beweiskraeftige Unterlage als
Grundlage fuer Neubeurkundungen. Sie war es auch nie gewesen. Im
uebrigen fehlt auch den Standesbeamten jegliche Rechtsgrundlage,
fuer etwaige Gefaelligkeitsbeglaubigungen eine Gebuehr zu
erheben, da in dem amtlichen Gebuehrentarif derartige
gebuehrenpflichtige Amtshandlungen des Standesbeamten nicht
vorgesehen sind.

F.: Wird heute dem Ahnenpass eine Beweiskraft zugemessen?

A.: Die Arbeitsgemeinscahft der Innenminister hat sich schon vor
Jahren (bei einer Tagung vom 14. April 1953) mit der Beweiskraft
von Ahnepasseintraegen befasst und ist zu dem Ergebnis gekommen,
dass an dem urspruenglichen Zustand der mangelnden Beweiskraft
sich auch nach dem Kriege nichts geaendert hat.

F.: Wenn der Ahnenpass heute nicht vom Standesbeamten beglaubigt
werden kann, besteht doch wohl noch eine andere Moeglichkeit zur
Beglaubigung von Ahnenpaessen oder auf Ahnentafelformularen?

A.: Rein rechtlich gibt es im Augenblick keine Moeglichkeit fuer
den Standesbeamten, Eintraege in diesen Ahnenpaessen zu
beglaubigen. Da es sich bei den Eintraegen, wie bereits vorher
erwaehnt, nur um Auszuege vorgelegter Urkunden handelt, ist nach
unserem Dafuerhalten heute lediglich der Notar befugt, solche
Beglaubigungen vorzunehmen.

Der Inhalt des Artikels wurde im 1985er Band noch einmal
bestaetigt, d.h. es hatte sich an der Rechtslage nichts
geaendert. Man darf annehmen, dass dies so geblieben ist.

Auf Seite 820f. des gleichen (65er) Bandes erschien ein Artikel,
der die Entwicklung vom Ahnenpass zum heutigen Familienbuch
beschreibt. Auszuege daraus:

Durch das im Fruehjahr 1933 erlassene Gesetz zur
Wiederherstellung des Berufsbeamtentums war ausnahmslos jeder
Beamte im Staats-, Landes-, Stadt- oder Gemeindedienst
verpflichtet, seine 4 Grosseltern abstammungsmaessig
nachzuweisen. Dieser Nachweis erfolgte bestimmungsgemaess
durch Vorlage von 7 Geburts- oder Taufurkunden, und zwar von
sich, den Eltern und 4 Grosseltern, sowie dazu der 3
Heiratsurkunden der Eltern und Grosseltern. Diese der
Reihenfolge nach richtig geordnete Sammlung von 10 Urkunden
war der vorgeschriebene Abstammungsnachweis fuer 3
Generationen.
[...]
Die Idee, die vorgeschriebene Reihenfolge der Urkunden auf
einem Doppelbogen DIN A4 darzustellen, wurde von
westdeutschen Verlagen nach dem Vorbild des
wuerttembergischen Familienregisters aufgegriffen. Die
sogenannte Ahnentafel enthielt die amtlichen Vordrucke, und
zwar die Geburtsurkunde des Prueflings auf der ersten Seite.
Auf der zweiten Seite befanden sich die beiden
Geburtsurkunden sowie die Heiratsurkunde fuer Vater und
Mutter. Die 3. und 4. Seite enthielten dieselben
Urkundenvordrucke wie Seite 2, jedoch fuer die Grosseltern
vaeterlicher- und muetterlicherseits. Inhalt und
Beglaubigungsmoeglichkeit entsprach voll und ganz den
gesetzlichen Vorschriften, genau wie beim Familienstammbuch.
Diese Urkundensammlung auf einem Doppelbogen erwies sich als
praktisch und zweckmaessig.

Groessere Verlage entwickelten dann aus der Ahnentafel den
Ahnenpass, der mehrere, meistens 5 Generationen umfasst, wie
es Magistratsrat Bachmann S. 547 schilderte. Aber die
grundsaetzliche Vorschrift, dass jede Personenstandstatsache
nur vom zustaendigen Beamten beglaubigt sein muss, wurde
gelockert. Im Ahnenpass konnten auch unzustaendige Tatsachen
beglaubigt werden, und zwar auf Grund vorgelegter
ordnungsgemaesser Urkunden anderer Standes- oder Pfarraemter.
Diese Lockerung wurde 1945 nicht mehr anerkannt.

Wenn auch im allgemeinen heute der Ahnenpass abgelehnt wird,
so kann man doch beobachten, dass man ihn aus
familiengeschichtlichen Gruenden verwahrt und noch benuetzt.
Es waren gerade hauptsaechlich die Vertriebenen und
Fluechtlinge, die im Fluchtgepaeck den handlichen Ahnenpass
retteten und darin oft den einzigen Geburts oder
Heiratsnachweis besassen. Wenn diese Geburts- oder
Heiratseintraege nach Urkundenformblatt vorschriftsmaessig
eingetragen und vom zustaendigen Beamten richtig beglaubigt
waren, dann bestand keine Veranlassung, diese einzigen
Nachweise fuer das gesellschaftliche Leben (Aufgebot,
Pruefung usw.) abzulehnen; sie wurden auch im allgemeinen
anerkannt. Nicht in Ordnung sind alle mangelhaften und nach
vorgelegten fremden Unterlagen von unzustaendigene Personen
vorgenommenen Beglaubigungen. Sie muessen im ordentlichen
Rechtsverkehr abgelehnt werden; man kann sie nur als
geschichtlich ansehen.
[...]

"Das grosse Lexikon des Dritten Reiches" (Hrg: C. Zentner und F.
Beduerftig, Suedwest-Verlag Muenchen 1985) schreibt unter dem
Stichwort

Abstammungsnachweis:
(Ariernachweis), aufgrund der Nuernberger Gesetze (15.9.1935)
von jedem deutschen Buerger im 3. Reich zu erbringender
Beweis, dass er "arischer Abstammung" sei. Mit Geburts- oder
Tauf- und Heirats- oder Trau-Urkunden war zu belegen, dass
kein Eltern- oder Grosselternteil "vollartfremden, insbes.
juedischen Blutes" war. Ein lueckenloser A. war Voraussetzung
fuer volle Buergerrechte (auch ^Volksgenosse). Fuer die
Aufnahme in die NSDAP und ihrer Gliederungen war ein "grosser
A." vorgeschrieben, der den Nachweis "dt. oder artverwandter
Abstammung" bis ins Jahr 1800 vorsah. Ueber Zweifelsfaelle
entschied eine Reichsstelle fuer Sippenforschung im Innenmin.
Bei der Urkundenbeschaffung konnte man die Hilfe beruflicher
Sippenforscher in Anspruch nehmen.

SS-Angehoerige mussten bereits seit dem 1.1.1932 (Heiratsbefehl)
beim Reichsfuehrer-SS um eine Heiratsgenehmigung nachsuchen,
ueber den "einzig nach rass. und erbgesundheitl.
Gesichtspunkten" entschieden wurde. Auch Bauer konnte nach dem
Reichserbhofgesetz vom 29.9.1933 nur sein, "wer dt. oder
stammesgleichen Blutes" war, was durch den grossen
Abstammungsnachweis zu belegen war.

Otto Normalverbraucher (was war damals normal?) *musste* damals die
oben genannten 10 Urkunden vorweisen. Dass viele mehr taten, ist
in einem totalitaeren System nicht verwunderlich.

Zumindest mir ist jetzt einiges klarer geworden. Vielleicht hat
diese Abschreibeuebung auch anderen gehofen.

Arthur....@uni-giessen.de


W. Fred Rump

unread,
Jul 23, 1996, 3:00:00 AM7/23/96
to

gk...@dali.hrz.uni-giessen.de (Arthur Teschler) wrote:


>Zumindest mir ist jetzt einiges klarer geworden. Vielleicht hat
>diese Abschreibeuebung auch anderen gehofen.

Sehr gut gemacht Arthur. Endlich mal etwas woran man sich halten kann.


Jetzt habe ich aber noch eine Frage. Es ist hier schon oefters
erwaehnt worden das solche Ahnenpaesse irgendwo vom Staat als Kopie
gesammelt wurden und das diese Dinger irgendwo zu recherchieren sind.

So weit ich weiss gibt es kein solches Archivar und die Paesse sind
auch nie gesammelt worden. Habe ich da Recht?

Fred
W. Fred Rump Fr...@k2nesoft.com (preferred)
Beverly, NJ Fr...@compu.com
609-386-6846 fred...@msn.com
WFR...@aol.com & 73512...@compuserve.com

Reinhold F. Herrmann

unread,
Aug 20, 1996, 3:00:00 AM8/20/96
to

W. Fred Rump (fr...@k2nesoft.com) wrote:

: Jetzt habe ich aber noch eine Frage. Es ist hier schon oefters


: erwaehnt worden das solche Ahnenpaesse irgendwo vom Staat als Kopie
: gesammelt wurden und das diese Dinger irgendwo zu recherchieren sind.

: So weit ich weiss gibt es kein solches Archivar und die Paesse sind
: auch nie gesammelt worden. Habe ich da Recht?

Gesammelt worden sind die wohl in der Tat nie. Allerdings sind die
Unterlagen des Rechssippenamtes im genalogischen Archiv in Leipzig
verwahrt und diese wiederum sind auch in den LDS verfuegbar.

--
Reinhold F. Herrmann|email:<rai...@retsys.cologne.de> | Nichts auf der Welt ist
Am Rott 23 | <rai...@ggn1.cologne.de> | so stark, wie eine Idee,
D 50171 Kerpen |voice:+49 2237/560031 | deren Zeit gekommen ist.

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