Vielleicht kann mir auch noch jemand die Frage beantworten, in welchem
Alter ein Maedchen in der zweite Haelfte des 17. Jahrhunderts heiraten
durfte? Wenn nicht alles, was ich herausgefunden habe, voellig falsch
ist, dann ist die Tochter des o.g. Paares mit 14 erstmalig Mutter
geworden...
Bin fuer jeden Hinweis dankbar!
Monika
Hallo Monika,
in der Regel war ein Mädchen mit 21 Jahren volljährig und das galt noch hier
bis in die 70er Jahre. Aber in einzelnen Fällen wurde eine Frau nie
volljährig, zumindest nicht vor ihrer Eheschließung und danach verlor sie
auch wieder alle Rechte, weil nur der Ehemann etwas zu sagen und für sie zu
entscheiden hatte.
Gruß Anna
Aus der Tatsache, dass ein Kurator für ein Kindtheil eingesetzt wurde, lässt
sich nicht darauf schließen, dass die betroffene Frau ein bestimmtes Alter
nicht überschritten hätte. Unverheiratete Erbinnen haben seinerzeit immer
einen Kurator bekommen, weil sie rechtlich (auch als Ehefrau) keine
Möglichkeit hatten, ohne Vertreter am Rechtsverkehr teilzunehmen.
Arne
"Monika Borisch" <monika....@epost.de> schrieb im Newsbeitrag
news:3b682891.03051...@posting.google.com...
Volljährigkeit im heutigen Sinne ist eine Erfindung des BGB, in Kraft
seit 1.1.1900.
Rechtsfähigkeit, das heißt die Möglichkeit vor Gericht als Partei
aufzutreten, ist für Frauen erst in den modernen Prozeßrechten aus der
Mitte des 19.Jahrhunderts, die bis heute zumindest in den Grundzügen
gelten, enthalten. Bis zum GleichberechtigungsG 1957 durften in D
verheiratete Frauen nur im Rahmen der Schlüsselgewalt gegen den Willen
des Ehemannes prozessieren.
Bis ins hohe Mittelalter stand nur freien Männern das Recht zur Klage
zu. Unfreie, Ehefrauen und unverheiratete Kinder wurden vom
Familienoberhaupt vertreten, sie waren in der Regel noch nicht einmal
als Zeugen geeignet.
Die späteren Landrechte gestanden zwar jedem Mann das Recht zur Klage
zu, unter einer Mundt Stehende ( also Unfreie, unverheiratete Kinder und
Ehefrauen) mußten aber im Beistand eines Mundträgers, eines Vormundes
auftreten.
Wenn dieses Prinzip durch eine Frau durchbrochen wurde, dann meist,
weiol der Vater eine unangreifbare Stellung hatte, so dass niemand die
mangelnde Prozeßfähigkeit der Frau zu rügen wagte. Solche Frauen waren
dann oft Stoff für die zeitgenössischen Dichter: Jean d Arc, die
Bernauerin, Sybilla Maria Merian.
mfg
bjk
Hallo,
ja an so etwas erinnerei mich auch, das irgendwo gelesen zu haben, nur war
ich mir nicht ganz sicher. Ich weiß nur, dass meine Mutter (geb. 1901) mit
21 volljährig wurde. Auch bei mir war es noch so. Das hat sich erst in den
70er Jahren, wegen dem Dienst in der Bundeswehr geändert.
Gruß Anna
hier muss man wohl unterscheiden zwischen Volljährigkeit und
Heiratsfähigkeit. Meine Erkenntnisse stützen sich auf Auswertung von
Kirchenbücher und Amtsakten in Ostpreußen.
minorem war man bis man 23 wurde (Mann und Frau)
majorem also ab dem 23. Geburtstag.
Heiraten durften Frauen bereits ab 16 Jahren, üblich sind
"Heiratsalter" bei einer ersten Heirat zwischen 20-23 für Frauen und
23-26 Jahren für Männer
Unter 23 Jahre musste bei Frauen der Vormund oder Vater seine
schriftliche und amtlich beglaubigte Einwilligung geben !
Bei Männern musste ein Militärattest vorgelegt werden, da in Preußen
eine 3-Jährige Militärpflicht bestand, von der man aber unter
bestimmten Bedingungen befreit werden konnte.
Diese wurden bei den Pfarrern abgegeben und sind teilweise in
Kirchenakten zu finden. Eine Abschrift findet sich meistens bei
bestätigenden Amt.
Einen Kurator bekamen Frauen IMMER zur Seite gestellt, da man davon
ausging, dass sie weder Lesen noch Schreiben konnten ... vielleicht
konnten einzelne ihren Namen schreiben, doch das Schulsystem war
nicht - hm ... - ausgereift.
Mit den besten Grüßen,
Marc Plessa
--
Ahnenforscher und Münzensammler
http://www.geocities.com/mplessa/
Öffentlichkeitsreferent der HMV
http://www.historische-masurische-vereinigung.de
"A.M.G." <AMG...@t-online.de> schrieb im Newsbeitrag
news:b9p3fe$p9u$01$1...@news.t-online.com...
in dem Urteil aus dem Jahre 1697, das mir vorliegt, steht aber
ausdrücklich "wegen Minderjährigkeit" sei meiner Vorfahrin bei der
Erbteilung ihres Vaters ein Curator gegeben worden. Es scheint doch
irgendwie logisch, dass dann auch der Gegenbegriff "Volljährigkeit"
existierte !?
Wenn ich die Beiträge richtig deute, kann ich aber wohl zumindest
davon ausgehen, dass meine Vorfahrin zum Zeitpunkt der Erbteilung noch
nicht verheiratet war - das hilft mir auch schon weiter.
Vielen Dank für alle Antworten.
Monika
BTW: dein Schluß, dass eine Frau, die als minderjährig bezeichnet wird,
auch unverheiratet sein muß, ist ein Fehlschluss aus der modernen
Rechtslage. Nur weil der Frau in moderner Zeit eigene Rechte zustehen,
ist es nötig mit der Eheschließung die Volljährigkeit zu fingieren. Bei
einer Veränderung der Mundt vom Vater zum Ehemann war das absolut
unnötig, weil gar keine Rechte an der Volljährigkeit hingen.
In deinem Fall wird umgekehrt ein Schuh draus:
es gab offenbar in der Verwandschaft keine männliche Person, die
natürlicherweise und/oder stellvertretend die Mundt ausüben konnte. Das
kann viele Gründe haben: Interessenkonflikte von Miterben, fehlendes
Bürgerrecht (in Städten), Leibeigenschaft des Mundtinhabers.
Die Minderjährigkeit (die nicht automatisch durch die Volljährigkeit
beendet wird, wie heute) ist früher oft mit Kindesalter gleichgesetzt.
Auch heute brauchen Kinder gesetzliche Vertreter.
Was in der Sache seltsam ist und bleibt, ist die Tatsache, dass nach der
Heirat weiterhin der Kurator den Prozeß führte. Das solltest du zum
Anlass für weitere Nachforschungen nehmen. Bist du sicher, dass nicht
der Ehemann den Prozeß für seine Frau gegen den ungetreuen Kurator
führte, also die Rechnungslegung und ggf. Schadenersatz vom Kurator
verlangt wurde?
mfg
bjk
Meine Vorfahrin hatte mehrere Brüder; ich gehe von dem Fall aus, dass
ein Interessenskonflikt der Miterben vorlag, bzw. vom Vater angenommen
wurde. Dieser nahm die Erbteilung noch zu Lebzeiten vor, da er
erblindet war. Der Curator war ein entfernter Verwandter (ein Cousin
2. Grades!)Warum ausgerechnet er ausgesucht wurde, ist mir bislang ein
Rätsel. Da ich das Datum der Erbteilung kenne, hatte ich mir durch
meine Frage erhofft, einen Aufschluss über das Geburtsjahr meiner
Vorfahrin zu erhalten; bisher habe ich die Geburt leider in keinem KB
finden können.
Der Prozess fand 21 (!!!) Jahre nach der Erbteilung statt.
> Was in der Sache seltsam ist und bleibt, ist die Tatsache, dass nach der
> Heirat weiterhin der Kurator den Prozeß führte. Das solltest du zum
> Anlass für weitere Nachforschungen nehmen. Bist du sicher, dass nicht
> der Ehemann den Prozeß für seine Frau gegen den ungetreuen Kurator
> führte, also die Rechnungslegung und ggf. Schadenersatz vom Kurator
> verlangt wurde?
Der Ehemann meiner Vorfahrin hat zur Selbsthilfe gegriffen und sich
mehrerer Besitzungen der männlichen Verwandtschaft seiner Gattin
bemächtigt, nachdem dieser offenbar jahrelang ihr Erbe vorenthalten
wurde. Da dies, wie es im Urteil heißt, "Wirrungen" verursacht hat,
wurden alle Parteien vor dem Landesherrn, dem Kölner Erzbischof,
angehört. Dabei sprach der Gatte als "Vogt" für seine "Eheliebste".
Einen Teil der Besitzungen durften mein Vorfahre und seine Frau weiter
behalten, einen anderen Teil mussten sie wieder abgeben. Der treulose
Curator wurde zu einem erheblichen Schadensersatz verdonnert, aber
auch meine Vorfahren mussten der Familie der Frau einen - kleineren -
Schadensersatz leisten.
Gruß, Monika